
Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Wiehl und der Region
Arbeitsrechtliche Angelegenheiten können vielfältig sein – von Fragen zur Arbeitsvertragsgestaltung über Konflikte am Arbeitsplatz bis hin zu Kündigungen und arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht überlassen Sie nichts dem Zufall. Mit unserer Expertise und unserem Engagement unterstützen wir Sie, egal ob auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite. Denn nur wer versteht, wie die andere Seite denkt, kann seinen Mandanten optimal beraten. Wir können das.
Unsere Rechtsberatung für Arbeitgeber
Arbeitgebervertretung beginnt bei uns mit vorausschauender Beratung und zeitgemäßer Vertragsgestaltung. Kommt es trotzdem einmal zum Konflikt, vertreten wir unsere Mandanten engagiert und fokussiert – wenn nötig auch vor den Arbeitsgerichten. Im Umgang mit dem Betriebsrat sind wir erfahren. Wir beraten unsere Mandanten im Zusammenhang mit Betriebsänderungen und Beteiligungsrechten des Betriebsrates. In Verhandlungen mit dem Betriebsrat, Beschlussverfahren und Einigungsstellen vertreten wir unsere Mandanten mit dem Ziel, die Belange des Unternehmens zu wahren, ohne das Verhältnis zum Betriebsrat nachhaltig zu beschädigen.
Unsere Rechtsberatung für Arbeitgeber im Überblick:
- Erstellung und Prüfung von Arbeitsverträgen und Geschäftsführeranstellungsverträgen
- Vorbereitung von Kündigungen, Versetzungen und Abmahnungen
- Abfindungsverhandlungen
- Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat
- Vertretung in Einigungsstellen
- Beratung zu Betriebsänderungen und Betriebsübergang
- Erstellung von Vergütungs- und Arbeitszeitkonzepten
- Betriebliche Altersversorgung
- Wettbewerbsverbote
- Mitarbeiterschulung
- Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten
- Handelsvertreterrecht
- Provision und Handelsvertreterausgleichsanspruch
Unsere Rechtsberatung für Arbeitnehmer
Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen sind für Arbeitnehmer oft existenzbedrohend. Dann ist es wichtig, dass Sie wissen, welche Rechte Sie haben. Hier helfen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht schnell und kompetent. Wir prüfen die Zulässigkeit von Kündigungen und die Möglichkeit einer Abfindung. Wir vertreten Sie gerichtlich im Kündigungsschutzverfahren oder zur Durchsetzung Ihrer berechtigten Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber. Wir helfen Ihnen bei unberechtigten Abmahnungen oder unerwünschten Versetzungen. Damit Sie sich nicht alles gefallen lassen müssen.
Unsere Rechtsberatung für Arbeitnehmer im Überblick:
- Prüfung von Arbeitsverträgen
- Unterstützung bei Kündigung, Abmahnung und Versetzung
- Kündigungsschutzklagen
- Durchsetzung von Vergütungsansprüchen
- Arbeitszeugnis
- Eingruppierung und Stufenzuordnung
- tarifliche Ansprüche (TVöD, Metall, Bau usw.)
- Beratung und Vertretung von Geschäftsführern und leitenden Angestellten
- Abfindungsverhandlungen
- Mobbing, Maßregelung und Diskriminierung
- Schwerbehinderung und betriebliches Eingliederungsmanagement
- Altersteilzeit und vorzeitiger Ruhestand
- Betriebliche Altersversorgung
- Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung
- Handelsvertreter, Provision und Ausgleichsanspruch
- Variable Vergütung, Bonus und Tantieme
Wir nehmen uns die Zeit, Ihre individuelle Situation zu verstehen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Strategien, die Ihren Bedürfnissen gerecht werden.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und profitieren Sie von der Synergie zwischen Rechtsberatung und Steuerberatung bei BSP in Wiehl und der Region.
News
Bitcoin statt Euro? Bundesarbeitsgericht bewertet Lohnzahlungen in Kryptowährung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob Lohn auch in Bitcoin oder Ethereum ausgezahlt werden darf. In dem Fall aus der Kryptobranche traf das Gericht eine klare Entscheidung. Allerdings gibt es auch hierbei Einschränkungen - selbst, wenn beide Vertragsseiten anderes vereinbart haben. Lesen Sie hier, warum.
Eine Mitarbeiterin war bei einem Unternehmen beschäftigt, das mit Kryptowährungen handelt. Neben ihrem Gehalt hatte sie Anspruch auf Provisionen. Diese sollten in Ethereum (ETH) ausgezahlt werden - basierend auf dem Wechselkurs am Auszahlungstag. Doch die Firma zahlte lange Zeit nichts aus. Erst Ende 2021 überwies sie einen größeren Betrag in Euro. Die Mitarbeiterin war damit nicht zufrieden und forderte weitere 19,194 ETH - umgerechnet rund 43.000 EUR. Die Firma meinte jedoch, Löhne dürften nur in Euro gezahlt werden.
