Mangelnder Parkraummangel: Ohne Bedarfsprüfung fehlt Sachgrund für bewohnerprivilegiertes Parken


Wer etwas vom knappen Kuchen abhaben möchte, muss den Geldbeutel zücken. So denken auch Kommunen, und so verhält es sich folglich auch mit ihrem Parkraum, für den sie bei entsprechendem Mangel eine Bewirtschaftungszone einführen. Doch was heißt eigentlich Parkplatzmangel, wer stellt diesen fest, und ab welchem Wert gilt der vorhandene Platz überhaupt als entsprechend bewirtschaftungswürdig? Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) kennt die Antworten – lesen Sie selbst.

Eine Stadt ordnete in einem Teilbereich ihrer Gemeinde Parkraumbewirtschaftungszonen in Form von Bewohnerparkzonen an. Dagegen setzte sich jemand zur Wehr. Seiner Ansicht nach fehle es für eine Parkraumbewirtschaftung schlichtweg an der Notwendigkeit, da der Parkraum gar nicht ausgelastet sei und es deshalb keine sachliche Begründung für eine Bewohnerprivilegierung gebe. Die Stadt blieb jedoch bei ihrer Auffassung. Es sei ihrer Ansicht nach zudem zu beachten, dass künftig an anderer Stelle Parkplätze wegfielen, was den Parkdruck erhöhen würde. Und schließlich gebe es auch einen Ratsbeschluss dazu, Anpassungen vorzunehmen.

Das VG gab jedoch dem Antragsteller recht, denn bevor eine Parkraumbewirtschaftung in Form von Bewohnerparkplätzen vorgenommen werde, müsse immer eine Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse dabei auch nachgewiesen werden, dass eine Auslastung von über 80 % zur Spitzenzeit angenommen werden kann. Hier sei aber lediglich eine Auslastung von 75 % festgestellt worden. Die Stadt könne sich dabei auch nicht auf eine Prognose berufen, wonach ein weiterer Wegfall von Parkflächen den Parkdruck erhöhe. Hierzu seien weder konkrete Zahlen benannt worden, die dem Gebiet zuzuordnen seien, noch sei ein städtebauliches Konzept vorgelegt worden, das eine künftige Auswirkung belegen könne. Ein Ratsbeschluss reiche daher nicht aus, da dieser schon den Parkraummangel voraussetzte, der gerade im momentanen Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei.

Hinweis: Der erhebliche Parkraummangel liegt vor, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 % ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen oder Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel droht danach, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten sei, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werde.

Quelle: VG Göttingen, Beschl. v. 26.06.2026 – 1 B 629/25