18.06.2026 | Geschäftsführer und Gesellschafter
Stiller Gesellschafter braucht echtes wirtschaftliches Risiko
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden, dass ein stiller Gesellschafter nur dann als Mitunternehmer gilt, wenn er auch ein echtes wirtschaftliches Risiko trägt. Ein bloßer Anspruch auf Gewinn reicht dafür nicht aus. Wichtig ist vor allem, dass der Gesellschafter auch an Verlusten oder an Wertsteigerungen und Wertverlusten des Unternehmens beteiligt ist.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall ging es um eine atypisch stille Beteiligung. Der BFH stellte klar, dass eine solche Beteiligung steuerlich nicht schon deshalb als Mitunternehmerschaft anerkannt wird, weil der stille Gesellschafter im Unternehmen mitarbeitet oder später an Gewinnen beteiligt sein soll. Entscheidend ist, ob der Gesellschafter mit seinem eigenen Vermögen tatsächlich belastet werden kann.
Bedeutung für die Praxis
Wer sich nur „formal“ als stiller Gesellschafter beteiligt, ohne echtes Verlustrisiko oder Beteiligung an stillen Reserven, wird steuerlich meist nicht als Mitunternehmer behandelt. Das ist vor allem bei Beteiligungsmodellen mit Dienstleistungen statt Geldanlage wichtig.
Der BFH stärkt damit die Linie, dass für eine Mitunternehmerschaft mehr nötig ist als eine bloße Gewinnbeteiligung. Es muss eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg und Misserfolg des Unternehmens vorliegen.
Quelle: BFH-Urteil vom 13.11.2025, IV R 24/23
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