15.09.2026 | Arbeitsrecht
Bewerbungspläne genügen: Wann Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen müssen
Entgegen weitläufiger Meinungen besteht keine explizite Pflicht für Arbeitgeber, ihren Angestellten ein Zwischenzeugnis auszustellen. Doch nur weil etwas nicht gesetzlich festgelegt ist, heißt es nicht, dass ein berechtigtes Anliegen nicht gerichtlich durchgesetzt werden könne. Wann ein Wunsch nach einem qualifizierten Zwischenzeugnis also durchaus berechtigt ist, erläutert das Landesarbeitsgericht Köln (LAG).
Ein Arbeitnehmer, der seit dem Jahr 2018 in einem Unternehmen beschäftigt war, kehrte nach einer längeren Erkrankung an seinen Arbeitsplatz zurück. Wenig später bat er seinen Arbeitgeber um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Zunächst erklärte er, dass er wegen seiner gesundheitlichen Situation eine aktuelle Bewertung seiner bisherigen Tätigkeit erhalten wollte. Einige Tage später ergänzte er, dass er sich beruflich verändern und Bewerbungen vorbereiten wollte. Dafür benötige er das Zwischenzeugnis. Der Arbeitgeber lehnte die Bitte seines Arbeitnehmers jedoch ab, weil er der Ansicht war, dass die bloße Absicht von Bewerbungen nicht ausreiche. Nach seiner Auffassung hätten konkrete Bewerbungen oder andere Nachweise vorgelegt werden müssen.
Bereits das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Da der Arbeitgeber gegen diese Entscheidung Berufung einlegte, bestätigte nun auch das LAG das Urteil der Vorinstanz. Es erklärte, dass laut Gesetz zwar kein ausdrücklicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bestehe, sich ein solcher Anspruch aber aus den Pflichten des Arbeitsverhältnisses ergeben könne, wenn ein berechtigter Anlass vorliege. Und eine beabsichtigte interne oder externe Bewerbung sei genau das. Beschäftigte müssten dabei weder offenlegen, bei welchen Unternehmen sie sich bewerben wollten, noch bereits versandte Bewerbungen nachweisen. Das LAG betonte außerdem, dass Arbeitgeber einen solchen Wunsch nicht allein mit der Behauptung zurückweisen dürften, dass sie die Begründung nicht glaubten. Wer den Anspruch ablehnen wolle, müsse konkrete Tatsachen vortragen, die gegen die Angaben des Beschäftigten sprächen. Im entschiedenen Fall fehlten solche Anhaltspunkte. Deshalb musste der Arbeitgeber das Zwischenzeugnis ausstellen. Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass ein Zwischenzeugnis nicht ohne jeden Anlass verlangt werden könne. Ob ein solcher bestehe, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hinweis: Ein nachvollziehbarer Wunsch nach einer beruflichen Veränderung kann einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis begründen. Arbeitgeber dürfen einen solchen Antrag nicht ohne konkrete Gründe ablehnen.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 04.03.2026 – 5 SLa 495/25