Nichtoperative Unternehmen: Versagung des Vorsteuerabzugs bei Unterschreiten jährlicher Umsatzschwellen?


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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Urteil zur Versagung des Vorsteuerabzugs für sogenannte nichtoperative oder ruhende Unternehmen erlassen. Im Streitfall ging es um ein italienisches Unternehmen, welches drei Jahre lang eine bestimmte Umsatzschwelle nicht erreichte und deshalb als nichtoperativ eingestuft wurde. Nach italienischem Recht führte dies zur Versagung des Vorsteuerabzugs.

Das Unternehmen war in der Erzeugung und Vermarktung von Wein tätig. Die italienische Steuerbehörde stellte der Gesellschaft einen Steuerbescheid mit dem Hinweis zu, dass sie für die Besteuerungszeiträume 2006 bis 2008 als nichtoperatives Unternehmen gelte, da ihre mehrwertsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze unter einem bestimmten Schwellenwert gelegen hätten.

Nach erfolgloser Klageerhebung wurde der Fall an den EuGH verwiesen, mit der Frage, inwieweit das italienische Recht mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vereinbar sei. Der EuGH hat entschieden, dass die Eigenschaft der Steuerpflichtigkeit nach der MwStSystRL nicht von einer gesetzten Umsatzschwelle abhängig sein kann. Zentrales Merkmal sei vielmehr, dass überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers vorliege. Diese liege auch bei einem Unterschreiten der Umsatzschwelle vor. Einen Ausschluss der Steuerpflichtigkeit wegen Nichterreichens einer Umsatzschwelle lasse die MwStSystRL nicht zu.

Zudem entschied das Gericht, dass die MwStSystRL sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit der nationalen Regelung entgegenstehen. Ein Vorsteuerabzug könne nicht versagt werden, wenn die steuerbaren Ausgangsumsätze durch eine festgelegte Umsatzschwelle als zu gering erachtet würden.

Der Zweck der italienischen Regelung, nämlich die Missbrauchsbekämpfung, sei zwar ein anerkanntes Ziel der MwStSystRL. Eine Abweichung vom geltenden Recht müsse jedoch objektiv begründet werden, woran es im Streitfall mangele. Der Ausschluss von nichtoperativen Unternehmen beruhe lediglich auf der Vermutung, dass diese Unternehmen missbräuchlich handeln könnten.

Hinweis: Als nichtoperatives Unternehmen hat man in Italien keine Möglichkeit der Vorsteuererstattung, sondern kann diese nur in nachfolgende Besteuerungszeiträume vortragen und mit der dort anfallenden Steuerlast verrechnen. Sofern man über drei Besteuerungszeiträume als nichtoperativ eingestuft wurde, ist auch der Vortrag nicht mehr möglich.