Ihre Rechtsanwälte für Erbrecht in Wiehl und Oberberg
Unser Team aus erfahrenen Anwälten steht Ihnen zur Seite, um Sie in allen Fragen rund um die Themen Nachlass, Testament, Erbfolge und weiteren erbrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten.
Erbrechtliche Beratung für Unternehmen:
- Rechtliche Beratung zu Unternehmensnachfolgekonzepten
- Güterstand, Ehevertrag, lebzeitige Zuwendungen, Testament, Pflichtteil
- Unternehmensbewertung in Zusammenarbeit mit unseren Steuerberatern
Erbrechtliche Beratung für Privatpersonen:
- Gestaltung von Testamenten und Vorsorgevollmachten
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- Unterstützung bei Erbstreitigkeiten
- Pflichtteilsansprüche
- Testamentsvollstreckung
- Auskunftsansprüche
- Erbauseinandersetzung
- Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus einer Erbschaft
- Erbscheinverfahren
News
Erbfeststellungsklage vorrangig: Vor einer Verfassungsbeschwerde sind alle Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen
Mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden. Bevor der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eröffnet ist, müssen zunächst aber auch alle verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine Korrektur der vermeintlichen Grundrechtsverletzung zu erreichen.
In dem kürzlich entschiedenen Fall wandte sich ein vermeintlicher Erbe an das BVerfG, um gegen eine gerichtliche Entscheidung in einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren vorzugehen. Seine Begründung war, dass seine Grundrechte aufgrund von Verfahrensfehlern im Erbscheinsverfahren verletzt worden seien.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer noch nicht alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Ein vermeintlicher Erbe, der sogenannte Erbprätendent, könne neben der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben, um auf diesem Weg die Feststellung zu erreichen, Erbe geworden zu sein. Das Prozessgericht ist hierbei nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen. Das BVerfG hat auf diesem Wege klargestellt, dass der Vorrang der Erbenfeststellungsklage nicht nur in den Fällen gilt, in denen es um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht, sondern auch in den Fällen, in denen ein Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren geltend gemacht wird.
Hinweis: Verfahren vor dem BVerfG sind grundsätzlich kostenfrei. Bei offensichtlich aussichtslosen Anträgen kann eine Missbrauchsgebühr erhoben werden.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 13.07.2024 - 1 BvR 1929/23
Vergütung eines Nachlasspflegers: Wer der Vergütungsgruppe 1 zugerechnet werden will, muss entsprechende Kriterien erfüllen
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) musste sich im Folgenden mit einem Vergütungsantrag eines Nachlasspflegers auseinandersetzen, der zur Sicherung, zur Verwaltung sowie zur Erbenermittlung nach dem Tod des Erblassers eingesetzt wurde. Man ahnt zu Recht: Hier gab es unterschiedliche Auffassungen über die Vergütungshöhe.
Im Februar 2024 stellte der Nachlasspfleger einen Antrag auf eine Vergütung in Höhe von etwa 9.300 EUR und begründete den Stundensatz von 120 EUR mit seiner Qualifikation, dem Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens, einer abgeschlossenen Referendarzeit sowie seiner Zusatzqualifikation als Nachlasspfleger. Darüber hinaus machte er aufgrund der seit Juli 2021 anhaltenden hohen Inflation einen Aufschlag von 10 % geltend. Das Nachlassgericht setzte jedoch lediglich eine Vergütung von 7.600 EUR fest und hielt hierbei einen Stundensatz von 100 EUR für ausreichend und angemessen.