Das sah das BAG anders. Es erklärte: Zwar sei Ethereum kein offizielles Zahlungsmittel. Aber sogenannte "Sachbezüge" - also nicht in Geld ausgezahlte Teile des Gehalts - sind erlaubt, wenn sie im Interesse der Beschäftigten liegen. Genau das war hier der Fall. Beide Seiten hatten die Auszahlung in Ethereum vereinbart. Allerdings schränkte das Gericht ein: Ein Teil des Lohns muss immer in Euro gezahlt werden - und zwar so viel, dass dieser Teil nicht gepfändet werden kann. Damit soll verhindert werden, dass Beschäftigte plötzlich ohne Geld dastehen, wenn der Kryptokurs einbricht oder sie schnell Bargeld benötigen.
Hinweis: Solche Sonderregelungen sind nur möglich, wenn beide Seiten das ausdrücklich vereinbaren. Kryptowährungen können Teil des Gehalts sein - aber nur unter bestimmten Bedingungen. Ein pfändungssicherer Grundbetrag muss immer in Euro gezahlt werden.
Quelle: BAG, Urt. v. 16.04.2025 - 10 AZR 80/24
Teurer Softwaretest: Arbeitgeber gibt zu viele Daten preis und muss zahlen
Welche Daten seiner Mitarbeiter ein Arbeitgeber weitergeben darf, ist auch nach neun Jahren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vielen unklar. Daher musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch über die Frage entscheiden, ob ein Arbeitgeber zu Testzwecken zu viele Mitarbeiterdaten an eine neue Personalsoftware weitergegeben hatte, und - wenn ja - welche Schadensersatzforderung hierbei anzusetzen sei.
Ein Unternehmen wollte eine neue Software zur Personalverwaltung testen und übermittelte dafür echte Mitarbeiterdaten an die Konzernmutter. Laut einer Betriebsvereinbarung durfte der Arbeitgeber auch bestimmte Daten weitergeben - wie Name, Eintrittsdatum und Arbeitsort. Tatsächlich aber schickte er zudem noch sensible Informationen wie Gehalt, Privatadresse, Geburtsdatum und Steuer-ID. Ein Mitarbeiter war damit nicht einverstanden. Er meinte, diese Daten seien für den Test nicht nötig gewesen, und verlangte 3.000 EUR Schadensersatz, weil er die Kontrolle über seine Daten verloren hatte.
Der Fall ging durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof und endete schließlich beim BAG. Eben dieses Gericht gab dem Mitarbeiter nun Recht - zumindest teilweise. Das BAG sah durchaus einen Verstoß gegen die DSGVO, weil der Arbeitgeber mehr Daten als erlaubt weitergegeben hatte. Doch in der Konsequenz zeigte sich das Gericht weniger großzügig als vom Mitarbeiter erwartet; es sprach dem Mann 200 EUR Schadensersatz zu.
Hinweis: Auch wenn der Schadensersatz gering war, kann ein Verstoß gegen den Datenschutz teuer werden - vor allem wegen des hohen Aufwands bei solchen Verfahren. Arbeitgeber sollten stets nur die Daten weitergeben, die wirklich notwendig sind - eine Betriebsvereinbarung ersetzt die datenschutzrechtlichen Grenzen nämlich nicht.
Quelle: BAG, Urt. v. 08.05.2025 - 8 AZR 209/21
Krankgeschrieben beim Karneval: Wer Genesung verzögert oder Krankheit verschlimmert, muss mit Kündigung rechnen
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) musste entscheiden, ob eine Kündigung rechtens ist, weil ein krankgeschriebener Mitarbeiter während der Karnevalszeit an einer Veranstaltung teilgenommen hat. Dieser Fall zeichnet sich dadurch aus, dass er hervorragend aufzeigt, wie schwierig es sein kann, das richtige oder eben falsche Verhalten während einer Krankschreibung zu beurteilen.
Ein Logistikmitarbeiter war während der Karnevalszeit krankgeschrieben. Dann jedoch tauchte ein Video auf, das ihn bei einem sogenannten "Generalkorpsappell" in einem Hotel zeigte - in voller Karnevalsmontur. Der Arbeitgeber warf ihm daraufhin vor, gar nicht richtig krank gewesen zu sein, und kündigte ihm. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung und erklärte, es habe sich nicht um eine klassische Karnevalsfeier gehandelt, sondern um eine Art Vereinsversammlung. Dort sei er nur kurz gewesen, um zu testen, wie belastbar er schon wieder sei. Zudem habe sein Arzt bestätigt, dass sein Atemwegsinfekt fast abgeklungen gewesen sei und die Teilnahme an der Veranstaltung seine Gesundheit nicht gefährdet habe. Der Arzt war von der Schweigepflicht entbunden und bestätigte das schriftlich.
