
Ihre Rechtsanwälte für Miet- und Wohneigentumsrecht in Wiehl und der Region
Unsere Rechtsberatung für Immobilienbesitzer und Vermieter
Unser Team aus engagierten Anwälten steht Ihnen zur Seite, um Sie kompetent in allen Belangen des Miet- und Wohnungseigentumsrechtrechts zu beraten und zu vertreten. Mietrechtliche Angelegenheiten sind vielschichtig und die jeweiligen Interessen sehr unterschiedlich. Daher legen wir großen Wert auf eine individuelle und vertrauensvolle Beratung. Egal ob Mietmängel, Mieterhöhung, Kündigung oder Räumungsklage. Wir sind der starke Partner an Ihrer Seite.
Unsere Rechtsberatung im Überblick:
- Erstellung und Prüfung von gewerblichen Miet-und Leasingverträgen
- Prüfung von Kaufverträgen über Wohnungseigentum
- Vertretung bei Wohnungseigentümerversammlungen
- Anfechtung von Beschlüssen von Wohnungseigentümergemeinschaften
- Vertretung in WEG-Verfahren vor Gericht
- Prüfung von Nebenkosten und Umlagen
- Zwangsräumung und Räumungsschutz
- Vertretung bei Beweissicherungsverfahren
- Unterstützung bei Ortsbesichtigungen
Unsere Rechtsberatung für Mieter
Streitigkeiten rund um die Wohnung führen oft zu persönlicher Betroffenheit.
Die Kündigung durch den Vermieter zerstört Ihre Zukunftspläne, Mängel der Mietsache führen zu erheblichem Ärger oder sogar zu Schäden an Ihrem Eigentum und versteckte Klauseln im Mietvertrag führen bei Auszug zu unvorhergesehenen Kosten. Nicht immer ist Ihr Vermieter im Recht. Vertrauen Sie auf unserer Expertise und unserer Erfahrung und lassen sich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte von uns unterstützen. Denn bei uns sind Sie in guten Händen.
Unsere Rechtsberatung im Überblick:
- Erstellung und Prüfung von Mietverträgen
- Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Mietverträgen
- Mängelgewährleistung und Mietminderung
- Führung von Mietprozessen
- Abwehr der Zwangsräumung und Räumungsschutz
- Vertretung bei Wohnungseigentümerversammlungen
- Prüfung von Nebenkosten und Umlagen
Unsere Kanzlei zeichnet sich durch eine persönliche und engagierte Betreuung aus. Wir nehmen uns die Zeit, Ihre individuelle Situation zu verstehen, und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Lösungen, die Ihren Bedürfnissen gerecht werden.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und profitieren Sie von der Synergie zwischen Rechtsberatung und Steuerberatung bei BSP in Wiehl und der Region.
Ihre Ansprechpartner
Merkblätter
FAQ
News
Mietrückstand: Schonfristzahlung beseitigt zwar die fristlose, nicht aber die fristgemäße Kündigung
Für Mieter heißt es "Aufgepasst!": Denn wer eine fristlose Kündigung seines Mietraums wegen eines Zahlungsverzugs erhält, kann die Kündigung mit einer schnellen Nachzahlung zwar abwenden. Das gilt aber nach dem Bundesgerichtshof (BGH) tatsächlich nur für die fristlose Kündigung - und nicht für die fristgemäße ordentliche Kündigung.
Seit 2006 bewohnte eine Mieterin eine Wohnung in Berlin. Nachdem sie die Mieten für die Monate Januar und Februar 2022 nicht gezahlt hatte, erhielt sie sowohl eine fristlose als auch hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Am 17.03.2022 glich sie den vorgenannten Mietrückstand vollständig aus. Trotzdem wurde eine Räumungsklage erhoben. Die Mieterin meinte nun, dass sie innerhalb der sogenannten Schonfrist die Mieten nachgezahlt hätte und die Kündigung deshalb unwirksam sei. Damit kam sie allerdings nicht weiter.
