Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Wiehl und der Region
Arbeitsrechtliche Angelegenheiten können vielfältig sein – von Fragen zur Arbeitsvertragsgestaltung über Konflikte am Arbeitsplatz bis hin zu Kündigungen und arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht überlassen Sie nichts dem Zufall. Mit unserer Expertise und unserem Engagement unterstützen wir Sie, egal ob auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite. Denn nur wer versteht, wie die andere Seite denkt, kann seinen Mandanten optimal beraten. Wir können das.
Unsere Rechtsberatung für Arbeitgeber
Arbeitgebervertretung beginnt bei uns mit vorausschauender Beratung und zeitgemäßer Vertragsgestaltung. Kommt es trotzdem einmal zum Konflikt, vertreten wir unsere Mandanten engagiert und fokussiert – wenn nötig auch vor den Arbeitsgerichten. Im Umgang mit dem Betriebsrat sind wir erfahren. Wir beraten unsere Mandanten im Zusammenhang mit Betriebsänderungen und Beteiligungsrechten des Betriebsrates. In Verhandlungen mit dem Betriebsrat, Beschlussverfahren und Einigungsstellen vertreten wir unsere Mandanten mit dem Ziel, die Belange des Unternehmens zu wahren, ohne das Verhältnis zum Betriebsrat nachhaltig zu beschädigen.
Unsere Rechtsberatung für Arbeitgeber im Überblick:
- Erstellung und Prüfung von Arbeitsverträgen und Geschäftsführeranstellungsverträgen
- Vorbereitung von Kündigungen, Versetzungen und Abmahnungen
- Abfindungsverhandlungen
- Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat
- Vertretung in Einigungsstellen
- Beratung zu Betriebsänderungen und Betriebsübergang
- Erstellung von Vergütungs- und Arbeitszeitkonzepten
- Betriebliche Altersversorgung
- Wettbewerbsverbote
- Mitarbeiterschulung
- Prozessvertretung vor den Arbeitsgerichten
- Handelsvertreterrecht
- Provision und Handelsvertreterausgleichsanspruch
Unsere Rechtsberatung für Arbeitnehmer
Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen sind für Arbeitnehmer oft existenzbedrohend. Dann ist es wichtig, dass Sie wissen, welche Rechte Sie haben. Hier helfen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht schnell und kompetent. Wir prüfen die Zulässigkeit von Kündigungen und die Möglichkeit einer Abfindung. Wir vertreten Sie gerichtlich im Kündigungsschutzverfahren oder zur Durchsetzung Ihrer berechtigten Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber. Wir helfen Ihnen bei unberechtigten Abmahnungen oder unerwünschten Versetzungen. Damit Sie sich nicht alles gefallen lassen müssen.
Unsere Rechtsberatung für Arbeitnehmer im Überblick:
- Prüfung von Arbeitsverträgen
- Unterstützung bei Kündigung, Abmahnung und Versetzung
- Kündigungsschutzklagen
- Durchsetzung von Vergütungsansprüchen
- Arbeitszeugnis
- Eingruppierung und Stufenzuordnung
- tarifliche Ansprüche (TVöD, Metall, Bau usw.)
- Beratung und Vertretung von Geschäftsführern und leitenden Angestellten
- Abfindungsverhandlungen
- Mobbing, Maßregelung und Diskriminierung
- Schwerbehinderung und betriebliches Eingliederungsmanagement
- Altersteilzeit und vorzeitiger Ruhestand
- Betriebliche Altersversorgung
- Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung
- Handelsvertreter, Provision und Ausgleichsanspruch
- Variable Vergütung, Bonus und Tantieme
Wir nehmen uns die Zeit, Ihre individuelle Situation zu verstehen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Strategien, die Ihren Bedürfnissen gerecht werden.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und profitieren Sie von der Synergie zwischen Rechtsberatung und Steuerberatung bei BSP in Wiehl und der Region.
News
Unangemessene Benachteiligung: Mainzer Arbeitsgericht kippt nach EuGH-Urteil die Klagefrist für Schwangere
Arbeitnehmer können nur innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang eine Kündigungsschutzklage erheben. Unterschiede ergeben sich bislang dann, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wussten. Nach deutschem Recht müssen sie dann bereits binnen zwei Wochen nach entsprechender Kenntniserlangung klagen. Das Arbeitsgericht Mainz (ArbG) musste sich nun mit einer verspätet eingegangenen Kündigungsschutzklage beschäftigen.
