01.11.2026 | Sonstiges
Änderung der Flugzeit: Wochen vor Reiseantritt verschobener Abflug führt zu Ersatzanspruch für verlorenen Urlaubstag
Welche Rechte haben Reisende eigentlich, wenn eine Fluggesellschaft die vereinbarte Abflugzeit deutlich nach hinten verschiebt, und das nicht etwa wegen unvorhergesehener Umstände, sondern schon Wochen vor Reiseantritt? In diesem Fall wollte der Veranstalter den anteiligen Verlust am Urlaubsspaß auf Stundenbasis abgelten, die Klägerin meinte hingegen, einen viel schlimmeren Schaden erlitten zu haben. Das Amtsgericht München (AG) ging salomonisch vor.
Die Frau aus Baden-Württemberg hatte gemeinsam mit ihrem Lebenspartner eine Pauschalreise nach Antalya gebucht. Die Reise kostete rund 3.000 € und dauerte vom 15. bis zum 27.04.2026. Ursprünglich sollte das Flugzeug am ersten Reisetag morgens starten und gegen Mittag ankommen. Einige Wochen vor dem Urlaub teilte der Veranstalter jedoch mit, dass das Flugzeug erst am Nachmittag abfliegen und am Abend landen werde. Dadurch blieb nach dem Transfer zum Hotel und dem Einchecken praktisch keine Zeit mehr, den ersten Urlaubstag zu nutzen. Nach der Reise verlangte die Reisende deshalb eine zusätzliche Erstattung. Der Veranstalter hatte zwar schon 56 € gezahlt, weil er die Verspätung nach einer Stundenberechnung berücksichtigt hatte. Die Reisende hielt dagegen den Preis für einen ganzen Urlaubstag sowie weiteren Schadensersatz für angemessen und verlangte insgesamt 430 €.
Das AG sprach der Klägerin zu den bereits geleisteten 56 € lediglich weitere 56 € zu, was in der Summe die Entschädigung für den komplett entfallenen Reisetag ergab. Nach Auffassung des Gerichts stellte die Änderung der Flugzeit durchaus einen Reisemangel dar. Zwar müssen Reisende gewisse Abweichungen bei Flugzeiten hinnehmen, weil der Luftverkehr von verschiedenen Störungen und Änderungen betroffen sein könne – hier jedoch ging es nicht um eine kurzfristig bedingte Verspätung, sondern um eine schon vor Reisebeginn dauerhaft geänderte Flugverbindung. Die Flugzeit war nach Ansicht des Gerichts ein wichtiger Bestandteil einer Pauschalreise. Ein Flug am Vormittag ermögliche es, bereits am ersten Tag Hotel, Strand und andere gebuchte Angebote zu nutzen. Durch die Verschiebung auf den Abend falle diese Möglichkeit praktisch weg. Deshalb bewertete das Gericht den ersten Urlaubstag wirtschaftlich als nahezu vollständig verloren und hielt eine Minderung um einen gesamten Tagesreisepreis für gerechtfertigt. Einen zusätzlichen Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sprach das Gericht der Klägerin hingegen nicht zu – dafür hätte die gesamte Reise vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt sein müssen. Da der größte Teil des Urlaubs jedoch wie geplant stattfinden konnte, war diese Voraussetzung nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt.
Hinweis: Bei einer Pauschalreise kann eine erhebliche Verschiebung der Flugzeit einen Reisemangel darstellen. Entscheidend ist dabei nicht allein die Anzahl der Stunden, sondern auch, welche Auswirkungen die Änderung auf die tatsächliche Nutzung des Urlaubstags hat.
Quelle: AG München, Urt. v. 18.07.2026 – 191 C 7747/26
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