Der BGH meinte, dass ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage erfolgter Ausgleich des Mietrückstands lediglich Folgen für die fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise ordentliche Kündigung habe. Somit wurde das Mietverhältnis zwar nicht durch die fristlose, wohl aber durch die ordentliche fristgemäße Kündigung beendet. Die Mieterin musste ausziehen.
Hinweis: Egal, ob Mieter oder Vermieter: Wer eine Kündigung aussprechen oder auch vermeiden möchte, sollte sich vorher informieren. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist ausgesprochen wichtig, um die möglichen Rechtsfolgen und Ansprüche zu prüfen.
Quelle: BGH, Urt. v. 23.10.2024 - VIII ZR 177/23
Nordrhein-westfälisches Nachbarschaftsgesetz: Trompetenbaum muss dank seiner Wuchshöhe nur 2 m Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten
Dieser Fall hätte sich eigentlich eine Fanfare verdient - denn schließlich geht es in seinem Kern um Trompetenbäume. Genauer gesagt musste das Landgericht Kleve (LG) entscheiden, wie weit solche Trompetenbäume von der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen. Entscheidend war hierbei ihre Wuchsstärke, bzw. durchschnittliche Maximalhöhe.
Eine Frau hatte im Jahr 2016 auf ihrem Grundstück nahe der Nachbargrenze zwei Trompetenbäume gepflanzt. Der Nachbar beschwerte sich, woraufhin die Frau die beiden Trompetenbäume im November 2017 umsetzte. Damit betrug deren Abstand zur Grundstücksgrenze mehr als 2 m, aber weniger als 4 m. Das reichte dem Nachbarn nicht - er forderte, einen Abstand von mindestens 4 m einzuhalten, und klagte nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren - allerdings ohne Erfolg.
Trompetenbäume sind nach dem LG laut § 41 Abs. 1 Nr. 1a Nordrhein-westfälisches Nachbarschaftsgesetz keine "stark wachsenden Bäume" und müssen daher nur einen Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze einhalten. "Stark wachsend" seien jene Bäume, die besonders groß werden, ohne dass es dabei auf deren Wuchsgeschwindigkeit ankäme. Der gewöhnliche Trompetenbaum erreicht je nach Standort eine maximale Wuchshöhe von 15 bis 18 m, im Gegensatz zu den im Gesetz ausdrücklich genannten Baumarten, die Wuchshöhen von 30 m und mehr erreichen. Damit durften die Trompetenbäume bleiben, wo sie sind, und mussten nicht nochmals umgepflanzt werden.
Hinweis: Bei Anpflanzungen auf einem Grundstück sollten die entsprechenden Grenzabstände eingehalten werden. So lässt sich späterer Streit grundsätzlich vermeiden.
Quelle: LG Kleve, Urt. v. 29.08.2024 - 6 O 204/23
Anpassungsstörung: Schmerzensgeldanspruch nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch Nachbarn
Dass aus Sachbeschädigungen nicht nur ein Anspruch auf Schadensersatz, sondern auch einer auf Schmerzensgeld entstehen kann, wird klar, wenn man sich diesen Fall vor Augen führt. Denn wo man sich besonders sicher fühlen können sollte, können Sachbeschädigungen laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) durchaus zu psychischen Störungen führen - im eigenen Zuhause.
Ein Mann hatte im Briefkasten und in der Mülltonne seines Nachbarn Feuer gelegt. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das Terrassenfenster geworfen und noch am selben Tag mit einem Stein die Windschutzscheibe und die Fahrerfensterscheibe des Nachbarn zerstört. Das wollte sich der Nachbar nicht gefallen lassen und forderte unter anderem ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR. Schließlich litt der Mann durch die Vorfälle unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken.
Das OLG sprach dem Mann 700 EUR Schmerzensgeld zu. Denn die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Mann hatte die Taten des Beklagten als Anschläge gegen seine Wohnung und damit gegen sich selbst erlebt. Diese Beeinträchtigung ist dem Täter auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handelte.