In der Entscheidung ging es um eine Pflegehelferin, die einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Noch in der Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis zum 21.10.2022. Erst drei Wochen nach Ablauf der Probezeit unterrichtete die Pflegehelferin den Arbeitgeber dann über ihre zwischenzeitlich festgestellte Schwangerschaft. Gleichzeitig berief sie sich darauf, dass die Kündigung damit unwirksam sei. Doch erst nach einem weiteren Monat erhob sie die entsprechende Kündigungsschutzklage. Das ArbG hatte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Denn nach deutschem Recht wäre die Klage als verfristet abzuweisen gewesen.
Der EuGH kam dann allerdings zum Ergebnis, dass die im Vergleich zur generell geltenden Frist um eine Woche verkürzte Klagefrist von zwei Wochen Schwangere unangemessen benachteilige, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wussten (Urteil vom 27.06.2024 - C-284/23). Das ArbG urteilte deshalb nun, dass betroffene Frauen überhaupt keine Klagefrist einzuhalten haben. Folglich war die Klage nicht zu spät eingereicht worden - die Kündigung wurde kassiert und die Arbeitnehmerin muss weiter beschäftigt werden.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten möglichst binnen drei Wochen nach Zugang einer Kündigung ihre Kündigungsschutzklage erheben. Dann sind sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Quelle: ArbG Mainz, Urt. v. 10.09.2024 - 4 Ca 1424/22
Betriebliche Arbeitspausen: Flexible Festlegung der Pausen bei entsprechend betrieblichen Erfordernissen möglich
Pausenzeiten müssen nicht immer bereits zu Beginn des Arbeitstags feststehen - lediglich bei Pausenbeginn muss ein Arbeitnehmer wissen, wie lange er Erholungspause hat und somit frei über diesen Zeitraum verfügen kann. Dieser Auffassung ist jedenfalls das Bundesarbeitsgericht (BAG). Anlass für diese Konkretisierung war die Klage eines Mannes, der sich durch die Umstände seiner Pause offenbar gegängelt fühlte.
Der Arbeitnehmer war von 1988 bis Ende Mai 2022 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Er fühlte sich in seiner Pausengestaltung in der Kantine gestört und wollte diese Zeit daher vergütet bekommen - schließlich habe er sich dabei in ständiger Bereitschaft befunden. Allein die Möglichkeit, dass der dort angebrachte Monitor durch entsprechendes (stummes) Aufblinken auf eine Störung hinweisen und er von einem Vorgesetzten gebeten werden könne, die Arbeit aufzunehmen, um nach der Störung zu gucken, habe ihn in eine ständige Bereitschaft versetzt. Seine Pausen seien deshalb nur eingeschränkt erholsam.
Das BAG lehnte den Anspruch auf Vergütung eines Bereitschaftsdienstes ab. Es stellte klar, dass die Festlegung der Pausen rechtmäßig war. Denn § 4 Satz 1 Arbeitszeitgesetz verlange zwar, dass die Pausen grundsätzlich im Voraus feststehen. Verlangen die betrieblichen Erfordernisse allerdings im Einzelfall mehr Flexibilität, reiche es, wenn die Arbeitnehmer im Zweifel vor Beginn ihrer Pause wissen, dass und wie lange ihnen nun eine Ruhezeit zusteht. Auch die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe sich in einer ständigen "Hab-Acht-Stellung" befunden, wies das BAG zurück. Es argumentierte, dass der Arbeitnehmer in keiner Weise gezwungen gewesen sei, seine Mittagspause in der Kantine zu verbringen. Es sei vielmehr offensichtlich seine freie Entscheidung gewesen, denn er habe nichts Gegenteiliges dazu vorgetragen. Vielmehr habe sein Arbeitgeber klargestellt, dass der Arbeitnehmer völlig frei in seiner Entscheidung sei, wo er seine Pause verbringe. Und das muss eben nicht die betriebseigene Kantine mit den Störungsmeldermonitoren sein, wo der Arbeitgeber auch Zugriff auf die Arbeitskapazitäten habe.
Hinweis: Die Pause während der Arbeitszeit dient der Erholung. Arbeitnehmer können über ihre Pausenzeiten frei verfügen und dürfen die Zeiten frei gestalten.
