Abrechnung auf Neuwertbasis: Längere Standzeit entzieht selbst einem Neuwagen die Neuwertigkeit


Dem glücklosen Kläger im Fall des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG) muss man zugutehalten, dass er als Mitarbeiter eines Fahrzeughandels täglich mit den verführerischsten Rennfahrerträumen konfrontiert war, die auf dem firmeneigenen Verkaufsgelände standen. Dass er beim Fahren eines dieser hochpreisigen PS-Monster offensichtlich ebenso glücklos war wie bei der Neuanschaffung eines noch potenteren Modells, soll nicht etwa zur Schadenfreude verleiten, sondern vielmehr über die Bedingungen zur korrekten Abrechnung auf Neuwagenbasis informieren.

Der Mann war Prokurist einer Firma für Fahrzeughandel. Zunächst hatte die Firma das Fahrzeug – einen Mercedes-Benz AMG SL 63 4Matic+ – zu einem Preis von rund 207.000 € erworben. Nach längerer Standzeit, in der der schnittige Bolide kaum gefahren wurde, erwarb der Prokurist das Fahrzeug. Doch dann kam es kurz nach der Zulassung prompt zu einem Unfall, bei dem das rasante Schmuckstück an verschiedenen Stellen beschädigt wurde. Zwar wären diese Schäden durchaus zu reparieren gewesen, doch nicht immer wird ein jeder aus erlittenem Schaden klug. Der Prokurist hatte nämlich schon ein neues Fahrzeug im Blick: einen Mercedes-Benz AMG GT Black Series, die Straßenversion eines GT3-Rennwagens. Dieses Neufahrzeug zu einem Preis von 357.000 € zu erwerben, statt den verunfallten AMG reparieren zu lassen, und stattdessen den Neuwagenpreis des geschädigten Fahrzeugs von rund 207.000 € als Schadensersatz zu kassieren – das war sein Plan. Die Versicherung ließ sich darauf aber nicht ein, rechnete stattdessen den Fahrzeugschaden auf Reparaturkostenbasis ab und zahlte nur rund 25.000 € an den Rennfahrer mit Prokura aus. Das sah der Mann nicht ein und ging gegen die Entscheidung der Versicherung vor.

Doch auch das OLG versagte dem Kläger die Abrechnung auf Neuwagenbasis. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Laufleistung unter 1.000 km und eine erst kürzlich erfolgte Zulassung die Neuwageneigenschaft eines Fahrzeugs bestehen ließen. In solchen Fällen komme für einen Unfallgeschädigten daher grundsätzlich eine Abrechnung des Neuwagenpreises als Schadensersatz in Betracht. Hier musste allerdings die lange Standzeit berücksichtigt werden. Durch diese Standzeit fehlte dem Fahrzeug die erforderliche „Neuwertigkeit“. Entscheidend sei laut OLG, ob das Fahrzeug vor dem Unfall „fabrikneu“ war. Hier jedoch war nach der langen Standzeit dieses Kriterium für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht mehr gegeben. Der Prokurist musste sich also mit den Reparaturkosten begnügen.

Hinweis: Die Abrechnung auf Neuwert- oder Neuwagenbasis setzt zudem den Erwerb eines gleichwertigen Neufahrzeugs voraus. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eine Fahrleistung unter 1.000 km aufweist, eine Zulassungszeit von maximal einem Monat hatte und eine erhebliche Beschädigung vorliegt.

Quelle: Saarländisches OLG, Urt. v. 12.06.2026 – 3 U 43/25