Willkürliche Vermieterentscheidung: Vor fristloser Kündigung wegen Lärms muss genau hingeschaut werden


Es gab sicherlich schon vertracktere Nachbarschaftsstreitigkeiten als den folgenden, der kürzlich vor dem Landgericht Flensburg (LG) landete – allein deshalb, weil er durch ganz einfache Maßnahmen zu schlichten gewesen wäre. Erst der Umstand, dass der Vermieter ohne klärende Nachforschungen schlichtweg dem Falschen gekündigt hatte, führte ihn vors Gericht.

Ein Mieter wohnte seit 1998 mit seinem erwachsenen Sohn in einer Erdgeschosswohnung. Die Nachbarin über ihnen lebte dort seit 2020. Zunächst fiel diese wegen Lärms auf, bis die Nachbarn unter ihr begannen, deshalb regelmäßig gegen die Zimmerdecke zu klopfen. Der Vermieter sprach deshalb mehrfach Abmahnungen aus und kündigte schließlich Vater und Sohn wegen erheblicher Störungen des Hausfriedens. Der Erdgeschossbewohner bestritt jedoch, für die Probleme verantwortlich zu sein, und erklärte, sein Klopfen sei lediglich eine Reaktion auf den Lärm aus der darüberliegenden Wohnung gewesen. Außerdem hatte er den Vermieter mehrfach auf die Ruhestörungen der Nachbarin hingewiesen und deswegen sogar die Polizei gerufen. Der Vermieter hielt dagegen und behauptete, der Mann habe selbst regelmäßig geklopft, gepoltert und geschrien.

Das Amtsgericht hatte die Räumung zunächst angeordnet – das LG sah die Sache jedoch anders und wies die Räumungsklage ab. Nach seiner Auffassung durfte sich der Vermieter in dieser besonderen Situation nicht einfach einen der beteiligten Mieter herausgreifen. Wenn mehrere Bewohner den Hausfrieden stören und sich ihre Auseinandersetzungen gegenseitig verstärken, muss der Vermieter zunächst herausfinden, wer die Probleme hauptsächlich verursacht. Dafür sind keine aufwendigen Ermittlungen erforderlich: Es genüge beispielsweise, die beteiligten Personen anzuhören und die jeweiligen Beschwerden miteinander abzugleichen. Gerade hier hätte der Vermieter Anlass dazu gehabt: Das Mietverhältnis mit dem betroffenen Mann war über viele Jahre problemlos verlaufen, während die Beschwerden erst die Nachbarin betrafen. Ferner hatte sich der Mann selbst wiederholt über deren Lärm beschwert. Dennoch hatte der Vermieter ausreichende Klärungsversuche unterlassen. Deshalb war die fristlose Kündigung unwirksam.

Hinweis: Bei Streitigkeiten zwischen mehreren Mietparteien darf ein Vermieter nicht ohne weiteres einem Bewohner kündigen. Sind die gegenseitigen Störungen miteinander verbunden, muss er zumindest einfache Schritte zur Klärung der Verantwortlichkeit unternehmen.

Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 17.04.2026 – 1 S 64/25