Dem schloss sich im Ergebnis auch das OLG nach einer eingelegten Beschwerde des Nachlasspflegers an. Es stellte fest, dass die vom Nachlasspfleger angeführten Qualifikationen - wie das erste Staatsexamen und die Referendariatszeit - nicht mit denen von Berufsgruppen in der "Vergütungsgruppe 1" (beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vergleichbar seien. Zwar habe der Nachlasspfleger das erste Staatsexamen abgelegt und zwei Jahre als Referendar gearbeitet, jedoch sei dies nicht gleichwertig mit dem zweiten Staatsexamen oder anderen beruflichen Abschlüssen in der "Vergütungsgruppe 1". Daher sei die Einstufung in die "Vergütungsgruppe 2" korrekt gewesen. Der Schwierigkeitsgrad der Pflegschaft wurde hier auch nicht als hoch eingestuft. Richtig sei zwar, dass die Lebenshaltungskosten seit 2021 gestiegen seien. Dieser Umstand wurde aber bereits bei der Erhöhung des Stundensatzes auf 100 EUR vom Nachlassgericht ausreichend berücksichtigt.
Hinweis: Aspekte für den Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers sind dessen fachliche Qualifikationen sowie die Frage, mit welchem Aufwand bzw. Schwierigkeitsgrad die Bearbeitung der Pflegschaft verbunden ist.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2024 - 2 Wx 94/24
Grundstücksverkauf rechtens? Über die Nutzung der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben
Ein Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt. Wie eine solche ordnungsgemäße Verwaltung zu verstehen ist und welche Pflichten und Rechte sich daraus ergeben, klärte der Bundesgerichtshof (BGH) im Folgenden.
Der im Jahr 2006 verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehefrau als Vorerbin aufgrund eines Erbvertrags aus dem Jahr 1970. Die Eheleute hatten seinerzeit bestimmt, dass die Abkömmlinge Nacherben sein sollten. Darüber hinaus wurde zwischen den Eheleuten eine Gütergemeinschaft vereinbart, zu der im Wesentlichen drei Grundstücke als sogenanntes Gesamtgut gehörten. Nach dem Tod des Erblassers beliefen sich die Verbindlichkeiten auf etwa 330.000 EUR. Die Mieteinnahmen aus den Immobilien bezog die Witwe, die im Jahr 2012 zwei dieser Grundstücke veräußerte und die Verbindlichkeiten damit auf etwa 120.000 EUR reduzierte. Der Sohn verlangte als Nacherbe von seiner Mutter eine Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 150.000 EUR mit der Begründung, dass der Nachlass durch die Grundstücksverkäufe geschmälert worden sei und ihm deshalb möglicherweise Schadensersatzansprüche zustünden, da die Mutter die Vorerbschaft nicht ordnungsgemäß verwaltet habe.
Nachdem zunächst das Landgericht und auch das Oberlandesgericht (OLG) die Witwe zu einer solchen Sicherheitsleistung verpflichteten, hob der BGH die Entscheidungen auf und verwies die Angelegenheit an das OLG zurück. Nach Ansicht des BGH sei das OLG voreilig von einem Schadensersatzanspruch des Nacherben ausgegangen. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung könne aber nur bestehen, wenn ein tatsächlicher Schadensersatzanspruch vorgelegen hätte. Die Vorerbin sei aufgrund des Erbvertrags berechtigt gewesen, über das Gesamtgut der Gütergemeinschaft auch ohne Zustimmung der Nacherben zu verfügen. Ein Schadensersatzanspruch könne bestehen, wenn die Verkäufe der Grundstücke nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprochen hätten. Diese Frage müsse nun das Berufungsgericht umfassend klären. Ein Schadensersatzanspruch könne aber nicht mit dem Verkauf der Grundstücke begründet werden, da die Witwe hierüber frei verfügen durfte. Darüber hinaus könne ein möglicher Schadensersatzanspruch auch nicht mit den entgangenen Mieteinnahmen nach dem Verkauf der Grundstücke begründet werden, da diese Mieteinnahmen der Vorerbin zur freien Verfügung zugestanden haben.
