Ihre Rechtsanwälte für Erbrecht in Wiehl und Oberberg
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- Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus einer Erbschaft
- Erbscheinverfahren
News
Erbschaftsausschlagung: Umdeutung in eine Anfechtung der Annahme
Sind Beantragung und Erhalt der sogenannten dreimonatigen Witwenrente automatisch mit einer Erbschaftsannahme gleichzusetzen? Das Oberlandesgericht München (OLG) musste die zuerst erfolgte Ausschlagung mit der parallel erfolgten Beantragung dieser Übergangsleistung abwägen.
Ein ehemaliger Zahnarzt war im Juni 2018 verstorben und zunächst von seiner Ehefrau beerbt worden. Diese hatte die Erbschaft im September 2018 dann jedoch ausgeschlagen. Zugleich hatte sie von der kassenärztlichen Vereinigung für einen Zeitraum von drei Monaten als Übergangsleistung die volle Rente des Erblassers beantragt und erhalten (sogenanntes Witwenquartal). Auf Antrag des nachberufenen Ersatzerben wurde im April 2019 ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, in dem die Erben mit Abfindungsansprüchen des ehemaligen Geschäftspartners des verstorbenen Zahnarztes konfrontiert waren.
Das OLG stellte (neben den gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen des ehemaligen Geschäftspartners) bei dieser Gelegenheit fest, dass die Erbschaftsausschlagung der Ehefrau des Erblassers im September 2018 durchaus wirksam gewesen war - und das, obwohl die Ausschlagungsfrist versäumt wurde. In der Beantragung des Witwenquartals könne man zwar durchaus eine konkludente Annahme der Erbschaft sehen. In einem solchen Fall sei jedoch die Ausschlagungserklärung in eine Anfechtung der Annahme umzudeuten. Dies sei dann möglich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliege, beispielsweise ein Irrtum des Erben über die Zusammensetzung des Nachlasses. Anerkannt ist, dass dies insbesondere dann möglich ist, wenn der Erbe keine Kenntnis von wesentlichen Nachlassverbindlichkeiten hatte.
Hinweis: Die Verjährung von Ansprüchen im Fall einer Nachlassinsolvenz wird gehemmt durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Quelle: OLG München, Urt. v. 13.11.2024 - 7 U 2821/22
Fiskus muss zahlen: Thüringer OLG klärt Freistaat auf, wann Berufung auf Verschweigungseinrede Gültigkeit besitzt
Nicht immer geht es im Erbrecht um hohe Geldbeträge, wie der Fall des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) zeigt. Der Freistaat Thüringen berief sich zu angefallenen Gerichtskosten von nur 35,70 EUR auf die sogenannte Verschweigungseinrede, nach der ein Nachlassgläubiger keine Erstattung seiner Forderung erhält, wenn er diese später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht. Mit dieser Einrede war der Freistaat jedoch nicht erfolgreich.
Nachdem der Erblasser verstorben war, hatte das Amtsgericht im Juni 2023 festgestellt, dass kein anderer Erbe als der Fiskus des Freistaats Thüringen vorhanden war. Bezüglich der Auslagen für die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung möglicher Erbrechte am Nachlass wurden durch die Justiz gegenüber dem Freistaat im August 2023 Kosten in Höhe von 35,70 EUR geltend gemacht. Da der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits vor mehr als fünf Jahren verstorben war, berief sich der Fiskus auf die gesetzliche Ausschlussfrist und war deshalb nicht willens, den geforderten Betrag zu leisten.
Das OLG entschied jedoch, dass die Ausschlussfrist in diesem Fall nicht greife, da die Forderung selbst schließlich erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist entstanden sei. Die Einrede jedoch greife nur in solchen Fällen, in denen ein Gläubiger zu lange zögert, eine ihm bekannte Forderung gegenüber dem Erben geltend zu machen. Die Beschwerde des Freistaats wurde also zurückgewiesen.
Hinweis: Die Verschweigungseinrede zeigt, dass ein Gläubiger gut daran tut, eine ihm bekannte Forderung rechtzeitig gegenüber dem Erben geltend zu machen. Der Nachlassgläubiger ist nur dann nicht mit seiner Forderung ausgeschlossen, wenn diese dem Erben gegenüber bekannt geworden ist oder sie in einem Aufgebotsverfahren angemeldet wurde.
