Eine Frage der Nähe: Hinterbliebenengeld gibt es für Enkelkinder nur unter engen Voraussetzungen


Meist werden an dieser Stelle Fälle besprochen, bei denen neben Schäden an Fahrzeugen auch Verletzungen zu beklagen sind und die Schuld- und Haftungsfragen für Schmerzensgeldansprüche verhandelt werden. Doch wie sieht es eigentlich mit den Schmerzen von Angehörigen der direkt Geschädigten aus – vor allem, wenn diese den Verlust ihr nahestehender Menschen zu beklagen haben? Das kommt in Sachen Hinterbliebenengeld laut Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) auf das Näheverhältnis an.

Bei dem Kläger dieses Falls handelte es sich um den Enkel eines Paars, das bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall zu Tode kam, wobei es sich bei dem verunfallten Mann um den Stiefgroßvater des Klägers handelte. Eben jener Kläger beanspruchte von der Unfallverursacherin nun die Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 €, die seine Mutter als (Stief-)Tochter für jeden der Verstorbenen bereits erhalten hatte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bestand zu 100 %.

Nachdem das zunächst zuständige Landgericht (LG) die Klage nach Anhörung von Zeugen abgewiesen hatte, legte der Kläger dagegen Berufung ein. Durch Beschluss wies das OLG den Kläger jedoch darauf hin, dass dessen Berufung keinen Erfolg haben werde. Zur Begründung führte der Senat aus, dass einem Enkel nach dem Gesetz grundsätzlich kein Hinterbliebenengeld zustehe – eine Ausnahme hiervon bestehe nur, wenn der Enkel ein besonderes Näheverhältnis zu seinen Großeltern darlegen und beweisen könne. Eine derartige „besondere Nähebeziehung“ zu den Getöteten ist von den Geschädigten zudem in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad war. Maßgebend ist im Wesentlichen die Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und die Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hatte der Kläger zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, das – jedenfalls teilweise – von seiner Mutter bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines „besonderen Näheverhältnisses“ hat das LG jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei bis drei Treffen pro Woche sowie nahezu täglichem Kontakt berichtete, bekundete die Zeugin, dass ihre Eltern ihren Sohn in der Regel einmal wöchentlich besucht hätten.

Hinweis: Für die Bejahung eines besonderen Näheverhältnisses wäre erforderlich gewesen, dass eine über ein „gewöhnliches“ Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung vorlag. Eine solche war für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten Verhältnis, gehen allerdings in keiner Weise über das gewöhnliche Maß hinaus.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 10.02.2026 – 7 U 81/25