Pflichtteil wird abgezogen: Zusätzlich erwarteter wirtschaftlicher Vorteil entscheidet Streitwert bei Erbenfeststellungsklage


Erbstreitigkeiten sind häufig so teuer, weil sich die Kosten für Gericht und Anwälte grundsätzlich am Streitwert orientieren, der damit maßgeblich Einfluss auf das Prozessrisiko und die Wirtschaftlichkeit eines Rechtsstreits hat. Mit der Ermittlung des Streitwerts war das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) betraut worden – unter anderem mit der Frage, ob der Pflichtteilsanspruch von der Höhe des Nachlasses in Abzug gebracht werden muss.

In dem Verfahren stritten zwei Schwestern über die Erbfolge nach ihrer Mutter. Die Klägerin wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sie zur Hälfte Erbin geworden sei. Sie ging von einem Gesamtnachlass von mindestens 20 Mio. € aus. Ihr hälftiger Erbteil hätte danach 10 Mio. € betragen. Da ihr aber ein Pflichtteil von 5 Mio. € zugestanden hätte, setzte sie ihr zusätzliches wirtschaftliches Interesse nur mit der Differenz an. Nach einem weiteren Abschlag wegen der bloßen Feststellungsklage kam sie auf einen Streitwert von 4 Mio. €. Das Landgericht hatte zunächst ebenfalls vorläufig 4 Mio. € angesetzt, nach Abweisung der Klage aber den Streitwert auf 8 Mio. € festgesetzt. Das Gericht war der Ansicht, der Pflichtteil könne nicht abgezogen werden, weil er nicht unstreitig sei. Unstreitig sei ein Pflichtteil nur dann, wenn auch seine genaue Höhe feststehe.

Dem folgte das OLG nicht. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Wer seine Erbenstellung feststellen lassen will, kämpft wirtschaftlich nur um den Mehrwert gegenüber dem Anspruch, den er ohnehin sicher hätte. Ist also klar, dass der Klägerin zumindest ein Pflichtteil zusteht, wird dieser Anteil bei der Streitwertberechnung außer Betracht gelassen. Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob der Pflichtteil bereits der genauen Höhe nach feststeht. Es genügt, dass der Anspruch dem Grunde nach unstreitig ist. Hier war klar, dass die Klägerin als eine von zwei Töchtern pflichtteilsberechtigt war und ihr Pflichtteil rechnerisch einem Viertel des Nachlasses entsprach. Der Streit über den genauen Nachlasswert änderte daran nichts. Das OLG setzte den Streitwert deshalb auf 4 Mio. € fest. Ausgangspunkt waren 10 Mio. € als behaupteter hälftiger Erbteil. Davon waren 5 Mio. € Pflichtteil abzuziehen. Von den verbleibenden 5 Mio. € wurde wegen der Feststellungsklage ein Abschlag von 20 % vorgenommen.

Hinweis: Bei erbrechtlichen Feststellungsklagen zählt nicht automatisch der volle behauptete Erbteil. Entscheidend ist, welchen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil die Klage gegenüber bereits sicheren Ansprüchen bringen kann.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 13.07.2026 – 3 W 4/26