21.09.2025 | Arbeitsrecht
Beschwerde oder Rechtsanspruch? Betriebsrat darf bei Abmahnung keine Einigungsstelle einschalten
Betriebsräte sollten wissen, in welchen Fällen sie helfen können und wann sie auf die Gerichte zurückgreifen müssen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) zeigt auf, dass eine Einigungsstelle nicht bei allen Differenzen das richtige Mittel der Wahl ist. Das Zünglein an der Waage ist die Antwort auf die Frage: Handelt es sich hierbei um eine Beschwerde oder einen Rechtsanspruch?
Eine schwangere Mitarbeiterin war im August 2024 mit einer Abmahnung konfrontiert worden. Der Arbeitgeber warf ihr vor, nicht zu einem Meeting erschienen zu sein und dies zu spät mitgeteilt zu haben. Außerdem habe sie ihre Abwesenheit an einem weiteren Tag nicht angekündigt. Die Beschäftigte wandte sich an den Betriebsrat und bat um Hilfe. Sie wollte, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte verschwindet. Sie sei nicht richtig angehört worden und sah sich wegen ihrer Schwangerschaft ungerecht behandelt. Der Betriebsrat stimmte ihr zu und forderte den Arbeitgeber zum Handeln auf, doch dieser weigerte sich. Als der Betriebsrat eine Einigungsstelle einsetzen lassen wollte, stieß er damit beim Arbeitgeber ebenso wenig auf Resonanz. Und dann landete der Fall endlich dort, wohin er gehörte: vor die Gerichte.
Das LAG entschied schließlich, dass die Einigungsstelle in so einem Fall nichts zu sagen hat. Denn es ging nicht um eine gemeinsame Regelung für die Zukunft, sondern um einen ganz konkreten Streitfall aus der Vergangenheit. Die Abmahnung betraf ein Verhalten der Vergangenheit, und derartige Fälle dürfen nur die Arbeitsgerichte entscheiden. Es handelte sich um einen rechtlichen Anspruch - und für den ist die Einigungsstelle nicht zuständig.
Hinweis: Wenn es um eine Beschwerde geht, die ein rechtliches Ziel verfolgt - wie zum Beispiel die Entfernung einer Abmahnung -, darf der Betriebsrat keine Einigungsstelle einschalten. Das muss vor Gericht geklärt werden. Wichtig ist, den Unterschied zwischen Beschwerde und Rechtsanspruch zu kennen.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2025 - 10 TaBV 29/25
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