Elterliche Sorge: Familiengerichtliche Genehmigung für therapeutische Zwangsbehandlung nicht nötig


Wenn Eltern das eigene Kind lebensgefährlich zu entgleiten droht, kann in vielen Fällen das Recht helfen. Ob die schwierige Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, auch familiengerichtlich genehmigt werden muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Eine schwer depressive 17-Jährige, bei der zudem der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bestand, befand sich seit April 2025 ununterbrochen zur stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. Aufgrund einer bestehenden Selbsttötungsabsicht verweigerte sie schließlich aktiv die Aufnahme von Flüssigkeit und Nahrung sowie die aus ärztlicher Sicht erforderliche Medikation. Im Oktober genehmigte das Amtsgericht (AG) per Beschluss für die Dauer von sechs Monaten die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung sowie die Durchführung von Fixierungen und das Tragen von Sicherheitsfäustlingen. Die Eltern beantragten zudem die Genehmigung einer zwangsweisen medizinischen Behandlung, insbesondere die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten sowie die Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Bestellung eines Verfahrensbeistands genehmigte das AG die beantragten Maßnahmen. Hiergegen legte die 17-Jährige Beschwerde ein, die das Kammergericht (KG) jedoch zurückwies.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Erkrankte mit ihrer Rechtsbeschwerde an den BGH – doch auch hier scheiterte sie. Die Beschwerde zum BGH war vom KG nicht zugelassen worden. Zwar sei eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Unterbringungssachen sowie in bestimmten Kindschaftssachen durchaus möglich, doch lag eine solche Unterbringungssache hier nicht vor. Das Gesetz bezieht sich in derlei Fällen nämlich ausschließlich auf die Unterbringungsverfahren volljähriger Kinder – hier war die Betroffene hingegen noch minderjährig. Zudem handelte es sich nicht um ein Verfahren über die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehender Maßnahmen, da die hier genehmigten Maßnahmen ausschließlich medizinisch-therapeutischen Zwecken dienten und keine Freiheitsentziehung bezweckten. Somit war auch keine familienrechtliche Genehmigung notwendig.

Hinweis: Die Gerichte müssen stets danach unterscheiden, wie sich die Maßnahmen auf die Person auswirken, und danach dann beurteilen, welche Genehmigungen erforderlich sind.

Quelle: BGH, Beschl. v. 27.05.2026 – XII ZB 609/25