19.07.2026 | Familienrecht
Betreuungsrecht: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
Wer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, dem kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dieser muss die Angelegenheiten im Interesse des Betreuten regeln. Kommt der Verdacht auf, dass der Betreuer sich selbst bereichert, dann kann eine „Betreuung des Betreuers“ – eine Kontrollbetreuung – eingerichtet werden – so wie im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Eine ältere Frau hatte ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Damit durfte die Tochter für ihre Mutter wichtige Vermögensangelegenheiten regeln. Später übertrug die Tochter ein wertvolles Grundstück der Mutter auf sich selbst. In der Folge drängte sich die Frage auf, ob die Mutter zum Zeitpunkt dieser Übertragung überhaupt noch geschäftsfähig gewesen sei und die Tochter die Vollmacht im Interesse der Mutter genutzt habe. Es gab Hinweise darauf, dass die Mutter bereits unter erheblichen geistigen Einschränkungen litt; unter anderem dokumentierten ärztliche Berichte eine starke Desorientierung und deutliche kognitive Defizite. Da die Tochter als Bevollmächtigte diejenige war, die von der Grundstücksübertragung profitierte, entstand der Verdacht, dass der Mutter möglicherweise Ansprüche auf Rückübertragung oder Schadensersatz gegen ihre Tochter zustehen könnten. Deshalb stellten sich die anderen Kindern die Frage, ob zur Kontrolle ihrer Schwester eine sogenannte Kontrollbetreuung eingerichtet werden muss, und leiteten rechtliche Schritte ein.
Der BGH hielt eine Kontrollbetreuung durchaus für gerechtfertigt. Eine solche kann gerechtfertigt sein, sobald konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreuten Person erhebliche Rückforderungsansprüche gegen ihren Bevollmächtigten zustehen könnten. Ob die Ansprüche tatsächlich bestehen, ist zu diesem Zeitpunkt noch zweitrangig. Bereits wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass der Bevollmächtigte Vermögenswerte des Vollmachtgebers zu seinem eigenen Vorteil erlangt hat und Rückforderungsansprüche in Betracht kommen, darf das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen.
Hinweis: Vergessen Sie nicht, dass bei der Betreuung immer die betreute Person im Mittelpunkt steht. Wenn hingegen die Interessen des Betreuers in den Vordergrund zu rücken scheinen, muss es eine Kontrollinstanz geben.
Quelle: BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – XII ZB 218/25