10.07.2026 | Mietrecht
Eigenbedarf bei Untermiete: Stehen sich rechtlich vergleichbare Positionen gegenüber, sind zwingende Kündigungsgründe vonnöten
Reicht ein behaupteter Bedarf für ein Familienmitglied aus, um ein Untermietverhältnis zu beenden? Die Interessen zweier Parteien musste bei der Beantwortung dieser Frage das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG) miteinander vergleichen. Anlass gab die Klage auf Räumung einer Wohnung nach einer ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.
Eine Frau hatte zwei Wohnungen angemietet; die kleinere der beiden vermietete sie unter, während sie in der größeren Wohnung mit ihrem Ehemann und ihrem volljährigen Kind lebte. Dann wollte sich eben dieses erwachsene Kind der Kunst widmen und wünschte sich dafür ein entsprechend kreatives Wohnumfeld. Und eben dieses versprach die untervermietete Wohnung. Die Mutter sprach als Hauptmieterin der Wohnung daher eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aus und begründete dies damit, dass ihr Kind dort einziehen solle und das neue Wohnumfeld aus ihrer Sicht besser geeignet für dessen persönliche Entwicklung sei. Zuvor hatte sie mehrere alternative Wohnungsangebote an den Mieter weitergeleitet. Der jedoch wehrte sich gegen die Kündigung.
Das AG wies die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab. Ein Anspruch auf Rückgabe der Wohnung bestand nicht, da kein ausreichend wirksamer Eigenbedarf dargelegt worden war. Dass das Kind grundsätzlich in die Wohnung hätte einziehen wollen, reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Zudem spielte es eine besondere Rolle, dass es sich um ein Untermietverhältnis handelte. Die Vermieterin war nicht Eigentümerin der Wohnung, sondern selbst nur Mieterin. Dadurch standen sich zwei rechtlich vergleichbare Positionen gegenüber, was bei der Entscheidung besonders zu berücksichtigen war. Das AG sah den Vorteil für das „Kind“ als nicht ausreichend stark an, um den Verlust der Wohnung für den Mieter zu rechtfertigen. Dieser hätte seine Wohnung vollständig verloren und wäre auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt stark benachteiligt gewesen. Auch die angebotenen Ersatzwohnungen änderten daran nichts, da der Mieter nicht verpflichtet war, auf solche Alternativen auszuweichen. Die aktuelle Wohnsituation des Kindes war hingegen gut gesichert und nicht eingeschränkt. Der Wunsch nach einer „besseren“ Wohnumgebung stellte also keinen zwingenden Grund dar.
Hinweis: Ein Eigenbedarf muss gut begründet und nachvollziehbar sein. Bei Untermietverhältnissen ist die Interessenabwägung besonders streng. Nicht jeder Wohnwunsch reicht für eine Kündigung aus.
Quelle: AG Berlin-Mitte, Urt. v. 15.01.2026 – 122 C 36/25