Wiederholt nach Urlaub erkrankt: Berechtigter Zweifel an Arbeitsunfähigkeit kann Arbeitnehmer unter erhöhten Beweisdruck setzen


Das Arbeitsgericht Heilbronn (ArbG) befasste sich mit der Frage, wann eine ärztliche Krankschreibung nicht mehr automatisch als ausreichender Nachweis für eine Erkrankung gilt. Dabei prüfte das Gericht, ob bestimmte Auffälligkeiten Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit begründen können. Schließlich kam es nicht nur dem Arbeitgeber merkwürdig vor, dass ein Angestellter sich mehr als nur einmal direkt nach seinem Urlaub krankmeldete.

Der Maschinenführer arbeitete bei einem Hersteller für Tierfutter. Seine Arbeit war körperlich anstrengend. Er musste schwere Teile heben und war während der Arbeit meist auf den Beinen. Bereits im Jahr 2024 fiel auf, dass er sich direkt nach seinem Sommerurlaub für eine Woche krankmeldete. Ein Jahr später kam es erneut zu einer ähnlichen Situation. Während seines Urlaubs im Ausland wollte er seine freie Zeit verlängern, weil es seiner Freundin gesundheitlich schlecht ging. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch jedoch ab. Kurz danach kehrte der Mann früher nach Deutschland zurück. Direkt nach dem Ende seines genehmigten Urlaubs meldete er sich erneut krank und legte eine ärztliche Bescheinigung vor. Der Arbeitgeber hegte Zweifel an der Erkrankung und verweigerte deshalb die Lohnfortzahlung für diese Zeit. Der Beschäftigte erklärte dagegen, er habe starke Rückenschmerzen gehabt und deshalb nicht arbeiten können. Außerdem habe er Medikamente genommen und sich ärztlich behandeln lassen.

Das ArbG hörte später auch den behandelnden Arzt als Zeugen an. Trotzdem entschied das Arbeitsgericht gegen den Arbeitnehmer. Das Gericht erklärte zwar, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung normalerweise ein wichtiges und starkes Beweismittel sei. In besonderen Fällen könne dieser Beweiswert aber verloren gehen. Genau das nahm das Gericht hier an. Ausschlaggebend war vor allem, dass sich die Krankmeldungen direkt nach dem Urlaub wiederholt hatten. Außerdem hatte der Mann kurz zuvor noch versucht, seinen Urlaub genau für den späteren Krankheitszeitraum zu verlängern. Dadurch entstand auch in Augen des ArbG ein auffälliges Muster, das erhebliche Zweifel auslöste. Eine Krankschreibung reichte daher nicht mehr aus, den Verdacht zu beseitigen. Der Arbeitnehmer hätte zusätzlich genau belegen müssen, dass tatsächlich eine Erkrankung vorlag, was ihm jedoch nicht gelang. Der behandelnde Arzt konnte sich an die konkrete Behandlung zudem kaum erinnern, aussagekräftige medizinische Unterlagen fehlten auch. Da keinerlei weitere Nachweise vorgelegt werden konnten, bestand auch kein Anspruch auf weitere Lohnzahlung.

Hinweis: Wiederholte Krankmeldungen direkt nach einem Urlaub können Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit auslösen. In solchen Fällen genügt eine normale Krankschreibung möglicherweise nicht mehr. Beschäftigte müssen dann zusätzliche Beweise für ihre Erkrankung vorlegen.

Quelle: ArbG Heilbronn, Urt. v. 27.03.2026 – 7 Ca 314/25