Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Wiehl und der Region
Arbeitsrechtliche Angelegenheiten können vielfältig sein – von Fragen zur Arbeitsvertragsgestaltung über Konflikte am Arbeitsplatz bis hin zu Kündigungen und arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht überlassen Sie nichts dem Zufall. Mit unserer Expertise und unserem Engagement unterstützen wir Sie, egal ob auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite. Denn nur wer versteht, wie die andere Seite denkt, kann seinen Mandanten optimal beraten. Wir können das.
Unsere Rechtsberatung für Arbeitgeber
Arbeitgebervertretung beginnt bei uns mit vorausschauender Beratung und zeitgemäßer Vertragsgestaltung. Kommt es trotzdem einmal zum Konflikt, vertreten wir unsere Mandanten engagiert und fokussiert – wenn nötig auch vor den Arbeitsgerichten. Im Umgang mit dem Betriebsrat sind wir erfahren. Wir beraten unsere Mandanten im Zusammenhang mit Betriebsänderungen und Beteiligungsrechten des Betriebsrates. In Verhandlungen mit dem Betriebsrat, Beschlussverfahren und Einigungsstellen vertreten wir unsere Mandanten mit dem Ziel, die Belange des Unternehmens zu wahren, ohne das Verhältnis zum Betriebsrat nachhaltig zu beschädigen.
Unsere Rechtsberatung für Arbeitgeber im Überblick:
- Erstellung und Prüfung von Arbeitsverträgen und Geschäftsführeranstellungsverträgen
- Vorbereitung von Kündigungen, Versetzungen und Abmahnungen
- Abfindungsverhandlungen
- Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat
- Vertretung in Einigungsstellen
- Beratung zu Betriebsänderungen und Betriebsübergang
- Erstellung von Vergütungs- und Arbeitszeitkonzepten
- Betriebliche Altersversorgung
- Wettbewerbsverbote
- Mitarbeiterschulung
- Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten
- Handelsvertreterrecht
- Provision und Handelsvertreterausgleichsanspruch
Unsere Rechtsberatung für Arbeitnehmer
Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen sind für Arbeitnehmer oft existenzbedrohend. Dann ist es wichtig, dass Sie wissen, welche Rechte Sie haben. Hier helfen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht schnell und kompetent. Wir prüfen die Zulässigkeit von Kündigungen und die Möglichkeit einer Abfindung. Wir vertreten Sie gerichtlich im Kündigungsschutzverfahren oder zur Durchsetzung Ihrer berechtigten Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber. Wir helfen Ihnen bei unberechtigten Abmahnungen oder unerwünschten Versetzungen. Damit Sie sich nicht alles gefallen lassen müssen.
Unsere Rechtsberatung für Arbeitnehmer im Überblick:
- Prüfung von Arbeitsverträgen
- Unterstützung bei Kündigung, Abmahnung und Versetzung
- Kündigungsschutzklagen
- Durchsetzung von Vergütungsansprüchen
- Arbeitszeugnis
- Eingruppierung und Stufenzuordnung
- tarifliche Ansprüche (TVöD, Metall, Bau usw.)
- Beratung und Vertretung von Geschäftsführern und leitenden Angestellten
- Abfindungsverhandlungen
- Mobbing, Maßregelung und Diskriminierung
- Schwerbehinderung und betriebliches Eingliederungsmanagement
- Altersteilzeit und vorzeitiger Ruhestand
- Betriebliche Altersversorgung
- Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung
- Handelsvertreter, Provision und Ausgleichsanspruch
- Variable Vergütung, Bonus und Tantieme
Wir nehmen uns die Zeit, Ihre individuelle Situation zu verstehen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Strategien, die Ihren Bedürfnissen gerecht werden.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und profitieren Sie von der Synergie zwischen Rechtsberatung und Steuerberatung bei BSP in Wiehl und der Region.
