30.07.2026 | Verkehrsrecht
Sofortige Verfügungsgewalt: Aushändigung des Fahrzeugbriefs muss unmittelbar bei Fahrzeugübergabe erfolgen
Ist ein Fahrzeug automatisch mangelhaft, wenn bei dessen Aushändigung nicht auch gleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) überreicht wird? Die Klägerin, die das hier im Fokus stehende Fahrzeug verkauft hatte, war nicht der Ansicht und begehrte Schadensersatz, da der Käufer vom Vertrag zurückgetreten war. Das Landgericht Bremen (LG) war nun gefragt.
Klägerin und Beklagter schlossen am 14.12. einen Kaufvertrag über ein Reisemobil ab. Einen Tag darauf forderte der Beklagte die Klägerin schriftlich zur Herausgabe/Übergabe des Fahrzeugs mit Fahrzeugbrief auf. Am selben Tag erwiderte die Klägerin, dass der Fahrzeugbrief vom Lieferanten des Fahrzeugs (dem Hersteller) bei einer Bank hinterlegt wurde und dies die übliche Verfahrensweise darstelle. Rund einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgte die sogenannte Bereitstellungsanzeige, also die offizielle Mitteilung, dass das Fahrzeug beim Abholort eingetroffen und abholbereit sei. Die Klägerin forderte damit auch zur Zahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf. Eine Abnahme durch den Beklagten unterblieb jedoch, er erklärte rund sechs Wochen nach Vertragsabschluss den Rücktritt. Mit der Klage verlangt die Klägerin pauschalen Schadensersatz wegen der unterbliebenen Abnahme des Wohnmobils. Der Beklagte machte jedoch geltend, dass ihm die Klägerin die Übergabe des Fahrzeugbriefs verweigert und von ihm verlangt habe, mit der Zahlung des Kaufpreises in Vorleistung zu gehen.
Das LG hat die Klage der Verkäuferin abgewiesen. Die Klägerin war nach Übersendung der Bereitstellungsanzeige verpflichtet gewesen, dem Käufer – also dem Beklagten – nicht nur das Wohnmobil zu übergeben, sondern auch den Fahrzeugbrief. Denn die Abnahme des Wohnmobils wäre nur dann geschuldet gewesen, wenn die Sache vertragsgemäß ist bzw. vertragsgemäß angeboten wird. Der Käufer war daher nicht verpflichtet, eine mangelhafte Sache wie ein Fahrzeug abzunehmen.
Hinweis: Zur Vertragserfüllung gehört auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs, die unmittelbar erfolgen muss. Nur so erlangt der Käufer auch die vom Verkäufer geschuldete sofortige Verfügungsgewalt über die Sache und Sicherheit darüber, dass der Kfz-Brief der Ankündigung des Verkäufers entsprechend tatsächlich verfügbar ist.
Quelle: LG Bremen, Urt. v. 08.05.2026 – 3 O 1094/25