09.10.2026 | Mietrecht
Ohne Regelung in Teilungserklärung: Wohnungseigentümergemeinschaft darf Teich durch Bepflanzung ersetzen
Auf der eigenen Terrasse sitzen und dem Plätschern des direkt angrenzenden Teichs lauschen – dieses Vergnügen sollte für eine Wohnungseigentümerin laut Beschlussfassung bald ein Ende haben, weil der Teich durch eine Grünfläche ersetzt werden sollte. Aber darf das die Eigentümergemeinschaft? Das Amtsgericht München (AG) musste den Streit um einen alten Zierteich auf dem Gemeinschaftsgrundstück einer Wohnanlage entscheiden.
Direkt vor der Erdgeschosswohnung der Klägerin befand sich seit den 1950er-Jahren ein Teich, der zum Gemeinschaftseigentum gehörte. Bereits 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer, das Wasserbecken stillzulegen und durch eine Bepflanzung zu ersetzen. Einige Jahre später legten sie die Einzelheiten der geplanten Gestaltung fest. Eine Eigentümerin, deren Terrasse direkt an den Teich grenzte, wollte die Beschlüsse jedoch nicht hinnehmen und meinte, dass die Gemeinschaft eine vorhandene Einrichtung nicht einfach beseitigen dürfe. Sie sah sich durch die geplante Umgestaltung zudem stärker belastet als die übrigen Eigentümer und hielt die Maßnahme aus Naturschutzgründen für problematisch, weil auf dem Grundstück regelmäßig seltene Vögel beobachtet wurden.
Das AG wies ihre Einwände jedoch zurück. Nach Auffassung des Gerichts war der frühere Beschluss aus dem Jahr 2018 bereits verbindlich geworden, weil er nicht rechtzeitig angefochten worden war. Eine ausdrückliche Regelung zum Teich gab es weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung. Auch eine unzumutbare Benachteiligung der Eigentümerin lag nicht vor. Zwar war ihre Wohnung wegen der unmittelbar angrenzenden Terrasse stärker betroffen als andere Wohnungen. Die Gemeinschaft ersetze den Teich aber nicht durch eine völlig andere Nutzung, sondern plante eine Begrünung der Fläche. Dadurch blieb der natürliche Charakter des Außenbereichs erhalten. Das LG sah deshalb keine unzumutbare Belastung für die Eigentümerin. Auch ein Verstoß gegen Vorschriften des Naturschutzrechts ließ sich nach Auffassung des Gerichts nicht feststellen. Die Eigentümerin hatte nicht ausreichend dargelegt, welche konkrete Vorschrift durch die geplante Umgestaltung verletzt worden sein sollte. Der Teich durfte deshalb stillgelegt und durch eine bepflanzte Fläche ersetzt werden.
Hinweis: Eine seit Jahren vorhandene Gestaltung des Gemeinschaftseigentums ist nicht automatisch dauerhaft geschützt. Entscheidend ist, ob sie in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung festgeschrieben war und ob einzelne Eigentümer durch die Änderung unzumutbar benachteiligt wurden.
Quelle: AG München, Urt. v. 09.07.2026 – 1292 C 17648/23