13.02.2024 | Für Unternehmer
Pflichtangaben auf Kassenbons
Grundsätzlich müssen alle Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt an Endverbraucher verkaufen, einer Bonpflicht nachkommen. Es steht dem Unternehmer frei, den Bon in Papierform oder – bei Zustimmung des Kunden – in digitaler Form im PDF-Format anzubieten. Wichtig ist, dass alle Pflichtangaben enthalten sind.
Bis 2023 musste der Bon bereits enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Datum der Ausstellung des Kassenbons
- Menge und Art des gelieferten Gegenstands oder Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag sowie Umsatzsteuersatz bzw. Verweis auf eine Steuerbefreiung
- Betrag je Zahlungsart
- Zeitpunkt und Ende der Abrechnung des "Vorgangs"
- Transaktionsnummer
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls
- Signaturzähler
- Prüfwert
Zum 1. Januar 2024 zusätzlich verpflichtend:
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
- Seriennummer des Sicherheitsmoduls
- Prüfwert (§ 2 S. 2 Nr. 7 KassenSichV)
- Von der TSE vergebener fortlaufender Signaturzähler
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