03.11.2026 | Verkehrsrecht
Gravierende Gefahrenquelle: Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Pannenfahrzeug und Transporter auf der Autobahn
Fährt ein Fahrzeug voraus, das die Sicht auf den weiteren Verkehrsverlauf durch seine Fahrzeugmaße behindert, ist Vorsicht geboten. Was passiert, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug nicht nur plötzlich die Fahrspur wechselt, sondern damit ebenso plötzlich ein zuvor nicht wahrgenommenes Hindernis freigibt, zeigt dieser Fall des Landgerichts Stuttgart (LG). Dass jedoch jeder Verkehrsteilnehmer dringend dazu angehalten ist, alles zu versuchen, nicht auch selbst zum Hindernis zu werden, wird hier ebenfalls schlüssig dargelegt.
Ein Autofahrer befuhr die rechte Spur einer Bundesautobahn. Hinter ihm fuhr ein Lkw, gefolgt von einem Transporter. Als der vorausfahrende Pkw wegen eines technischen Defekts stehen blieb, wechselte der auf ihn folgende Lkw auf die nebenliegende Spur, der Transporter fuhr jedoch auf den stehenden Pkw auf. Der Halter des Pkw verlangte daraufhin Schadensersatz von der Versicherung des Transporters. Weil sein Auto aufgrund eines technischen Defekts kein Gas mehr angenommen habe, habe er den Wagen möglichst weit nach rechts gelenkt und die Warnleuchten angemacht – daher müsse er sich seines Erachtens auch kein Mitverschulden zurechnen lassen. Ein weiteres Ausweichen nach rechts sei nicht möglich gewesen, da dort ein nur unbefestigter Grünstreifen – kein Pannenstreifen – vorhanden gewesen sei. Der Hinterherfahrende hingegen habe den Sicherheitsabstand unterschritten oder sei nicht aufmerksam genug gefahren. Die Versicherung des Transporters sah das hingegen anders: Die Unfallursache sei allein dem Pkw zuzurechnen. Der vor dem Transporter fahrende Lkw sei plötzlich – ohne zu blinken – auf die andere Spur gewechselt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Hinterherfahrende das Pannenfahrzeug überhaupt sehen können. Ein rechtzeitiges Ausweichen auf die linke Spur sei nicht möglich gewesen, da sich dort ein Fahrzeug näherte. Daher sei der Transporter trotz Vollbremsung auf den Pkw aufgefahren. Entgegen der Behauptung des Autofahrers hätte dieser nicht nur die Pflicht, sondern auch die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug aus dem Gefahrenbereich in den Grünstreifen zu lenken. Dann wäre der Unfall nicht passiert.
Das LG entschied nach Abwägung der Verschuldensanteile, dass der Pkw zu 40 % und der Transporter zu 60 % haften. Nach der Beweisaufnahme sei es nachgewiesen, dass der Fahrer des nachfahrenden Transporters bei sofortiger Reaktion und ausreichendem Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Lkw – der dann unvermittelt die Spur wechselte – den Unfall hätte vermeiden können. Allerdings hätte auch der Fahrer des Pannenfahrzeugs besser reagieren können. Ein Befahren des Grünstreifens sei durchaus möglich gewesen, auch ein dortiges Abstellen des Fahrzeugs sei nicht ausgeschlossen gewesen.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung erlischt die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs nicht automatisch, wenn der Motor streikt oder der Wagen zum Stehen kommt. Solange das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum verbleibt und dort ein Hindernis darstellt, befindet es sich rechtlich gesehen „beim Betrieb“. Das Gericht betonte das spezifische Risiko auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen. Ein liegengebliebenes Fahrzeug auf einer Fahrspur, auf der mit hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, stellt zudem eine gravierende Gefahrenquelle dar. Auch wenn der Fahrer die Warnblinkanlage einschaltet, verbleibt ein erhebliches Restrisiko für nachfolgende Verkehrsteilnehmer.
Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 27.03.2026 – 11 O 154/25
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