Quelle: BAG, Urt. v. 21.08.2024 - 5 AZR 266/23
Außertarifliches Gehalt: Selbst ein geringer Abstand zur höchsten tariflichen Entgeltgruppe genügt den Anforderungen
Die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens nehmen Arbeitnehmer aus, deren "geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten". Im Folgenden beanstandete ein außertariflich Beschäftigter, dass dieses "Überschreiten" nicht hoch genug ausfiele, und verlangte mehr Geld. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) war final gefragt.
Der Arbeitnehmer war Mitglied der IG Metall und als Entwicklungsingenieur auf Grundlage eines als außertariflich bezeichneten Arbeitsvertrags beschäftigt. Er erhielt eine monatliche Bruttovergütung von 8.212 EUR. Das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe betrug - hochgerechnet auf 40 Wochenstunden - 8.210,64 EUR brutto. Der Abstand zwischen dem höchsten Tarifgehalt und dem für den Arbeitnehmer geltenden außertariflichen Gehalt betrug also 1,36 EUR. Den hielt der Entwicklungsingenieur angesichts der geltenden Regeln für zu gering und forderte eine höhere Vergütung - mit der Begründung, dass sein Gehalt einen gewissen Mindestabstand zur höchsten tariflichen Entgeltgruppe aufweisen müsse.
Das BAG sah das allerdings anders. Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass die im Streitfall einschlägigen tariflichen Bestimmungen verlangten, dass die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten. Die Voraussetzungen seien erfüllt. Denn aufgrund der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien die Höhe der Überschreitung nicht festgelegt haben, genüge nach dem Wortlaut auch ein nur geringfügiges Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts. Das lag hier vor.
Hinweis: Außertarifliche Arbeitnehmer haben also grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt. Deshalb sollten sie jährliche Gehaltsverhandlungen führen.
Quelle: BAG, Urt. v. 23.10.2024 - 5 AZR 82/24
Ausschluss bei Krankheit: Inflationsausgleichsprämie kann als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung gestaltet werden
Die Inflation trifft uns alle. Und besonders in der Arbeitswelt ist eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern nur in seltenen Fällen gestattet, und zwar nur dann, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gibt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste prüfen, ob dazu auch gehört, Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen zu dürfen, wenn sie im gesamten Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren.
Ein Arbeitnehmer war im gesamten Jahr 2023 arbeitsunfähig erkrankt. Andere Arbeitnehmer erhielten mit der Vergütung für März 2023 von der Arbeitgeberin eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500 EUR netto. Der Arbeitnehmer war nun der Auffassung, ihm stehe auch eine Zahlung zu, und klagte - vergeblich.
Eine Inflationsausgleichsprämie kann nach Auffassung des LAG als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet werden. Das hatte die Arbeitgeberin getan und die Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet. Alle Arbeitnehmer, die "einen" Verdienst für geleistete Arbeit im Jahr 2023 erzielt hatten, waren somit anspruchsberechtigt - alle anderen, die beispielsweise das gesamte Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren, nicht.
Hinweis: Der Arbeitnehmer hat eine Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Entscheidung richtig ist. Vor allem wird die Entscheidung auch für andere Sonderzahlungen gelten. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Voraussetzung knüpfen, dass in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wird, auch Arbeitsleistung erbracht wird.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.08.2024 - 10 Sa 4/24
Dienstkleidungsvorgaben: Umkleidezeiten sind trotz Krankheit und Urlaubs zu bezahlen
Im Fall von Krankheit gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip: Der Arbeitgeber muss dem erkrankten Arbeitnehmer das bezahlen, was dieser bekäme, wenn er gearbeitet hätte. Wie es unter diesem Gesichtspunkt aber mit bezahlten Umkleidezeiten aussieht, musste das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) entscheiden.
Ein Rettungssanitäter war verpflichtet, bei seiner Arbeit eine spezielle Schutzkleidung zu tragen. Für das An- und Ablegen der Schutzkleidung erhielt er für jede geleistete Schicht eine pauschale Zeitgutschrift von zwölf Minuten. Der Arbeitgeber sah nicht ein, diese Zeiten bei Abwesenheit des Arbeitnehmers - ob aus Krankheits- oder Urlaubsgründen - mit Zeitgutschrift dieser zwölf Minuten zu vergüten. Deshalb verklagte ihn der Rettungssanitäter auf die Korrektur seines Arbeitszeitkontos.
