14.07.2026 | Verkehrsrecht
Bei Unfallregulierung getrödelt: Vier bis sechs Wochen Prüffrist müssen nach durchschnittlichem Verkehrsunfall genügen
Wie lange sich ein Versicherer Zeit lassen darf, um den ihm gemeldeten Schaden zu regulieren, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart klären. Anlass war ein klassischer Parkplatzunfall während eines Ausparkmanövers, dessen Verschuldenslage zwar klar, jedoch das Fahrzeug der Unfallverursacherin in Frankreich zugelassen war. Ob dies bereits Grund für eine übermäßig lange Bearbeitung sein darf, lesen Sie hier.
Die Geschädigte meldete sich zeitnah und reichte ein Gutachten über einen Schaden in Höhe von gut 7.000 € über den zuständigen Regulierungsbeauftragten ein. Danach passierte zunächst nichts. Nach Ablauf von vier Monaten erhob die Geschädigte daher über ihren Rechtsanwalt Klage. Nach Zustellung bei der Gegenseite ging zwar das Geld ein, so dass es nicht mehr zu einer Verhandlung kam – dennoch sollte die Geschädigte ihre Anwaltskosten selbst tragen. Genau dagegen legte sie Beschwerde ein und berief sich darauf, dass die Versicherung die Klage ausgelöst habe, da sie nicht in angemessener Zeit reguliert hatte. Die Versicherung berief sich hingegen darauf, dass bei einem Auslandsbezug und einem entsprechend längeren Zuwarten auf die Ermittlungsakte eine verlängerte Prüffrist einzuräumen sei.
Das OLG teilte diese Sicht jedoch nicht und entschied, dass die Versicherung die Kosten tragen muss. Die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer betrage bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall vier bis sechs Wochen. Zwar sei bei einem komplexen Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen ein verlängerter Zeitraum zuzubilligen – eine Prüffrist von vier Monaten sei aber bei einer derart klaren Verschuldenslage zu lang, selbst bei Auslandsbezug. Auch die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte verlängere die Prüffrist nur ausnahmsweise, sofern eine tiefgründigere Prüfung und Kontrolle durch Akteneinsicht erforderlich seien. Dies sei hier zu verneinen. Daher habe die Versicherung den Anlass zur Klage gegeben und müsse die Kosten dafür nun auch tragen.
Hinweis: Einem Kfz-Haftpflichtversicherer ist eine Prüffrist zuzubilligen, die mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf weder ein Verzug eintritt noch eine Klage veranlasst ist. Für die Länge der zuzubilligenden Prüffrist gibt es keine festen oder starren Regeln, sie ist vielmehr vom Einzelfall abhängig. Dabei gilt nach überwiegender Auffassung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen. Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern.
Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 24.03.2026 – 3 W 12/25