News
Trotz externer Dienstleistung: Fehler bei Durchführung von betrieblichem Eingliederungsmanagement gehen zu Lasten des Arbeitgebers
Krankheitsbedingte Kündigungen unterliegen bestimmten Voraussetzungen. Die Durchführung eines betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) gehört zwar nicht zwingend dazu, ist jedoch dringend anzuraten, um beiden Seiten die Wahrnehmung eventuell späterer Ansprüche zu vereinfachen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) befasste sich damit, wer für den Ablauf eines BEM verantwortlich ist, wenn dafür externe Dienstleister engagiert werden, denen dabei Fehler unterlaufen, und dann eine krankheitsbedingte Kündigung im Raum steht.
Ein langjähriger Mitarbeiter eines Unternehmens war häufig über Wochen oder Monate krank. Um seine Rückkehr zu erleichtern, beauftragte der Arbeitgeber einen externen Dienstleister mit der Durchführung des BEM. Der Mitarbeiter erhielt eine Einladung zu einem ersten Gespräch, an dem auch eine Vertrauensperson teilnehmen durfte. Während des Treffens im Februar 2023 sprach die Mitarbeiterin des Dienstleisters bereits über gesundheitliche Einschränkungen und mögliche Veränderungen am Arbeitsplatz. Am Ende wurde jedoch ein Formular unterschrieben, in dem stand, dass kein BEM gestartet werde, weil der Beschäftigte mit seiner Arbeitssituation zufrieden sei. Sollte er erneut erkranken, könne er später freiwillig ein BEM beginnen. Einige Monate später fiel der Mitarbeiter erneut krankheitsbedingt aus, und sein Arbeitgeber kündigte ihm das Arbeitsverhältnis im Juli 2023.
Das LAG erklärte die Kündigung jedoch für unwirksam. Denn das Gericht stellte fest, dass das BEM nicht korrekt durchgeführt worden war. Der Arbeitnehmer sei nicht ausreichend über die Verwendung seiner Gesundheitsdaten informiert worden, zudem sei das Informationsgespräch fälschlicherweise mit der eigentlichen BEM-Durchführung vermischt worden. Dadurch habe der Beschäftigte den Eindruck gewinnen können, dass ein BEM gar nicht nötig sei. Zudem habe das Protokoll des Gesprächs den (falschen) Eindruck erweckt, die Ablehnung des BEM schütze ihn vor Konsequenzen. Diese Fehler führten dazu, dass das Verfahren seinen Zweck verfehlte. Da der Dienstleister im Auftrag des Arbeitgebers gehandelt hatte, musste der Arbeitgeber auch die Verantwortung tragen.
Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber beim BEM ihre Verantwortung nicht abgeben können. Wer externe Stellen beauftragt, muss deren Arbeit sorgfältig kontrollieren. Fehler im Ablauf können eine Kündigung unwirksam machen.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.01.2025 - 15 Sa 22/24
Bei kurzfristiger Krankmeldung: Betriebsratsbeschluss bleibt auch ohne sehr zeitnah geladenes Ersatzmitglied gültig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste einen interessanten Fall entscheiden. Die Frage, um die es sich hierbei drehte: Kann ein Beschluss des Betriebsrats auch dann gültig sein, wenn ein Ersatzmitglied nach einer spontanen Verhinderung nicht mehr eingeladen wurde? Die Antworten von Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) lauteten jeweils anders, und so hatte schließlich das BAG das letzte Wort.
Ein Mitarbeiter eines Metallbetriebs war mit einer neuen Betriebsvereinbarung zur Vergütung nicht einverstanden. Diese Vereinbarung aus dem Jahr 2020 senkte bestimmte Zahlungen ab 2022. Der Beschäftigte meinte, die Regelung sei ungültig, weil der Betriebsrat beim Abschluss keinen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe. Später, im Juli 2023, bestätigte der Betriebsrat den Abschluss noch einmal in einer Sitzung. Eingeladen waren elf Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Kurz vor der Sitzung meldete sich ein Betriebsratsmitglied krank. Ein weiteres Ersatzmitglied wurde wegen der kurzfristigen Krankmeldung nicht mehr benachrichtigt. Acht Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder nahmen teil und beschlossen einstimmig, die Vereinbarung zu bestätigen.