Hinweis: Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich waren, trägt der Vorerbe.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.06.2024 - IV ZR 288/22
Erbschaftsausschlagung: Anfechtung bei relevantem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses
Wer einen überschuldeten Nachlass zu erben droht, kann diese drohende Last rechtzeitig ablehnen und das Erbe ausschlagen. Was aber passiert, wenn man erst danach von Vermögenswerten des Erblassers erfährt, und welche Bedingungen erfüllt werden müssen, um doch noch in den Genuss der Erbschaft zu kommen, zeigt die folgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Die im Jahr 2021 verstorbene Erblasserin verstarb, ohne ein Testament zu hinterlassen. Nach dem Tod ihrer Mutter schlug die Tochter das Erbe aus, da sie annahm, dass es keine Vermögenswerte gebe und nur Schulden im Nachlass seien. Diese Annahme beruhte auf den chaotischen Lebensumständen ihrer Mutter, die Zeit ihres Lebens an einer Alkoholerkrankung litt und mit der die Tochter seit ihrem elften Lebensjahr keinen Kontakt mehr hatte. Schließlich schlug auch der Bruder der Erblasserin die Erbschaft aus, ebenso wie dessen Töchter. Das Nachlassgericht setzte daraufhin einen Nachlasspfleger ein, um sich um den Nachlass zu kümmern. Im Februar 2022 erhielt die Tochter ein Schreiben des Nachlasspflegers, in dem sie erfuhr, dass es ein Guthaben von über 72.000 EUR auf einem Konto und einem Sparbuch der Erblasserin gäbe. Die Tochter erklärte daraufhin die Anfechtung der Erbausschlagung, da sie über den tatsächlichen Wert des Nachlasses im Irrtum gewesen sei, und beantragte einen Alleinerbschein. Der Großneffe der Erblasserin widersprach dem Antrag der Tochter und argumentierte, dass die Ausschlagung bewusst erfolgt sei und kein rechtlich relevanter Irrtum vorliege. Zudem habe die Tochter kein Interesse an der Erblasserin gehabt und sich weder um sie noch um den Nachlass gekümmert.
Nachdem zunächst das Nachlassgericht entschieden hat, dass es sich nicht um einen relevanten Irrtum der Tochter gehandelt habe und diese daher nicht berechtigt sei, die Erbschaftsausschlagung anzufechten, hob das OLG diese Entscheidung auf. Es befand, dass die Tochter irrtümlich falsche Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses gehabt habe und daher berechtigt gewesen sei, die Ausschlagung anzufechten. Die Tochter habe ausreichende Nachforschungen über die Werthaltigkeit des Nachlasses angestellt. Auf der Grundlage der Aussage der Polizei über die Todesumstände der Mutter und die Recherchen über den schlechten Zustand der Wohnung sowie der Lebensumstände der Erblasserin sei sie als Erbin zunächst zu dem Schluss gekommen, dass es keine wertvollen Vermögensgegenstände gegeben habe. Der Irrtum über die Existenz des Guthabens auf dem Konto war entscheidend für die Ausschlagung, und die Tochter hätte das Erbe nicht ausgeschlagen, wenn sie davon gewusst hätte.
Hinweis: Unternimmt ein potentieller Erbe hingegen keinerlei Nachforschungen über die Zusammensetzung des Nachlasses und beruhen seine Fehlvorstellungen ausschließlich auf zeitfernen Informationen, liegt wiederum die Annahme eines unbeachtlichen Irrtums nahe.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24.07.2024 - 21 W 146/23
Unfreiwillig in Polen: Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach der EU-Erbrechtsverordnung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich in einem Rechtsstreit mit der Frage beschäftigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der europäischen Erbrechtsverordnung gesprochen werden kann.
