01.10.2026 | Mietrecht
Psychologische Blendwirkung: Grelle Beleuchtung mit Bewegungsmelder muss nachts nicht hingenommen werden
Eine helle Wohnung ist schön und gut – nachts sollte eine wohnliche Behausung dennoch schlaffördernde Dunkelheit bieten. Dass das nicht jeder so sieht, zeigt der folgende Nachbarschaftsstreit, der wegen heller Außenlampen vor dem Amtsgericht München (AG) landete. Ob die der Sicherheit dienende Beleuchtung auf einem Grundstück ohne weiteres hingenommen werden muss, selbst wenn sie Wohnräume des Nachbarn nachts erheblich aufhellt, lesen Sie hier.
Die beiden Parteien wohnten auf benachbarten Grundstücken. Auf der Zufahrt zum hinteren Haus standen drei Lampen, die nur etwa 1 m von der Fassade des vorderen Hauses entfernt waren. Die Leuchten waren mit Bewegungsmeldern ausgestattet und brannten dauerhaft schwach. Sobald jemand vorbeiging, wurden sie deutlich heller. Das Licht fiel dadurch in mehrere Räume des Nachbarhauses. Besonders im Wohnzimmer war es deutlich zu sehen, außerdem wurde die Decke im Schlafzimmer aufgehellt. Die betroffenen Bewohner befürchteten deshalb Schlafprobleme. Die Nachbarin hielt die Beleuchtung dagegen für notwendig, um den Zugang zu ihrem Grundstück sicher nutzen zu können. Außerdem verwies sie darauf, dass die Nachbarn nachts ja einfach die Rollläden schließen könnten.
Das AG folgte dieser Argumentation jedoch nicht, denn seiner Auffassung nach überschritt die Beleuchtung die Grenze dessen, was Nachbarn hinnehmen müssen. Entscheidend sei nicht allein, ob sich jemand subjektiv durch das Licht gestört fühle. Es müsse vielmehr geprüft werden, wie stark ein verständiger Durchschnittsmensch durch die Beleuchtung beeinträchtigt werde. Dabei spielen insbesondere die Helligkeit in den betroffenen Räumen und die sogenannte psychologische Blendwirkung eine Rolle. Auf den vorgelegten Fotos erkannte das Gericht deutlich, dass das Licht in mehrere Wohnräume eindrang. Eine solche Aufhellung stellte eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Auch die Verkehrssicherheit rechtfertigte den Betrieb der Lampen während der gesamten Nacht nicht. Der Zugang zum Grundstück war nach den Feststellungen des Gerichts grundsätzlich sicher begehbar. Die Nachbarin müsse deshalb nicht rund um die Uhr für eine helle Ausleuchtung sorgen und könne stattdessen Lampen verwenden, die nur nach unten strahlen. Die betroffenen Bewohner müssen sich zudem nicht darauf verweisen lassen, selbst Rollläden oder blickdichte Vorhänge anzubringen. Das AG untersagte deshalb den Betrieb der Lampen in ihrer bisherigen Form zwischen 22 und 6 Uhr.
Quelle: AG München, Urt. v. 10.02.2026 – 173 C 9993/25