Hinweis: In Deutschland sind Schmerzensgeldbeträge eher gering. Trotzdem sollten sie auch eine abschreckende Wirkung gegenüber Tätern haben. Denn eins ist klar: Durch Einbrüche, Sachbeschädigungen, Überfälle und andere Straftaten wird auch die Psyche der Opfer häufig stark beeinträchtigt.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.09.2024 - 3 U 179/23
Diskriminierende Gemeinschaftsordnung? Berliner KG sieht kein Problem im Vermietungsverbot an das Berliner LAGESO
Die spannende Frage, die hier zu entschieden war: Spricht das in einer Gemeinschaftsordnung einstimmig verabschiedete Verbot, Wohnraum an eine für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständige Landesbehörde zu vermieten, gegen § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das Berliner Kammergericht (KG) brachte Licht in den Streit zwischen Wohnungseigentümern und dem Grundbuchamt.
In einer Wohnungseigentumsanlage mit 39 Einheiten sollte die Gemeinschaftsordnung geändert werden. Die neue Bestimmung sollte den Eigentümern die Vermietung ihres Sondereigentums an die für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständige Behörde, dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGESO), untersagen. Der beauftragte Notar beantragte den entsprechenden Vollzug in den Grundbüchern. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch und erließ stattdessen eine Zwischenverfügung, weil die neue Bestimmung gegen § 19 AGG verstoßen würde.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das KG die Zwischenverfügung aufgehoben. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, es insbesondere vermieten. Durch eine - einstimmige - Vereinbarung könne das Recht auf Vermietung des Sondereigentums jedoch auch beschränkt oder für bestimmte Fälle gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang wird vertreten, dass solche Vereinbarungen den in § 19 AGG aufgestellten Grundsätzen standzuhalten hätten. Diskriminierende Vermietungsverbote seien unwirksam. Beispielhaft werden dazu Regelungen genannt, die es generell verbieten, eine Eigentumswohnung an Asylbewerber oder sonstige Ausländer zu vermieten. Um eine solche Regelung ging es hier aber nicht. Vorliegend käme allenfalls eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft in Betracht, weil es sich bei Asylbewerbern schließlich immer um Ausländer handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz). Aber die von dem Grundbuchamt beanstandete Regelung verbietet es den Eigentümern nicht, ihr Sondereigentum unmittelbar an Asylbewerber zu vermieten, "sonstige Ausländer" werden erst gar nicht genannt. Tatsächlich werden nur Vermietungen an das beispielhaft bezeichnete LAGESO untersagt.
Hinweis: Unwirksam ist in einer Gemeinschaftsordnung jedenfalls ein generelles Verbot, an Asylbewerber oder ausländische Mitbürger zu vermieten. Das dürfte klar und eindeutig sein.
Quelle: KG Berlin, Urt. v. 19.09.2024 - 1 W 410-448/23
Platznot durch Sammelwut: AG Köln verneint eheliche Streitigkeiten als Grund für Eigenbedarfskündigung
Eigenbedarfskündigungen sind ein Damoklesschwert für Mieter. Viele dieser Kündigungen stehen allerdings auf wackeligen Füßen. Auch der folgende Fall zeigt, dass Mieter diesen Schock nicht regungslos hinnehmen sollten. Das Amtsgericht Köln (AG) musste sich dabei nämlich mit der Frage beschäftigen, ob die Sammelleidenschaft des vermieterseitigen Gatten bereits einen Kündigungsgrund wegen Eigenbedarfs begründen kann.
Es gab Streit im Mietshaus. Dort wohnte die Vermieterin mit ihrem Ehemann in einer 200-m²-Wohnung, in einer anderen Wohnung im selben Haus wohnten seit vielen Jahren ihre Mieter. Zunächst bestand zwischen beiden Parteien ein durchaus freundschaftliches Verhältnis, das sich dann aber änderte. Es kam zu verschiedenen rechtlichen Streitigkeiten, unter anderem wegen Ansprüchen wegen einer Mietminderung. Schließlich kündigte die Vermieterin den Mietern das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Der Ehemann der Vermieterin sollte in die noch vermietete Wohnung einziehen, da es in der Ehe zu erheblichen Spannungen gekommen sei. Zudem habe sie seit seinem Einzug zu wenig Platz für ihre Maltätigkeiten. Der Ehemann solle durch den Umzug in die Mietwohnung die Möglichkeit erhalten, dort seinen aufgrund seiner Sammelleidenschaft umfangreichen Hausstand unterzubringen. Ohne Auszug des Ehemanns drohe die Ehe zu scheitern.
