Andere Verbundenheit, andere Form: Gemeinschaftliches Testament ist eine Sonderform allein für Eheleute


Können Geschwister eigentlich ein gemeinschaftliches Testament verfassen? Und falls nicht: Was können sie tun, um ihren gemeinschaftlichen Willen nach ihrem Tod dennoch gültig durchzusetzen? Die schlüssigen Antworten auf diese interessanten Erbrechtsfragen gab das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) kürzlich anhand dieses Falls.

Der unverheiratete und kinderlose Erblasser lebte mit seiner ebenfalls unverheirateten und kinderlosen Schwester in einem gemeinsamen Haus. Beide hatten zuvor in einem notariellen Vertrag geregelt, dass der überlebende Geschwisterteil den hälftigen Anteil des anderen an der Immobilie erhalten sollte. Eine ausdrückliche Erbeinsetzung enthielt dieser Vertrag aber nicht. Im Jahr 2016 verfasste der Erblasser handschriftlich ein Schriftstück, das beide Geschwister unterschrieben. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Außerdem sollte nach dem Tod beider das gesamte Vermögen an eine Nichte und drei Neffen fallen. Nach dem Tod des Erblassers entstand Streit darüber, wer ihn beerbt hatte. Ein Beteiligter beantragte einen Erbschein, nach dem die Schwester zunächst nur Vorerbin und die Nichte sowie die Neffen später Nacherben geworden seien. Andere Beteiligte wollten dagegen einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge erreichen und hielten das Testament insgesamt für unwirksam.

Das OLG stellte zunächst klar, dass ein gemeinschaftliches Testament nur Ehegatten errichten und Geschwister diese besondere Testamentsform nicht nutzen können. Damit war das Testament aber nicht vollständig unwirksam. Weil der Erblasser den Text selbst vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben hatte, blieb seine eigene Erklärung als Einzeltestament gültig. Seine Schwester wurde deshalb seine Alleinerbin. Ihre Erklärung war dagegen unwirksam, weil sie den Text nicht selbst handschriftlich verfasst hatte. Eine bloße Vorerbenstellung der Schwester nahm das Gericht nicht an. Zwar wollten beide Geschwister offenbar, dass nach dem Tod des Längstlebenden die Nichte und die Neffen begünstigt werden. Eine solche Konstruktion hätte die Schwester aber in ihrer Verfügungsmacht über das geerbte Vermögen eingeschränkt. Das passte nach Ansicht des Gerichts nicht zu dem erkennbaren Willen des Erblassers, seine Schwester wegen des engen persönlichen Verhältnisses unbeschränkt als Alleinerbin einzusetzen. Die Nichte und die Neffen wurden daher auch nicht zu Nacherben. Ihnen kam nach Auffassung des Gerichts allenfalls eine schwächere Stellung zu: Sie sollten als Ersatz berücksichtigt werden, falls die Schwester nicht Erbin würde. Außerdem sollten sie nach dem Tod der Schwester das erhalten, was vom ererbten Vermögen noch übrig ist. Der beantragte Erbschein mit Vor- und Nacherbschaft wurde deshalb zurückgewiesen. Auch die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser wurde nicht angenommen, weil die Schwester durch das wirksame Einzeltestament Alleinerbin geworden war.

Hinweis: Wer nicht verheiratet ist, kann kein gemeinschaftliches Testament errichten. Das gilt selbst bei sehr enger persönlicher Verbundenheit, etwa zwischen Geschwistern oder langjährigen Lebensgefährten. In solchen Fällen müssen die Beteiligten jeweils ein wirksames eigenes Testament errichten oder eine andere zulässige Gestaltung wählen.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.06.2026 – 49 VI 16/25