25.09.2026 | Erbrecht
Zeitablauf des Anfechtungsrechts: Nachzüglerkind aus späterer Ehe kann unter Umständen leer ausgehen
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Wem diese Auffassung zu theoretisch ist, dem hilft womöglich die praktische Anwendung dieser Aussage durch das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).
Hier hatte der Erblasser 2002 mit seiner damaligen Lebensgefährtin einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Beide setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den Fall ihres gleichzeitigen Todes sowie als Schlusserben bestimmten sie ihre damaligen Kinder und mögliche weitere gemeinsame Kinder. Außerdem behielten sie sich für den Fall einer dauerhaften Trennung ein Rücktrittsrecht vor. Die beiden heirateten später, ließen sich aber 2007 wieder scheiden. Schließlich bekam der Erblasser 2012 mit einer neuen Partnerin eine Tochter. 2024 heiratete er die Kindesmutter. Als er 2025 starb, bestand der Erbvertrag aus dem Jahr 2002 weiterhin, ohne dass er zuvor von dem darin vorgesehenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hatte. Nach seinem Tod beantragte die Witwe einen Erbschein auf Basis der gesetzlichen Erbfolge. Danach sollte sie die Hälfte des Nachlasses erhalten und die insgesamt vier Kinder des Mannes die andere Hälfte, aufgeteilt auf jeweils ein Achtel des Nachlasses. Mit ihrer Tochter focht sie den alten Erbvertrag an, weil beide bei dessen Abschluss noch nicht als Pflichtteilsberechtigte berücksichtigt worden waren. Das Nachlassgericht hielt die Anfechtung für wirksam und ging davon aus, dass deshalb der gesamte Erbvertrag unwirksam geworden sei.
Das OLG sah das anders. Nach seiner Auffassung kann ein Erbvertrag zwar grundsätzlich angefochten werden, wenn ein später hinzugekommener Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde. Dieses Anfechtungsrecht steht zunächst allein dem Erblasser selbst zu. Erst nach seinem Tod können andere Personen ein eigenes Anfechtungsrecht ausüben. Ist das Recht des Erblassers bei seinem Tod bereits abgelaufen, kann auch der übergangene Angehörige den Vertrag grundsätzlich nicht mehr aus diesem Grund angreifen. Für die 2012 geborene Tochter war die Frist beim Tod des Vaters bereits abgelaufen. Sie konnte den Erbvertrag deshalb nicht mehr wirksam anfechten. Anders verhielt es sich mit der späteren Ehefrau, die mit Eheschließung im Jahr 2024 pflichtteilsberechtigt wurde. Als der Erblasser 2025 starb, war die entsprechende Frist noch nicht abgelaufen. Ihre Anfechtung war deshalb wirksam.
Entscheidend war anschließend die Frage nach den Folgen. Das OLG lehnte eine vollständige Unwirksamkeit des Erbvertrags ab. Die Anfechtung soll grundsätzlich nur so weit reichen, wie es nötig ist, die übergangene Person in ihre gesetzliche Erbenstellung einzubeziehen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die spätere Ehefrau mit ihrem gesetzlichen Erbteil von einer Hälfte am Nachlass beteiligt wird. Im Übrigen bleibt der Erbvertrag bestehen, und somit blieb die frühere Partnerin ebenfalls Erbin. Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage, ob eine erfolgreiche Anfechtung den gesamten Erbvertrag oder nur einen Teil davon erfasst, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.
Hinweis: Die Frist für die Anfechtung beträgt ein Jahr und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.06.2026 – 3 W 34/26