Mietwagenwechsel unzumutbar: Durch Versicherer nachträglich erteilte Preisvorgabe zwingt Geschädigten nicht zum Vertragswechsel


Wer seinen unverschuldet beschädigten Pkw reparieren lassen muss, darf sich für den anberaumten Zeitraum einen Ersatzwagen anmieten, den die gegnerische Versicherung zu zahlen hat. Dabei muss er die Pflicht zur Schadensminderung einhalten, darf bei der Wahl des Mietwagens wirtschaftlich also nicht übertreiben. Ob er aber auch verpflichtet ist, den Mietwagen nach einem verspätetet eingegangenen Angebot des Versicherers zu wechseln, musste das Landgericht Stuttgart (LG) beantworten.

Nach einem unverschuldeten Unfall wurde für den Wagen des geschädigten Autofahrers im Gutachten eine Reparaturzeit von einer Woche veranschlagt. Der Geschädigte mietete daraufhin zunächst einen Wagen für die angegebene Zeit von einer Woche an. Der unbefristete Mietvertrag führte den Satz „die tatsächlichen Kosten sind abhängig von der Mietdauer“ auf. Nach Abschluss des Vertrags, der dem Normaltarif der Schwacke-Liste entsprach, leitete die Versicherung ein günstigeres Angebot einer anderen Autovermietung an den Geschädigten weiter. Dieser wechselte den Anbieter jedoch nicht. Als sich die Reparaturdauer schlussendlich auf vier Wochen belief, weigerte sich die Versicherung, die vollen Mietwagenkosten zu übernehmen. Schließlich habe ja ein günstigeres Angebot vorgelegen. Sie kürzte die Summe um ca. 183 € und berief sich auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, der gegen dieses Vorgehen anklagte.

Das LG gab dem Kläger in der Tat recht. Zum Zeitpunkt des Angebots sei gar nicht bekannt gewesen, dass die Reparaturzeit sich um das Dreifache verlängern werde. Bei der zunächst veranschlagten Reparaturzeit von einer Woche war der Preisunterschied gering – im Gegensatz zum Aufwand, der mit dem unverhältnismäßigen und nicht zumutbaren Wechsel des Mietwagens und des Autovermieters einherging. Es sei auch gar nicht erkennbar, ab wann der Geschädigte von der überlangen Reparaturdauer Kenntnis erlangt habe, aus der sich eine andere Beurteilung möglicherweise hätte ergeben können. Die Versicherung musste also nachzahlen.

Hinweis: Eine nachträglich vom Haftpflichtversicherer an den Geschädigten erteilte Preisvorgabe bindet den Geschädigten nicht, der bereits einen Ersatzmietwagen nutzt und den Vertrag einseitig kündigen müsste. Der Geschädigte muss auch nicht das Mietfahrzeug „umtauschen“, wenn ihm nicht konkret bekannt war, dass ein erheblicher Tarifunterschied mit der Folge besteht, dass eine Fortsetzung der begonnenen Miete zu erheblich höheren Forderungen gegen den Schädiger führen würde.

Quelle: LG Stuttgart, Beschl. v. 07.07.2026 – 5 S 190/25