22.09.2026 | Verkehrsrecht
Unfall auf Nürburgring: Auch in der Nordschleife fährt der Idealfahrer mit Richtgeschwindigkeit
Das folgende Urteil, das das Landgericht Koblenz (LG) kürzlich fällte, wird bei Freizeitrennfahrern hier und da für dicke Backen sorgen. Warum schließlich sollte man auf dem Nürburgring mit einem Porsche nur 130 km/h fahren – und dann noch in der berühmten Nordschleife? Ganz einfach: Weil aus Spaß ganz schnell Ernst werden kann, und der ist bekanntlich oft sehr schmerzhaft und im besten Fall lediglich sehr teuer.
Vorn ein BMW, dahinter ein Porsche – soweit keine Auffälligkeit auf dem Nürburgring. Dann jedoch verlor der BMW Motoröl. Auf der dadurch entstandenen Ölspur kam der Porsche ins Rutschen und drehte sich, bevor er mit der linken Schutzplanke kollidierte. Somit war Schluss mit lustig, denn die Klägerin (Porsche) machte einen Gesamtschaden von rund 100.000 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten (BMW) zahlte davon jedoch nur rund 65.000 €. Die Folgen sind klar, beide Parteien stritten sich nun vor Gericht darüber, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden aufgrund des Betriebsmittelverlusts an seinem BMW zu 100 % haften müsse. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte. Genau dies hat selbst bei einer Rennstrecke Bedeutung, vor allem vor Gericht.
Das LG hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.000 € hat, im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden jedoch selbst tragen muss. Denn die geforderte äußerste Sorgfalt eines „Idealfahrers“ habe die Klägerin nicht nachweisen können – und zwar, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren habe. Denn nur, wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Zudem blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein „Idealfahrer“ die Ölspur nicht vorzeitiger hätte wahrnehmen und so den Unfall hätte vermeiden können.
Hinweis: Selbst auf Rennstrecken gilt das Einhalten der Richtgeschwindigkeit als Gradmesser bei Unfällen. Ein Ölverlust ist auf derlei Strecken hingegen kein derart gravierender und außergewöhnlicher Umstand, dass er die einfache Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten ließe.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 11.06.2026 – 5 O 212/24