Das ArbG hielt den Beschluss für wirksam, das LAG sah das anders. Das BAG stellte schließlich klar, dass der Beschluss gültig war. Das Gericht erklärte, dass eine Nachladung nur dann zwingend nötig ist, wenn der Ausfall rechtzeitig bekannt gewesen sei. Fällt ein Mitglied jedoch erst am Tag der Sitzung aus, muss der Vorsitzende kein Ersatzmitglied mehr einladen. Eine solche spontane Krankmeldung mache eine rechtzeitige Benachrichtigung unmöglich. Der Beschluss des Betriebsrats blieb deshalb wirksam. Somit galt die neue Betriebsvereinbarung rückwirkend ab der Unterzeichnung.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Betriebsratsbeschlüsse trotz spontaner Ausfälle Bestand haben können. Wichtig ist, dass der Betriebsrat beschlussfähig bleibt und kein Mitglied bewusst ausgeschlossen wird. In solchen Situationen zählt vor allem, dass der Vorsitzende nach bestem Wissen und Gewissen handelt.
Quelle: BAG, Urt. v. 20.05.2025 - 1 AZR 35/24
Arbeitgeber in der Pflicht: Eltern von behinderten Kindern haben laut EuGH Anrecht auf Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Der folgende Fall spielte sich zwar in Italien ab, doch da sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) damit befassen musste, ist dessen Urteil auch hierzulande von Interesse. Die Frage, die dem Gericht vorgelegt wurde, war, ob pflegende Eltern von behinderten Kindern vor Benachteiligungen im Job geschützt sind, auch wenn sie selbst keine Behinderung haben.
In Italien arbeitete eine Frau als Stationsaufsicht in einem Bahnhof. Ihr Sohn war schwerbehindert und brauchte regelmäßig Betreuung. Sie bat deshalb mehrmals darum, dauerhaft auf einen Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten versetzt zu werden. Der Arbeitgeber erlaubte das zeitweise, lehnte aber eine dauerhafte Lösung ab. Die Frau ging vor Gericht, und das höchste italienische Gericht legte den Fall dem EuGH vor: Es wollte wissen, ob die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie auch Eltern schützt, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes benachteiligt werden.
Der EuGH entschied, dass das Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung auch dann gilt, wenn Eltern Nachteile erfahren, weil sie sich um ihr behindertes Kind kümmern. Schon 2008 hatte das Gericht klargestellt, dass eine sogenannte "Mitdiskriminierung" unzulässig ist. Dieser Schutz umfasst also nicht nur Menschen mit Behinderung selbst, sondern auch Personen in ihrem Umfeld, wenn sie durch deren Situation betroffen sind. Der EuGH betonte zudem, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitsbedingungen so anzupassen, dass die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege möglich bleibt. Solche Anpassungen können etwa feste Arbeitszeiten oder flexible Modelle sein. Allerdings müssen sie für das Unternehmen wirtschaftlich zumutbar bleiben. Ob das im Einzelfall so ist, müssen die jeweiligen, nationalen Gerichte prüfen.
Hinweis: Dieses Urteil stärkte die Rechte von Eltern mit pflegebedürftigen Kindern deutlich. Arbeitgeber müssen Anträge auf Anpassung der Arbeitszeiten ernsthaft prüfen und dürfen sie nicht pauschal ablehnen. Wer das ignoriert, riskiert eine Diskriminierungsklage.
Quelle: EuGH, Urt. v. 11.09.2025 - C-38/24
Sechsmonatige Wartezeit: Kein Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl in der Probezeit
Zu den Personengruppen, die im Rahmen des Arbeitsrechts einen Sonderkündigungsschutz genießen, gehören auch Betriebsratsmitglieder. Wie es sich jedoch damit verhält, wenn man sich noch während der Probezeit daran macht, einen solchen Betriebsrat zu gründen, und dann seinen Arbeitsplatz gekündigt bekommt, musste zuerst das Arbeitsgericht (ArbG) und schließlich das Landesarbeitsgericht München (LAG) klären.
