27.10.2026 | Erbrecht
Auto und Ackerfläche: Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments ändert an Vorausvermächtnis nichts
Ein gemeinsames Testament von Ehegatten kann den überlebenden Partner über den Tod des ersten Ehegatten hinaus binden. Wer später abweichend testieren will, kann das nicht ohne weiteres tun, wenn die frühere Regelung gerade auf Gegenseitigkeit angelegt war. Mit der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments musste sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) beschäftigen.
Zwei Schwestern stritten nach dem Tod ihrer Eltern über die Verteilung des Nachlasses. Die Eltern hatten im Jahr 2000 ein gemeinsames Testament verfasst. Darin bestimmten sie, dass das Vermögen nach dem Tod des zuletzt Versterbenden zu gleichen Teilen an beide Töchter fallen sollte, und legten zudem ausdrücklich fest, dass eine der Töchter den Pkw und eine bestimmte Ackerfläche allein erhalten sollte. Nach dem Tod des Vaters errichtete die Mutter Jahre später ein weiteres Testament. Darin setzte sie die andere Tochter als Alleinerbin ein und enterbte die Tochter, an die ursprünglich auch Auto und Grundstück gehen sollten. Zur Begründung führte die Erblasserin schwere Vorwürfe gegen eben jene Tochter an, deren Enterbung sie nun plante. Die enterbte Tochter jedoch klagte mit dem Verweis darauf, dass damit auch die frühere Zuwendung von Ackerfläche und Pkw nicht mehr gelten solle.
Das OLG hat entschieden, dass die spätere testamentarische Verfügung der Mutter unwirksam war. Nach Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments wollten die Eltern der Klägerin mit der Ackerfläche und dem Pkw einen zusätzlichen Vorteil verschaffen. Es handelte sich also nicht nur um eine bloße Regelung, wie der Nachlass später aufzuteilen ist. Entscheidend war für das Gericht, dass keine Anrechnung auf den Erbteil vorgesehen war und dass die Gegenstände einen erkennbaren Vermögenswert hatten. Auch der Umstand, dass sich die Klägerin um die Eltern und das Grundstück gekümmert hatte, sprach nach Ansicht des Gerichts für eine bewusste Begünstigung. Diese Begünstigung war nach Auffassung des Gerichts Teil der bindenden gemeinsamen Nachlassplanung der Eltern. Der Vater habe erkennbar Wert darauf gelegt, dass gerade diese Gegenstände der Klägerin zukommen. Somit durfte die Mutter diese Regelung nach seinem Tod nicht einseitig wieder aufheben. Daran änderte auch die spätere Enterbung nichts. Zwar kann ein überlebender Ehegatte in besonderen Fällen von bindenden Regelungen abweichen, wenn dem Begünstigten besonders schweres Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Die Mutter hatte ihre Vorwürfe jedoch nicht konkret genug dargelegt. Deshalb konnte das spätere Testament die frühere bindende Zuwendung nicht beseitigen. Die beklagte Schwester wurde daher dazu verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die Klägerin als Alleineigentümerin der Ackerfläche eingetragen wird. Außerdem muss sie zustimmen, dass die seit dem Tod der Mutter angefallenen Pachteinnahmen von 1.499,44 € und der Verkaufserlös des Pkw von 1.500 € an die Klägerin ausgezahlt werden.
Hinweis: Besonders wichtig ist es, in einem gemeinsamen Testament klar festzuhalten, welche Anordnungen dauerhaft bindend sein sollen und welche später noch geändert werden dürfen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 28.07.2026 – 3 U 76/24