Quelle: Thüringer OLG, Beschl. v. 25.10.2024 - 6 W 319/24
Erbschaftsbesitzer oder nicht? Keine automatischen Auskunftsansprüche gegenüber Hausgenossen eines Erblassers
Wer Gegenstände aus einer Erbschaft in Besitz nimmt, ohne selbst Erbe zu sein, wird als "Erbschaftsbesitzer" bezeichnet und ist Erben gegenüber grundsätzlich zur Herausgabe dieses Besitzes verpflichtet. Damit der Erbe feststellen kann, ob Gegenstände unberechtigterweise im Besitz eines solchen Erbschaftsbesitzers sind, steht ihm ein Auskunftsanspruch zu. Dieser war Kern eines Rechtsstreits vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG).
Nach dem Tod des Erblassers forderte der Erbe von den Mitbewohnern des Erblassers Auskunft über den Nachlass. Diese Auskunft sollte Angaben zu den Kontobewegungen, Nachlassgegenständen und möglichen Schenkungen enthalten. Die beklagten Mitbewohner hatten bereits Jahre vor dem Erbfall ein Grundstück des Erblassers erworben und ihm in der Immobilie ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Zudem hatte der Erblasser einem der Mitbewohner eine Vorsorgevollmacht erteilt.
Nachdem das Landgericht zunächst noch teilweise einen Auskunftsanspruch anerkannt hatte, war das OLG der Ansicht, dass ein solcher Anspruch überhaupt nicht bestehe. Die Hausgenossen und Mitbewohner waren bereits vor dem Erbfall in die Nutzung und Verwaltung des Nachlasses eingebunden, was einen Auskunftsanspruch, wie er Erbschaftsbesitzern gegenüber bestünde, die den Besitz erst durch die Erbschaft erlangen, ausschließe. Zwar gebe es auch Verpflichtungen von Hausgenossen gegenüber den Erben zur Erteilung einer Auskunft. Diese beschränken sich aber nur darauf, welche erbrechtlichen Geschäfte geführt worden sind und was den Hausgenossen über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist. Insbesondere sind Hausgenossen nicht dazu verpflichtet, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen. Soweit die Hausgenossen zu einer Auskunft verpflichtet sind, waren sie dieser bereits nachgekommen.
Hinweis: Ein Anspruch auf Rechnungslegung kann nach der Entscheidung des OLG gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn ein solcher Anspruch jahrelang nicht geltend gemacht wurde. Maßgebend hierbei ist bereits die Nichtgeltendmachung durch den Erblasser.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 07.05.2024 - 3 U 90/23
Flurstück ist kein Grundstück: Erbauseinandersetzung durch Teilungsversteigerung
Eine Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft durch die Verwertung einer Immobilie in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren und der anschließenden Verteilung des Erlöses. Sie kann daher ein Mittel sein, eine Erbengemeinschaft auch zwangsweise auseinanderzusetzen. So war es auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der entscheiden musste, ob ein Miteigentümer 1/14 eines Grundstücks teilversteigern lassen dürfe.
Das gesamte Grundstück der hier relevanten Erbengemeinschaft bestand aus 14 Flurstücken. Ein Miteigentümer einer Erbengemeinschaft beantragte zur Vorbereitung der Nachlassteilung nun die Anordnung einer Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks. Beide Vorinstanzen waren der Ansicht, dass eine solche Teilungsversteigerung nur eines einzelnen Flurstücks nicht möglich sei, und verwiesen den Rechtsstreit an den BGH.
Der BGH bestätigte die Rechtsansichten der Vorinstanzen. Eine Teilungsversteigerung diene der Aufhebung der Gemeinschaft des gesamten Grundstücks. "Grundstück" sei im rechtlichen Sinne aber eine Einheit, die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer eingetragen sei. Ein Flurstück hingegen sei nur ein vermessungstechnischer Begriff und keine eigenständige Einheit im Grundbuch. Der BGH wies den Antrag auf Einleitung der Teilungsversteigerung damit zurück.
