06.06.2024 | Arbeitsrecht
Werbungskosten: Wenn die Entfernung für eine doppelte Haushaltsführung zu gering ist
Auch wenn in vielen Branchen das Homeoffice eine wichtige Rolle spielt, erwartet der Arbeitsmarkt eine gewisse Flexibilität. Manchmal ist allerdings die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu groß, um täglich zu pendeln. Dann ist es oft einfacher, eine Wohnung am Tätigkeitsort anzumieten. Deren Kosten sind bis zu einer gewissen Grenze als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Die spannende Frage ist: Wie groß muss die Entfernung zur Hauptwohnung sein? Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.
Die Kläger sind Eheleute, die einen gemeinsamen Hausstand in S haben. Der Kläger ist seit August 2018 Geschäftsführer der H GmbH & Co. KG in E. Die Entfernung zwischen der Wohnung in S und dem Arbeitsplatz in E beträgt 30 km. Im Februar 2020 mietete der Kläger eine ca. 1 km von seiner Arbeitsstätte entfernte Zweitwohnung in E an. Zuvor hatte er eine Ferienwohnung in D angemietet. Er machte unter anderem die Mietkosten in D und E, Umzugskosten von D nach E sowie weitere in Verbindung mit diesen Wohnungen stehende Kosten geltend. Ihm stand im Übrigen ein Firmenwagen, auch für Privatfahrten, zur Verfügung. Die Besteuerung der Privatnutzung erfolgte nach der 1-%-Regelung.
Das Finanzamt erkannte die für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Kosten nicht an. Es sei dem Kläger zuzumuten, die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte täglich mit dem Pkw zurückzulegen. Auch die vor dem FG eingelegte Klage war nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung lägen nicht vor. Nach Ansicht des Senats fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander. Der Kläger könne seine Arbeitsstätte in E von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand in S aus mit dem Pkw ausweislich des Google-Maps-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Dies entspreche auch den Angaben des Klägers.
Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, sei nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Klägers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gewesen sei. Außerhalb des Berufsverkehrs betrage die Fahrzeit ausweislich des Google-Maps-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten. Darauf, wie lange man für die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötige, komme es nicht an. Denn tatsächlich habe der Kläger für sämtliche Fahrten, einschließlich der kurzen Strecke zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, den Firmenwagen genutzt. Zudem habe er selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.
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