29.08.2026 | Verkehrsrecht
Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht: Verweigerte Angabe zur Fahrerperson schützt nicht vor neunmonatiger Fahrtenbuchauflage
Fahrzeughalter erliegen oftmals dem Irrtum, dass sie das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht vor rechtlichen Konsequenzen bewahrt, wenn mit ihrem Fahrzeug beispielsweise ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde. So musste auch in diesem Fall das Oberverwaltungsgericht des Saarlands (OVG) klarstellen, dass das eine vom anderen zu trennen ist. Denn sonst sei die Sache zu einfach – und für die Allgemeinheit schlichtweg zu gefährlich.
Ein Fahrzeug wurde außerorts mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h erfasst. Daraufhin erging ein Zeugenfragebogen an den Halter, der jedoch keinerlei Angaben zur Fahrerperson machte. Da der Fahrer somit auch nicht ermittelt werden konnte, wurde das Verfahren eingestellt. Dem Fahrzeughalter wurde sodann eine Fahrtenbuchauflage für neun Monate auferlegt. Gegen diesen Bescheid legte er Einspruch ein, da seiner Ansicht nach keine Fahrtenbuchauflage gemacht werden dürfe, da es sich zum einen um einen unerheblichen Verstoß am unteren Rahmen der Bußgeldbewehrung handelte und er zum anderen ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt und daher zu Recht die Angaben zum Fahrer verweigert habe.
Das OVG entschied, dass eine solche Auflage rechtmäßig ist. Nach Auffassung des Gerichts ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von neun Monaten für einen mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß durchaus verhältnismäßig. Die Systematik des Bußgeldkatalogs geht davon aus, dass nur Ordnungswidrigkeiten von einer gewissen Erheblichkeit mit einem Punkt sanktioniert werden. Es sei hier daher nicht von einem unerheblichen Verstoß auszugehen. Die Berufung des Halters auf ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren stehe dem Erlass einer Fahrtenbuchauflage auch keineswegs entgegen. Das Zeugnisverweigerungsrecht sei nur zum Schutz der nahen Angehörigen vorhanden, die sich nicht gegenseitig belasten sollen. Der Halter werde dabei hingegen nicht doppelt privilegiert, indem bei solcher Konstellation auch eine Fahrtenbuchauflage entfalle, die andere Fahrzeughalter auch treffe.
Hinweis: Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage soll bezwecken, dass der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung und zu einer effektiven Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Fall eines erneuten Verkehrsverstoßes verpflichtet ist.
Quelle: OVG des Saarlandes, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 B 32/26