Ein Sicherheitsmitarbeiter begann im März 2024 seine Arbeit in einem Unternehmen. Nur wenige Tage später ließ er bei einem Notar eine Erklärung beglaubigen, dass er einen Betriebsrat gründen wolle. Kurz darauf fragte er beim Arbeitgeber per E-Mail nach, ob es bereits einen Betriebsrat gebe. Gleichzeitig kündigte er an, eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einzuberufen, falls kein Gremium existiere. Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer ordentlichen Kündigung zum Ende März 2024. Der Mann wollte die Kündigung jedoch nicht hinnehmen und argumentierte, sie verstoße gegen das Verbot, eine Betriebsratswahl zu behindern. Erst Monate später (im Oktober 2024) verwies er zusätzlich auf den Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das ArbG gab ihm recht und sah die Voraussetzungen für den Schutz erfüllt, weil der Beschäftigte seine Absicht notariell bestätigt hatte.
Das LAG beurteilte den Fall jedoch anders - es wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts galt der besondere Kündigungsschutz noch nicht, weil sich das Arbeitsverhältnis in der sechsmonatigen Wartezeit befand. Das KSchG fand daher keine Anwendung. Außerdem habe der Beschäftigte zu spät mitgeteilt, dass er sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen wolle. Da er dies nicht innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung tat, sei dieses Recht verwirkt gewesen.
Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass der Schutz für Wahlinitiatoren erst nach Ablauf der Wartezeit greift. Wer eine Betriebsratsgründung vorbereitet, sollte den Arbeitgeber unbedingt zeitnah über die formale Erklärung informieren, um den Sonderkündigungsschutz nicht zu verlieren.
Quelle: LAG München, Urt. v. 20.08.2025 - 10 SLa 2/25
Gültige Betriebsvereinbarung: Nach einem Streik war die Kürzung des Weihnachtsgeldes zulässig
Dieser Sachverhalt liest sich auf den ersten flüchtigen Blick wie eine arbeitgeberseitige Diskriminierung von Streikenden: Arbeitnehmern wurde nach Teilnahme an dem Arbeitskampf das Weihnachtsgeld gekürzt! Doch wie so oft lohnt sich ein zweiter Blick, und der fällt auf eine Betriebsvereinbarung. Diese nahm sich auch das Arbeitsgericht Offenbach am Main (ArbG) ordnungsgemäß vor, bevor es sein Urteil fällte.
Im Unternehmen gab es eine Betriebsvereinbarung, die vorsah, dass das Weihnachtsgeld für jeden Tag ohne Arbeitsleistung anteilig gekürzt werden dürfe. Dabei spielte es keine Rolle, ob jemand wegen Krankheit, unbezahltem Urlaub oder anderer Gründe ausgefallen war. Als es im Betrieb zu Streiks kam, beteiligten sich einige Beschäftigte an den Arbeitskämpfen. Der Arbeitgeber behandelte die Streiktage wie andere Abwesenheiten und kürzte das Weihnachtsgeld jeweils um 1/60 pro Tag. Ein Beschäftigter wollte das nicht akzeptieren. Er war der Meinung, sein Recht auf Streik werde dadurch eingeschränkt.
Das ArbG sah das anders. Das Gericht erklärte, dass die Kürzung des Weihnachtsgeldes keine Bestrafung war, sondern die logische Folge der bestehenden Betriebsvereinbarung. Die Regel galt für alle gleich - unabhängig vom Grund der Fehlzeit. Damit lag keine Diskriminierung von Streikenden vor. Wichtig war nur, dass die Regelung allgemein, sachlich und neutral angewendet wurde. Das ArbG hielt die Kürzung um 1/60 pro Streiktag deshalb für rechtmäßig.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen nur dann kürzen dürfen, wenn eine klare und faire Regelung besteht, die für alle gilt. Fehlt eine solche Grundlage, wäre eine Kürzung unzulässig. Streikende verlieren also nicht automatisch ihr Weihnachtsgeld - entscheidend ist, was im Betrieb vereinbart wurde.