Schließlich wurde eine Räumungsklage eingelegt, die die Vermieterin allerdings verlor. Denn Eheprobleme einer Vermieterin begründen in den Augen des AG nicht zwangsläufig ein Recht auf eine Eigenbedarfskündigung, um in der betreffenden Wohnung den Gatten mit Sammlerleidenschaft unterzubringen, um so die Ehe zu retten. Insbesondere in angespannten Wohnlagen ist Personen mit Sammelleidenschaft zuzumuten, nicht ihre gesamte Kollektion unmittelbar in der Wohnung zur Verfügung zu haben.
Hinweis: Urteile über die Räumung von Wohnraum sind stets auch Ermessenssache. Sowohl Vermieter als auch später das AG müssen eine Interessenabwägung vornehmen. Wie diese ausgeht, lässt sich nicht immer vorhersagen. Wichtig ist jedoch, dass Sie eine erste Einschätzung eines rechtlichen Beistands zu dieser Frage erhalten.
Quelle: AG Köln, Urt. v. 28.08.2024 - 213 C 61/24
Mietrückstand Schonfristzahlung beseitigt zwar die ...
Für Mieter heißt es "Aufgepasst!": Denn wer eine fristlose Kündigung seines Mietraums wegen eines Zahlungsverzugs erhält, kann die Kündigung mit einer schnellen Nachzahlung zwar abwenden. Das gilt aber nach dem Bundesgerichtshof (BGH) tatsächlich nur für die fristlose Kündigung - und nicht für die fristgemäße ordentliche Kündigung.
Nordrhein-westfälisches Nachbarschaftsgesetz Trompetenbaum muss dank ...
Dieser Fall hätte sich eigentlich eine Fanfare verdient - denn schließlich geht es in seinem Kern um Trompetenbäume. Genauer gesagt musste das Landgericht Kleve (LG) entscheiden, wie weit solche Trompetenbäume von der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen. Entscheidend war hierbei ihre Wuchsstärke, bzw. durchschnittliche Maximalhöhe.
Anpassungsstörung Schmerzensgeldanspruch nach mehreren vorsätzlichen ...
Dass aus Sachbeschädigungen nicht nur ein Anspruch auf Schadensersatz, sondern auch einer auf Schmerzensgeld entstehen kann, wird klar, wenn man sich diesen Fall vor Augen führt. Denn wo man sich besonders sicher fühlen können sollte, können Sachbeschädigungen laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) durchaus zu psychischen Störungen führen - im eigenen Zuhause.
Diskriminierende Gemeinschaftsordnung Berliner KG sieht ...
Die spannende Frage, die hier zu entschieden war: Spricht das in einer Gemeinschaftsordnung einstimmig verabschiedete Verbot, Wohnraum an eine für die Unterbringung von Asylbewerbern zuständige Landesbehörde zu vermieten, gegen § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das Berliner Kammergericht (KG) brachte Licht in den Streit zwischen Wohnungseigentümern und dem Grundbuchamt.
Platznot durch Sammelwut AG Köln ...
Eigenbedarfskündigungen sind ein Damoklesschwert für Mieter. Viele dieser Kündigungen stehen allerdings auf wackeligen Füßen. Auch der folgende Fall zeigt, dass Mieter diesen Schock nicht regungslos hinnehmen sollten. Das Amtsgericht Köln (AG) musste sich dabei nämlich mit der Frage beschäftigen, ob die Sammelleidenschaft des vermieterseitigen Gatten bereits einen Kündigungsgrund wegen Eigenbedarfs begründen kann.