16.07.2026 | Familienrecht
Aufenthaltsrecht: Enge familiäre Lebensgemeinschaft ist Voraussetzung für Anerkennung der sozialen Vaterschaft
Wenn es um eine Vaterfigur geht, ist heutzutage nicht zwingend nur der leibliche Vater gemeint. So kann familienrechtlich dem Lebensgefährten einer Mutter die „soziale Vaterschaft“ zugeordnet werden, die sogar einer Abschiebung entgegensteht. Welche strengen Voraussetzungen dafür gelten, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) dargelegt.
Als ein beninischer Staatsbürger abgeschoben werden sollte, hielt er diesem Plan seine Stiefvaterschaft gegenüber dem 16-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin entgegen. Diese versicherte auch an Eides statt, dass ihr Partner die Vaterrolle vollends übernommen habe und während der Pubertät ihres Sohns eine wichtige Rolle einnehme. Den leiblichen Vater sehe der Sohn hingegen nur selten, sein Stiefvater habe vielmehr die Erzieherrolle inne. Und da das Bundesverfassungsgericht zuletzt klargestellt hatte, dass neben leiblicher Vaterschaft auch eine „soziale Vaterschaft“ den Schutz des Erziehungsrechts und von Ehe und Familie aus Art. 6 Grundgesetz auslösen könne, erhoffte sich die Familie hierdurch ein Zusammenbleiben.
Das OVG ließ die Argumente so jedoch nicht gelten. Der verfassungsrechtliche Familienbegriff sei von erheblicher Konturen- und Uferlosigkeit und gerade im Hinblick auf den Umfang seiner ausländerrechtlichen Schutzwirkung zu überdenken. Hier seien schon die Aussagen der Frau nicht glaubhaft. Sie schilderte wenig Details, ging nicht in die Tiefe, sondern lieferte nur Stichworte aus der Rechtsprechung. Der Sohn bestätigte auch nur mit einem Satz die Aussage der Mutter. Zudem lebt der Stiefvater erst seit zwei Jahren mit der Mutter zusammen. Der Sohn sei auch schon 16 Jahre alt und könne über Social Media Kontakt zum Stiefvater halten. Die Verbundenheit schien daher nicht so stark zu sein, um der Abschiebung entgegenwirken zu können.
Hinweis: Bei der Anerkennung der sozialen Vaterschaft im Einzelfall kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern – mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft – an. Wird diese nicht erkannt, kann die soziale Vaterschaft eine Abschiebung oder andere Rechtsfolgen nicht verhindern.
Quelle: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.05.2026 – 13 ME 46/26