Erbvertrag und Schenkungen: Ein Rücktrittsrecht ist mit einem tatsächlichen Rücktritt nicht gleichzusetzen


Erbverträge unterliegen einer Bindungswirkung, die die Vertragsparteien modifizieren oder auch ausschließen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über einen Fall entscheiden, in dem es um die Bedeutung einer erbvertraglichen Klausel im Zusammenhang mit Schenkungen eines Erblassers ging, in der sich die Eheleute zu Lebzeiten ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatten, das aber nicht ausgeübt wurde.

In dem Fall stritten zwei Geschwister über umfangreiche Vermögensübertragungen ihres 2018 verstorbenen Vaters. Die Eltern hatten 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, nach dem zunächst der überlebende Ehegatte erben und nach dem Tod beider Eltern die gemeinsamen Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen Schlusserben werden sollten. 2015 ergänzten die Eltern den Erbvertrag: Dem überlebenden Ehegatten wurde eine weitreichende Möglichkeit eingeräumt, den eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Kindern anders zu verteilen. Außerdem behielt sich jeder Ehegatte ausdrücklich das Recht vor, vom Erbvertrag zurückzutreten. In den Jahren 2003 und 2007 schenkte der Vater seiner Tochter schließlich zwei benachbarte Grundstücke und zwischen 2000 und 2016 insgesamt mehr als 111.000 €. Nach Darstellung des Sohns hatte der Vater außerdem Kosten für eine Dachsanierung übernommen. Nachdem die Tochter Anfang 2017 aufgrund einer Generalvollmacht die Geldgeschäfte des Vaters übernommen hatte, wurden bis zu dessen Tod weitere Beträge von seinem Konto abgehoben. Der Sohn verlangte nach dem Tod des Vaters nun unter anderem Anteile an den Grundstücken bzw. finanziellen Ersatz sowie einen Teil der übertragenen Geldbeträge. Er argumentierte, die Schenkungen an seine Schwester hätten seine durch den Erbvertrag abgesicherte Stellung als späterer Erbe beeinträchtigt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) wies die Klage zunächst ab, da seiner Auffassung nach der Sohn schon deshalb nicht auf eine gesicherte Erberwartung vertrauen konnte, weil sich die Eltern 2015 den Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hatten. Somit sei der Vater nicht endgültig an die erbvertraglichen Regelungen gebunden gewesen.

Der BGH widersprach dieser Auffassung, da ein im Erbvertrag vorgesehenes Rücktrittsrecht und ein tatsächlich erklärter Rücktritt rechtlich eben nicht dasselbe seien. Solange der Erblasser nicht wirksam vom Erbvertrag zurücktrete, bliebe die darin begründete Bindung bestehen. Eine Schenkung kann deshalb auch dann die geschützte Erberwartung beeinträchtigen, wenn der Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hatte, sich vom Vertrag zu lösen. Nach Ansicht des BGH würde ansonsten der Schutz eines vertraglich eingesetzten Erben erheblich geschwächt. Ein Erblasser könnte sonst Vermögen verschenken und damit die wirtschaftliche Wirkung des Erbvertrags aushöhlen, ohne den Rücktritt tatsächlich erklären und dessen rechtliche Folgen hinnehmen zu müssen. Er könnte also einerseits die Vorteile des Erbvertrags behalten und andererseits das Vermögen, auf das sich die Erberwartung bezieht, durch Schenkungen vermindern. Gerade das soll der Schutz des Vertragserben aber verhindern. Auch die im Nachtrag von 2015 vereinbarte Möglichkeit, den Nachlass später anders unter den Kindern zu verteilen, rechtfertige nach Auffassung des BGH die Klageabweisung nicht. Laut Wortlaut des Vertrags sollte diese Befugnis erst dem überlebenden Ehegatten nach dem Tod des anderen zustehen. Sie bezog sich zudem auf Verfügungen für den Todesfall. Daraus konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres ableiten, dass der Vater bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten frei gewesen sei, den erbvertraglich vorgesehenen Nachlass durch Schenkungen zu verändern. Der BGH entschied allerdings nicht abschließend, dass der Sohn die verlangten Grundstücksanteile oder Geldbeträge tatsächlich erhält, sondern hob vielmehr das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Prüfung zurück. Damit muss die Vorinstanz nun erneut beurteilen, ob und in welchem Umfang die einzelnen Vermögensübertragungen Ansprüche des Sohns ausgelöst haben.

Hinweis: Ein Erbvertrag bindet die Beteiligten stärker als ein gewöhnliches Testament. Behält sich ein Erblasser darin ein Rücktrittsrecht vor, fällt diese Bindung nicht schon durch die bloße Möglichkeit des Rücktritts weg.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.07.2026 – IV ZR 256/25