Hinweis: Die Teilungsversteigerung dient nicht dem Zweck der Aufteilung des Grundstücks, sondern der Aufhebung der Gemeinschaft. Dies hinderte die Eigentümer nicht daran, bei Einverständnis der Beteiligten das Grundstück im Vorfeld in eigenständige Grundstücke - mit einer jeweils neuen Grundbuchblattnummer - zu unterteilen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 26.09.2024 - V ZB 8/24
Unbekannte (Mit-)Erben: Notwendigkeit der Nachlasspflegschaft muss für jeden potentiellen Erben einzeln geprüft werden
Der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter noch unbekannter Erben muss den Nachlass bis zur Ermittlung der Erben sichern und verwalten. Im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) war von zwei potentiellen Erben von einem nicht bekannt, ob er die Erbschaft ausschlage oder überhaupt Kenntnis von dem Erbfall habe. Das Amtsgericht (AG) hatte eine Nachlasspflegschaft über den gesamten Nachlass eingelegt. Hiergegen wendete sich die Miterbin mit einer Beschwerde.
Das OLG stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine Überprüfung der Notwendigkeit zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft für jeden potentiellen Erben erfolgen müsse. Die vom AG vorgenommene Anordnung einer Gesamtnachlasspflegschaft widerspreche dieser Grundannahme, sobald ein Teil der Erben bereits bekannt und auch handlungsfähig ist. Die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft erfolge auch im Interesse von Gläubigern, die Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen wollen, weil ihnen bei einer unklaren Erbfolge und ohne die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht möglich ist, ihre Ansprüche zu verfolgen.
Hinweis: Jeder Gläubiger, der ein berechtigtes Interesse hat, einen Anspruch gegenüber dem Nachlass anzumelden, ist berechtigt, einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zu stellen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 11.07.2024 - 3 W 17/24
Erbschaftsausschlagung Umdeutung in eine Anfechtung ...
Sind Beantragung und Erhalt der sogenannten dreimonatigen Witwenrente automatisch mit einer Erbschaftsannahme gleichzusetzen? Das Oberlandesgericht München (OLG) musste die zuerst erfolgte Ausschlagung mit der parallel erfolgten Beantragung dieser Übergangsleistung abwägen.
Fiskus muss zahlen Thüringer OLG ...
Nicht immer geht es im Erbrecht um hohe Geldbeträge, wie der Fall des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) zeigt. Der Freistaat Thüringen berief sich zu angefallenen Gerichtskosten von nur 35,70 EUR auf die sogenannte Verschweigungseinrede, nach der ein Nachlassgläubiger keine Erstattung seiner Forderung erhält, wenn er diese später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht. Mit dieser Einrede war der Freistaat jedoch nicht erfolgreich.
Erbschaftsbesitzer oder nicht Keine automatischen ...
Wer Gegenstände aus einer Erbschaft in Besitz nimmt, ohne selbst Erbe zu sein, wird als "Erbschaftsbesitzer" bezeichnet und ist Erben gegenüber grundsätzlich zur Herausgabe dieses Besitzes verpflichtet. Damit der Erbe feststellen kann, ob Gegenstände unberechtigterweise im Besitz eines solchen Erbschaftsbesitzers sind, steht ihm ein Auskunftsanspruch zu. Dieser war Kern eines Rechtsstreits vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG).
Flurstück ist kein Grundstück Erbauseinandersetzung ...
Eine Teilungsversteigerung dient der Aufhebung einer Gemeinschaft durch die Verwertung einer Immobilie in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren und der anschließenden Verteilung des Erlöses. Sie kann daher ein Mittel sein, eine Erbengemeinschaft auch zwangsweise auseinanderzusetzen. So war es auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der entscheiden musste, ob ein Miteigentümer 1/14 eines Grundstücks teilversteigern lassen dürfe.
Unbekannte Mit- Erben Notwendigkeit der ...
Der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter noch unbekannter Erben muss den Nachlass bis zur Ermittlung der Erben sichern und verwalten. Im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) war von zwei potentiellen Erben von einem nicht bekannt, ob er die Erbschaft ausschlage oder überhaupt Kenntnis von dem Erbfall habe. Das Amtsgericht (AG) hatte eine Nachlasspflegschaft über den gesamten Nachlass eingelegt. Hiergegen wendete sich die Miterbin mit einer Beschwerde.