Das reichte dem LAG. Das Gericht befand, dass der Mitarbeiter glaubhaft gemacht habe, wirklich krank gewesen zu sein. Damit wäre es nun am Arbeitgeber gewesen zu beweisen, dass die Krankheit nur vorgeschoben gewesen war. Eben dies konnte er aber nicht, und somit war die von ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Hinweis: Wer krankgeschrieben ist, darf nichts tun, was den Heilungsprozess gefährden könnte. Spaziergänge, Einkaufen oder Treffen mit Freunden sind aber oft erlaubt - je nachdem, woran man erkrankt ist. Entscheidend ist dabei immer, ob das entsprechende Verhalten die Genesung verzögert oder die Krankheit gar verschlimmern kann.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 21.01.2025 - 7 SLa 204/24
Abhängig beschäftigt: Wann Rallyefahrer als Arbeitnehmer gelten und nicht als Selbständige
Das Landessozialgericht Hessen (LSG) musste das Ergebnis des Rentenversicherers prüfen, der seinerseits nach einer beantragten Prüfung festgestellt hatte: Dieser Rallyefahrer und sein Beifahrer sind keine Selbständigen, sondern abhängig Beschäftigte. Die Zeichen dafür, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) richtig lag, waren deutlich.
Eine Autofirma stellte infrage, dass ihre Rallyefahrer selbständig waren, und stellte deshalb einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Firma hatte ja schließlich mit Fahrer und Beifahrer Verträge geschlossen, dass beide nur für dieses Team fahren durften, mussten ärztliche Untersuchungen durchlaufen und an Fitnessprogrammen teilnehmen. Die Firma durfte ihre Gesundheit regelmäßig kontrollieren. Zuerst bekam der Fahrer statt Geld ein Auto zur privaten Nutzung. Später gab es eine feste Jahresvergütung und Prämien. Die Pokale und Preise, die das Team gewann, blieben im Besitz der Autofirma. Auch das Aussehen der Rennausrüstung und der Fahrzeuge legte die Firma fest. Die Rentenversicherung stellte anhand dieser Prämissen fest, dass es sich um ein abhängiges Arbeitsverhältnis handelte.
Das LSG bestätigte diese Einschätzung. Die Firma bestimmte nicht nur die Arbeit selbst, sondern auch das komplette Umfeld. Fahrer und Beifahrer durften nicht für andere Teams fahren oder zusätzliches Geld durch Sponsoren verdienen. Der Beifahrer gab genaue Anweisungen, der Fahrer setzte sie direkt um - wie bei einem klassischen Team aus Chef und Ausführer. Außerdem lief alles rund um die Rennen - von der Anreise bis zur Abreise - nach den Plänen der Firma. Sie bestimmte den Ablauf, stellte alle nötigen Mittel wie Autos und Werkzeug zur Verfügung, und das Team trug kein unternehmerisches Risiko.
Hinweis: Wer eng in die Abläufe eines Unternehmens eingebunden ist, kein eigenes Risiko trägt und Vorgaben befolgen muss, arbeitet meist nicht selbständig. Auch der Wunsch, im Motorsport Karriere zu machen, macht daraus noch keinen freien Beruf.
Quelle: LSG Hessen, Urt. v. 16.05.2025 - L 1 BA 34/23
Fristen bei Betriebsratswahl: Bundesarbeitsgericht sieht in frühzeitiger Bekanntgabe von Vorschlagsliste kein Problem
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, ob eine vorzeitig veröffentlichte Liste mit Wahlvorschlägen bei einer Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren automatisch zur Ungültigkeit der Wahl führt. Dabei war es anderer Meinung als die Kollegen der Vorinstanzen - weil es die entscheidende Frage beantworten konnte, ob es überhaupt eine klare gesetzliche Regel gibt, die ein vorzeitiges Aushängen verbietet.
In einem Betrieb mit rund 77 Beschäftigten fand im Mai 2022 eine Betriebsratswahl statt. Der Wahlvorstand hatte das Wahlausschreiben Ende März veröffentlicht und dabei alle Fristen und Hinweise bekanntgegeben. Am 06.05.2022 - dem letzten Tag für die Abgabe von Wahlvorschlägen - reichte der Wahlvorstand selbst eine Liste mit acht Kandidaten ein. Noch am selben Nachmittag erklärte er die Liste für gültig und hing sie aus. Zehn Tage später wurde gewählt. Die Arbeitgeberinnen des Gemeinschaftsbetriebs waren damit nicht einverstanden. Sie meinten, die Wahl sei ungültig, weil der Wahlvorstand seine Vorschlagsliste zu früh veröffentlicht habe - also vor Ablauf der gesetzlichen Frist für weitere Vorschläge. Das könne andere Bewerber abgeschreckt haben. Außerdem habe der frühere Betriebsratsvorsitzende, der auch im Wahlvorstand saß, seine Rolle nicht neutral ausgeübt.
