01.08.2026 | Erbrecht
Grundsatz der Amtsermittlung: Zweifel an Ehefähigkeit erfordern in Erbscheinsverfahren aktive, eigene Nachforschungen
Eheleuten steht ab der Heirat ein eigenes Erbrecht nach dem Tod des Ehepartners zu, das sogenannte Ehegattenerbrecht. Dass ein solches Erbrecht jedoch auch eine wirksame Eheschließung voraussetzt, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).
Im dem zugrundeliegenden Fall beantragte der Ehemann nach dem Tod seiner Ehefrau einen Erbschein als gesetzlicher Alleinerbe. Gegen seinen Antrag wurde eingewandt, dass die Ehe unwirksam gewesen sei. Die Erblasserin habe nach einer Hirnblutung nicht mehr wirksam in die Eheschließung einwilligen können. Das Nachlassgericht folgte dieser Auffassung und stützte sich auf ein Gutachten aus einem früheren Eheaufhebungsverfahren.
Das OLG hob diese Entscheidung jedoch auf, da seiner Auffassung nach das Nachlassgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe. Im Erbscheinsverfahren gelte schließlich der Grundsatz der Amtsermittlung. Deshalb hätte das Gericht nicht allein auf ein bereits vorhandenes Gutachten zur allgemeinen Geschäftsfähigkeit zurückgreifen dürfen. Vielmehr hätte es die beteiligten Zeugen anhören und ein ergänzendes Sachverständigengutachten speziell zur Fähigkeit der Erblasserin einholen müssen, das Wesen der Ehe zu erfassen. Diese Beweisaufnahme holte das OLG nach. Die beiden Standesbeamtinnen schilderten übereinstimmend, dass sie sich vor der Trauung von der Ehegeschäftsfähigkeit der Erblasserin überzeugt hatten. Die Erblasserin habe selbst Fragen zur Eheschließung gestellt und den Wunsch geäußert, künftig einen Doppelnamen zu führen. Auch weitere Zeugen bestätigten, dass sie schon vor ihrer Erkrankung Heiratsabsichten geäußert hatte. Ein ergänzendes medizinisches Gutachten kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand der Erblasserin nach der Hirnblutung vorübergehend deutlich verbessert hatte. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage gewesen, das Wesen der Ehe zu begreifen und hierüber frei zu entscheiden. Das OLG stellte klar, dass für die Wirksamkeit einer Eheschließung nicht die allgemeine Geschäftsfähigkeit maßgeblich ist. Entscheidend ist allein, ob der Betroffene die Bedeutung der Ehe erkennen und eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann. Da diese Voraussetzungen erfüllt waren, war die Ehe wirksam geschlossen worden. Mangels anderer gesetzlicher Erben erbte der Ehemann den Nachlass allein.
Hinweis: Für die Wirksamkeit einer Eheschließung gelten besondere Anforderungen. Auch Menschen mit gesundheitlichen oder geistigen Einschränkungen können wirksam heiraten, wenn sie im Zeitpunkt der Trauung verstehen, was eine Ehe bedeutet und darüber eigenständig entscheiden können. Diese besondere Ehegeschäftsfähigkeit ist von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden und gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.05.2026 – 8 W 89/24