Der Erblasser, ein deutscher Staatsangehöriger, verstarb im Oktober 2023 in einem polnischen Pflegeheim. Vor seinem Tod hatte er in Deutschland gelebt und war aufgrund einer Demenzerkrankung im April 2023 gegen bzw. zumindest ohne seinen Willen von der Ehefrau in einem Pflegeheim in Polen untergebracht worden. Eine familiäre oder soziale Beziehung nach Polen bestand nicht. Nach seinem Tod beantragte seine Witwe beim Amtsgericht Singen (AG) die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das AG wies den Antrag jedoch zurück, da es sich für international unzuständig erklärte. Es argumentierte, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen gehabt habe, was gemäß der europäischen Erbrechtsverordnung die Zuständigkeit der polnischen Gerichte begründe. Gegen diesen Beschluss legte die Frau erfolgreich Beschwerde ein.
Die zentrale Frage des Beschwerdeverfahrens war, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers befand. Die europäische Erbrechtsverordnung legt fest, dass die Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats zuständig ist, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dieser gewöhnliche Aufenthalt wird durch eine Gesamtbeurteilung der Umstände bestimmt - darunter die Dauer des Aufenthalts, familiäre Bindungen, sprachliche und soziale Verbindungen sowie die Absicht des Erblassers, an einem Ort zu bleiben. Bei pflegebedürftigen Personen ist der Wille zur Begründung eines dauerhaften Aufenthalts besonders wichtig.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Erblasser trotz seines Aufenthalts in einem polnischen Pflegeheim seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Der Erblasser sprach kein Polnisch, hatte keine sozialen Kontakte in Polen und war gegen seinen Willen in das Pflegeheim gebracht worden. Auch sein gesamtes Vermögen sowie seine familiären Bindungen lagen in Deutschland. Daher sei der Erblasser in Polen nicht dauerhaft ansässig gewesen. Die Verlegung in das polnische Pflegeheim erfolgte nur aus finanziellen Gründen, da die Pflegekosten in Polen günstiger waren als in Deutschland. Da der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers weiterhin in Deutschland lag, war die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Das AG wurde somit für die Erteilung des Erbscheins als zuständig erklärt und die Sache zur weiteren Entscheidung dorthin zurückverwiesen.
Hinweis: Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist in objektiver Hinsicht der tatsächliche Aufenthalt im Sinne einer körperlichen Anwesenheit erforderlich. Unschädlich ist eine vorübergehende Abwesenheit, wenn der Wille bestand, an den Ort des Aufenthalts zurückzukehren.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.07.2024 - 14 W 50/24
Erbfeststellungsklage vorrangig Vor einer Verfassungsbeschwerde ...
Mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden. Bevor der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eröffnet ist, müssen zunächst aber auch alle verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine Korrektur der vermeintlichen Grundrechtsverletzung zu erreichen.
Vergütung eines Nachlasspflegers Wer der ...
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) musste sich im Folgenden mit einem Vergütungsantrag eines Nachlasspflegers auseinandersetzen, der zur Sicherung, zur Verwaltung sowie zur Erbenermittlung nach dem Tod des Erblassers eingesetzt wurde. Man ahnt zu Recht: Hier gab es unterschiedliche Auffassungen über die Vergütungshöhe.
Grundstücksverkauf rechtens Über die Nutzung ...
Ein Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt. Wie eine solche ordnungsgemäße Verwaltung zu verstehen ist und welche Pflichten und Rechte sich daraus ergeben, klärte der Bundesgerichtshof (BGH) im Folgenden.
Erbschaftsausschlagung Anfechtung bei relevantem Irrtum ...
Wer einen überschuldeten Nachlass zu erben droht, kann diese drohende Last rechtzeitig ablehnen und das Erbe ausschlagen. Was aber passiert, wenn man erst danach von Vermögenswerten des Erblassers erfährt, und welche Bedingungen erfüllt werden müssen, um doch noch in den Genuss der Erbschaft zu kommen, zeigt die folgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Unfreiwillig in Polen Bestimmung des ...
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich in einem Rechtsstreit mit der Frage beschäftigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der europäischen Erbrechtsverordnung gesprochen werden kann.