Gebührenbescheide nichtig: Rechtslage macht NRW die Berechnung von Abschleppkosten unmöglich


Eins nach dem anderen, so lautet eine alte Weisheit, um vor fehlerbehafteter Hektik zu bewahren. Hätte sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) daran gehalten, stünde hier: nichts. So aber musste das Verwaltungsgericht Köln (VG) prüfen, ob die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen nach der aktuellen Rechtslage in NRW seit 2024 rechtswidrig ist. Knackpunkt war, dass eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen wurde, bevor der Landtag vier Monate später den gesetzlichen Weg dafür freigemacht hatte.

Den zwei Gebührenbescheiden, die das Ganze ins Rollen brachten, lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Einmal war ein Auto in einer Feuerwehrzufahrt geparkt, einmal eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem zu diesem Zeitpunkt Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamts wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200 € bzw. 305 € wurden den jeweiligen Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Das VG hat den Klagen tatsächlich stattgegeben. Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden – diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung schlichtweg keine Verordnungsermächtigung dazu bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte – zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW jedoch noch gute vier Monate in Kraft und stand somit einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, nachdem die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

Hinweis: In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht allerdings darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, sobald die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.

Quelle: VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 – 20 K 3976/24; 20 K 6851/24