Das LAG gab dem Sanitäter recht - zumindest teilweise. Es entschied, dass ihm eine Gutschrift von insgesamt mehr als zehn Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto zustehe. Gutschriften erhielt der Beschäftigte für die Zeiten gewährten Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Die Entscheidung begründete das Gericht mit dem anwendbaren Tarifvertrag. Dieser regelt, dass bei Abwesenheitszeiten, die der Arbeit gleichstehen (z.B. Urlaub, Krankheit), die jeweilig dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit, die auf Grundlage der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden festzulegen sei, gutzuschreiben ist. Dieser Pflicht sei der Arbeitgeber im Hinblick auf die Umkleidezeiten nicht nachgekommen. Den Anspruch auf Gutschrift weiterer geforderten Stunden hatte der Arbeitnehmer hingegen zu spät geltend gemacht.
Hinweis: Wann sind Umkleidezeiten überhaupt zu bezahlen? Das ist dann der Fall, wenn Arbeitnehmer verpflichtet sind, eine Schutzausrüstung oder eine bestimmte Dienstkleidung zu tragen.
Quelle: LAG Nürnberg, Urt. v. 16.08.2024 - 4 Sa 339/20
Unangemessene Benachteiligung Mainzer Arbeitsgericht kippt ...
Arbeitnehmer können nur innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang eine Kündigungsschutzklage erheben. Unterschiede ergeben sich bislang dann, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wussten. Nach deutschem Recht müssen sie dann bereits binnen zwei Wochen nach entsprechender Kenntniserlangung klagen. Das Arbeitsgericht Mainz (ArbG) musste sich nun mit einer verspätet eingegangenen Kündigungsschutzklage beschäftigen.
Betriebliche Arbeitspausen Flexible Festlegung der ...
Pausenzeiten müssen nicht immer bereits zu Beginn des Arbeitstags feststehen - lediglich bei Pausenbeginn muss ein Arbeitnehmer wissen, wie lange er Erholungspause hat und somit frei über diesen Zeitraum verfügen kann. Dieser Auffassung ist jedenfalls das Bundesarbeitsgericht (BAG). Anlass für diese Konkretisierung war die Klage eines Mannes, der sich durch die Umstände seiner Pause offenbar gegängelt fühlte.
Außertarifliches Gehalt Selbst ein geringer ...
Die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens nehmen Arbeitnehmer aus, deren "geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten". Im Folgenden beanstandete ein außertariflich Beschäftigter, dass dieses "Überschreiten" nicht hoch genug ausfiele, und verlangte mehr Geld. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) war final gefragt.
Ausschluss bei Krankheit Inflationsausgleichsprämie kann ...
Die Inflation trifft uns alle. Und besonders in der Arbeitswelt ist eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern nur in seltenen Fällen gestattet, und zwar nur dann, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gibt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste prüfen, ob dazu auch gehört, Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen zu dürfen, wenn sie im gesamten Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren.
Dienstkleidungsvorgaben Umkleidezeiten sind trotz Krankheit ...
Im Fall von Krankheit gilt das sogenannte Lohnausfallprinzip: Der Arbeitgeber muss dem erkrankten Arbeitnehmer das bezahlen, was dieser bekäme, wenn er gearbeitet hätte. Wie es unter diesem Gesichtspunkt aber mit bezahlten Umkleidezeiten aussieht, musste das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) entscheiden.
Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
Das Bundesarbeitsgericht – Presse
- 30-jährige Verjährungsfrist für kapitalisierte Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins 21. Januar 2025
- Erschütterung des Beweiswerts einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 15. Januar 2025
- Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen 5. Dezember 2024
- Mitteilung zum Verfahren - 10 AZR 185/20 - (Auswirkung von Teilzeitarbeit eines Flugzeugführers auf die Mehrflugdienststundenvergütung sowie die betriebliche Altersversorgung) 4. Dezember 2024
- Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aus Anlass der Coronapandemie 26. November 2024
- Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung - Beteiligung des Betriebsrats 26. November 2024
- Arbeitnehmerüberlassung - Konzernprivileg 12. November 2024
- Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie - Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase ihrer Altersteilzeit 12. November 2024
- Betriebsratswahl - Anfechtung - Briefwahl wegen Homeoffice und Kurzarbeit 23. Oktober 2024
- Außertariflicher Angestellter - Vergütungsabstand zur höchsten tariflichen Vergütung 23. Oktober 2024