Die Arbeitgeberinnen klagten und bekamen zunächst Recht - das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) erklärten die Wahl für ungültig. Doch das BAG entschied anders. Zwar könne eine Wahl angefochten werden, wenn gegen wichtige Vorschriften verstoßen werde. Das gelte aber nur, wenn der Fehler das Wahlergebnis beeinflusst habe. Dass der Wahlvorstand die Liste am selben Tag der Abgabe schon nachmittags ausgehängt hatte, war nach Ansicht der Richter kein so schwerer Verstoß. Es gibt keine klare gesetzliche Regel, die ein vorzeitiges Aushängen verbietet. Wichtig ist nur, dass alle Fristen zur Abgabe von Vorschlägen eingehalten wurden. Und das war hier der Fall. Das BAG schickte den Fall zurück an das LAG - dort muss jetzt weiter geprüft werden, ob andere Gründe für eine gültige Anfechtung vorliegen.
Hinweis: Eine frühzeitige Veröffentlichung von Wahlvorschlägen ist nicht automatisch ein Fehler. Entscheidend ist, ob das Wahlergebnis durch den Vorgang beeinflusst wurde. Der Wahlvorstand darf nur neutral handeln, und Verstöße dagegen müssen bewiesen werden.
Quelle: BAG, Urt. v. 27.11.2024 - 7 ABR 32/23
Bitcoin statt Euro Bundesarbeitsgericht bewertet ...
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob Lohn auch in Bitcoin oder Ethereum ausgezahlt werden darf. In dem Fall aus der Kryptobranche traf das Gericht eine klare Entscheidung. Allerdings gibt es auch hierbei Einschränkungen - selbst, wenn beide Vertragsseiten anderes vereinbart haben. Lesen Sie hier, warum.
Teurer Softwaretest Arbeitgeber gibt zu ...
Welche Daten seiner Mitarbeiter ein Arbeitgeber weitergeben darf, ist auch nach neun Jahren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vielen unklar. Daher musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun auch über die Frage entscheiden, ob ein Arbeitgeber zu Testzwecken zu viele Mitarbeiterdaten an eine neue Personalsoftware weitergegeben hatte, und - wenn ja - welche Schadensersatzforderung hierbei anzusetzen sei.
Krankgeschrieben beim Karneval Wer Genesung ...
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) musste entscheiden, ob eine Kündigung rechtens ist, weil ein krankgeschriebener Mitarbeiter während der Karnevalszeit an einer Veranstaltung teilgenommen hat. Dieser Fall zeichnet sich dadurch aus, dass er hervorragend aufzeigt, wie schwierig es sein kann, das richtige oder eben falsche Verhalten während einer Krankschreibung zu beurteilen.
Abhängig beschäftigt Wann Rallyefahrer als ...
Das Landessozialgericht Hessen (LSG) musste das Ergebnis des Rentenversicherers prüfen, der seinerseits nach einer beantragten Prüfung festgestellt hatte: Dieser Rallyefahrer und sein Beifahrer sind keine Selbständigen, sondern abhängig Beschäftigte. Die Zeichen dafür, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) richtig lag, waren deutlich.
Fristen bei Betriebsratswahl Bundesarbeitsgericht sieht ...
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, ob eine vorzeitig veröffentlichte Liste mit Wahlvorschlägen bei einer Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren automatisch zur Ungültigkeit der Wahl führt. Dabei war es anderer Meinung als die Kollegen der Vorinstanzen - weil es die entscheidende Frage beantworten konnte, ob es überhaupt eine klare gesetzliche Regel gibt, die ein vorzeitiges Aushängen verbietet.
Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
Das Bundesarbeitsgericht - Presse
- Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Ulrich Koch im Ruhestand 1. Juli 2025
- Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts a. D. Dr. Karl Heinz Peifer verstorben 30. Juni 2025
- Mitteilung zu den Verfahren - 8 AZR 308/24 - und - 8 AZR 4/25 - (immaterieller Schadenersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO) 24. Juni 2025
- Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds - Benachteiligungsverbot 18. Juni 2025
- Verlängerung der Stufenlaufzeit durch § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG - Fortgang des Verfahrens 5. Juni 2025
- Begegnung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Generalbundesanwalts im Bundesarbeitsgericht 4. Juni 2025
- Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich 3. Juni 2025
- Betriebsratswahl - aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur 22. Mai 2025
- Instanzen im Dialog - 15. Mai 2025 15. Mai 2025
- Schadenersatz nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Betriebsvereinbarung - Workday 8. Mai 2025