Ausreichende Informationsgrundlage: Vergleichsangebote sind bei Wohnungseigentümergemeinschaftsbeschlüssen nur eine Möglichkeit


Der Bundesgerichtshof (BGH) war erneut zu den Rechten und Pflichten von Wohnungseigentümern gefragt. Ob Wohnungseigentümer vor Beauftragung stets mehrere Vergleichsangebote einholen müssen, wie es sich mit der rechtlichen Bewertung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei kleineren und mittleren Instandhaltungsmaßnahmen verhält und wann ein solcher Beschluss überhaupt „ordnungsmäßiger Verwaltung“ entspricht – das lesen Sie hier.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft standen verschiedene Reparatur- und Erhaltungsarbeiten in mehreren Gebäuden an. In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2023 wurde beschlossen, mehrere Fenster- sowie Glas- und Malerarbeiten in Auftrag zu geben. Die Kosten lagen je nach Maßnahme zwischen rund 1.100 € und 4.000 €. Die Mehrheit der Eigentümer entschied sich dafür, keine weiteren Angebote einzuholen. Begründet wurde dies damit, dass bereits seit vielen Jahren gute Erfahrungen mit den beauftragten Handwerksbetrieben bestanden und die Zusammenarbeit als zuverlässig galt. Einige Wohnungseigentümer hielten diese Vorgehensweise jedoch für falsch und klagten gegen die Beschlüsse. Sie meinten, ohne mehrere Vergleichsangebote seien die Entscheidungen nicht ausreichend abgesichert. Während das Amtsgericht die Klage vollständig abwies, erklärte das Landgericht einen der Beschlüsse teilweise für unwirksam. Beide Seiten legten daraufhin Revision ein.

Der BGH stellte nun klar, dass es keine starre Pflicht zur Einholung mehrerer Vergleichsangebote gab. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich eine solche feste Vorgabe weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Entscheidend sei immer der konkrete Einzelfall. Eine Beschlussfassung müsse zwar auf einer ausreichenden Informationsgrundlage beruhen, diese könne jedoch auf unterschiedliche Weise entstehen. Vergleichsangebote seien dabei nur eine Möglichkeit, aber nicht zwingend erforderlich. Bei kleineren Aufträgen könnten Eigentümer selbst beurteilen, ob ein Preis angemessen sei. Zusätzlich spiele es eine Rolle, dass der Verwalter bereits eine erste Prüfung der Angebote vornehme. Auch bei größeren Maßnahmen könnten andere Informationsquellen ausreichend sein – etwa Gutachten von Fachleuten oder Erfahrungen mit bereits bekannten Handwerksbetrieben. Der BGH betonte außerdem, dass eine gute bisherige Zusammenarbeit mit einem Unternehmen ein berechtigter Grund sein könne, auf weitere Angebote zu verzichten. Wichtig sei dabei nicht nur der Preis, sondern auch Zuverlässigkeit, Qualität und Termintreue. Eine starre „Drei-Angebote-Regel“ sei daher unzulässig, weil sie die praktische Vielfalt von Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend berücksichtige. Im konkreten Fall hielt der BGH die Beschlüsse für rechtmäßig, da die vorhandenen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung ausreichten.

Hinweis: Wohnungseigentümergemeinschaften müssen künftig nicht automatisch mehrere Vergleichsangebote einholen. Entscheidend ist, ob die Entscheidung auf einer nachvollziehbaren und ausreichenden Informationsgrundlage beruht. Eine wirtschaftliche und sinnvolle Auswahl kann demnach auch ohne mehrere Angebote rechtmäßig sein.

Quelle: BGH, Urt. v. 27.03.2026 – V ZR 7/25