Grunderwerbsteuer: Steuerpflichtigkeit der Verwertung eines Benennungsrechts?


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Haben Sie schon einmal vom Benennungsrecht gehört? Wenn Sie etwa Angebote für ein Grundstück einholen und noch nicht genau wissen, ob Sie selbst oder eine Ihnen nahestehende Person das Grundstück kaufen wird, können Sie mit dem Verkäufer vereinbaren, dass Sie das Recht haben, eine dritte Person als Käufer zu benennen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob der Benennungsberechtigte bei Nennung eines Dritten das Grundstück zunächst selbst erwirbt und daher Grunderwerbsteuer zahlen muss.

Die Klägerin, eine städtische GmbH, plante die Entwicklung eines neuen Industriegebiets. Eigentümer des dafür benötigten Grundstücks war T. Dieser war zu einer Veräußerung gegen größtenteils Tauschland bereit. Da die Klägerin hierfür nicht genug Grundbesitz hatte, holte sie von Dritten Angebote ein, bei denen sie selbst oder ein Dritter Käufer sein konnte. Danach schlossen sie und T einen Grundstückstauschvertrag. Darin übertrug T sein Grundstück und wurde als Käufer der angebotenen Grundstücke benannt. Von den Kaufpreisen und Nebenkosten wurde T freigestellt. Die an die Dritten zu zahlenden Kaufpreise wurden mit dem Nennwert auf die Gegenleistung für T angerechnet. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer für die Gegenleistungen an T fest.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegt kein Erwerb der angebotenen Grundstücke durch die Klägerin vor, da diese das Kaufangebot nicht in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet hat. Damit ein Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt, ist die Verwertung des Kaufangebots zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen erforderlich. Der Benennungsberechtigte müsste wie ein Eigentümer oder Zwischenhändler verfahren und sich einen Vorteil aus der Weitergabe des Grundstücks verschaffen wollen. Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Stellung aber nicht ausgenutzt und keinen wirtschaftlichen (also finanziellen) Vorteil, etwa in Form eines Gewinnaufschlags, aus der Benennung gezogen. Auch konnte sie eigene wirtschaftliche Interessen dadurch widerlegen, dass sie die Kaufangebote nur eingeholt hatte, um das Grundstück von T zu erhalten.

Hinweis: Es gibt darüber hinaus weitere Formen des Benennungsrechts. So können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen den Vormund ihrer Kinder bestimmen.