25.08.2026 | Verkehrsrecht
Verhältnismäßigkeit von Fahrverbot: Richtlinien der Länder zu polizeilicher Geschwindigkeitsüberwachung müssen eingehalten werden
Wie es im Leben ist, ist es auch vor Gericht: Es kommt immer auch auf die Details an. Im Folgenden schien die Sache klar: Ein Mann fuhr zu schnell, die Folge war ein Fahrverbot. Doch das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste sich der dagegen gerichteten Argumente des Temposünders annehmen. Und da kommen wir zu den Details – doch lesen Sie selbst.
Der Mann befuhr mit seinem Pkw eine Autobahn und wurde durch ein ihm folgendes Messfahrzeug der Polizei mit einer Überschreitung von 42 km/h erfasst. Dabei fand das Messgerät ProVida Modular 2000 Anwendung, was eines der erwähnten Details ist. Daraufhin erging ein Bußgeldbescheid an den Fahrzeughalter, gegen den der Betroffene Einspruch einlegte. Er zweifelte zum einen die korrekte Berechnung der Geschwindigkeit an, da nicht nachvollziehbar sei, welche Toleranzen abzuziehen seien. Zudem sei der Abstand zwischen dem Verkehrszeichen 274, das die zulässige Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzte, und der Messstelle gemäß der Richtlinienvorgabe unterschritten gewesen – das zweite Detail, das dem Kläger als Argument diente, das Fahrverbot als nicht verhältnismäßig anzusehen.
In erster Instanz verlor der Betroffene zwar, doch seiner Rechtsbeschwerde wurde durch das OLG stattgegeben. Bei dem verwendeten Gerät ProVida Modular 2000 sei es zwingend erforderlich, die Betriebsart in den Urteilsgründen anzugeben, da davon abhängig sei, wie die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu ermitteln ist. Je nach Betriebsart, die vom Messbeamten eingestellt werden kann, sind unterschiedliche Toleranzen zu berücksichtigen und unterschiedliche Anforderungen bei der Messung zu erfüllen. Zudem müsse immer dann, wenn von den geltenden Richtlinien über die Geschwindigkeitsüberwachung des betreffenden Bundeslandes abgewichen wird, ausdrücklich begründet werden, warum dennoch ein Fahrverbot verhängt wird. Werden die eigenen Richtlinien nicht eingehalten, kann dies Einfluss auf die Beurteilung haben, ob der Verkehrsverstoß grob verkehrswidrig und ein Fahrverbot gerechtfertigt war. Beides sei in der ersten Instanz nicht geschehen, so dass die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wurde.
Hinweis: Jedes Bundesland gibt Richtlinien über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung heraus, insbesondere zum Messabstand zwischen Schild und Messstelle. Die Nichteinhaltung der Vorgaben zum Messabstand kann Bedeutung für die Frage haben, ob ein Fahrverbot verhängt werden muss. Denn der hierfür erforderliche „Handlungsunwert“ kann entfallen, wenn die Geschwindigkeitsmessung unter Missachtung der jeweils geltenden Richtlinien für den Abstand vom geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen erfolgt.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 ORbs 3 SsBs 5/26