Quelle: ArbG Offenbach am Main, Urt. v. 28.08.2025 - 10 Ca 57/25
Trotz externer Dienstleistung Fehler bei ...
Krankheitsbedingte Kündigungen unterliegen bestimmten Voraussetzungen. Die Durchführung eines betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) gehört zwar nicht zwingend dazu, ist jedoch dringend anzuraten, um beiden Seiten die Wahrnehmung eventuell späterer Ansprüche zu vereinfachen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) befasste sich damit, wer für den Ablauf eines BEM verantwortlich ist, wenn dafür externe Dienstleister engagiert werden, denen dabei Fehler unterlaufen, und dann eine krankheitsbedingte Kündigung im Raum steht.
Bei kurzfristiger Krankmeldung Betriebsratsbeschluss bleibt ...
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste einen interessanten Fall entscheiden. Die Frage, um die es sich hierbei drehte: Kann ein Beschluss des Betriebsrats auch dann gültig sein, wenn ein Ersatzmitglied nach einer spontanen Verhinderung nicht mehr eingeladen wurde? Die Antworten von Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) lauteten jeweils anders, und so hatte schließlich das BAG das letzte Wort.
Arbeitgeber in der Pflicht Eltern ...
Der folgende Fall spielte sich zwar in Italien ab, doch da sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) damit befassen musste, ist dessen Urteil auch hierzulande von Interesse. Die Frage, die dem Gericht vorgelegt wurde, war, ob pflegende Eltern von behinderten Kindern vor Benachteiligungen im Job geschützt sind, auch wenn sie selbst keine Behinderung haben.
Sechsmonatige Wartezeit Kein Sonderkündigungsschutz für ...
Zu den Personengruppen, die im Rahmen des Arbeitsrechts einen Sonderkündigungsschutz genießen, gehören auch Betriebsratsmitglieder. Wie es sich jedoch damit verhält, wenn man sich noch während der Probezeit daran macht, einen solchen Betriebsrat zu gründen, und dann seinen Arbeitsplatz gekündigt bekommt, musste zuerst das Arbeitsgericht (ArbG) und schließlich das Landesarbeitsgericht München (LAG) klären.
Gültige Betriebsvereinbarung Nach einem Streik ...
Dieser Sachverhalt liest sich auf den ersten flüchtigen Blick wie eine arbeitgeberseitige Diskriminierung von Streikenden: Arbeitnehmern wurde nach Teilnahme an dem Arbeitskampf das Weihnachtsgeld gekürzt! Doch wie so oft lohnt sich ein zweiter Blick, und der fällt auf eine Betriebsvereinbarung. Diese nahm sich auch das Arbeitsgericht Offenbach am Main (ArbG) ordnungsgemäß vor, bevor es sein Urteil fällte.
Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
Das Bundesarbeitsgericht - Presse
- Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis 30. Oktober 2025
- Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Prognose 28. Oktober 2025
- Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung - Paarvergleich 23. Oktober 2025
- Herr Prof. Dr. Günter Spinner zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt 8. Oktober 2025
- Bundesarbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München in fachlichem Dialog 25. September 2025
- Ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu Gast beim Bundesarbeitsgericht 8. September 2025
- Mitteilung zum Verfahren - 1 ABR 30/24 - (Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich tariflichen Zusatzurlaubs für langjährig Beschäftigte) 2. September 2025
- Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Josef Biebl im Ruhestand 1. September 2025
- Keine Entscheidung zur Tariffähigkeit des Arbeitgeberverbands Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) 31. Juli 2025
- Herr Oliver Klose neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht 8. Juli 2025