22.10.2026 | Familienrecht
Anspruch auf rechtliches Gehör: Keine Nachbeurkundung ausländischer Ehen ohne Beteiligung des Ehepartners
Erneut war über die rechtliche Anerkennung von einer im Ausland getroffenen Standesänderung von deutschen Gerichten zu entscheiden. In diesem Fall war es am Oberlandesgericht München (OLG), die Ablehnung zuerst des Standesamts und danach des Amtsgerichts (AG) zur beantragten Nachbeurkundung einer in Pakistan geschlossenen Ehe zu bewerten. Warum es die Sache danach wieder an die Vorinstanz zurückverwies, lesen Sie hier.
Ein Mann mit ungeklärter Identität begehrte die Nachbeurkundung einer im Jahr 2006 in Pakistan geschlossenen Ehe mit einer pakistanischen Staatsangehörigen und erklärte im Jahr 2025, selbst pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Dazu legte er pakistanische Identitäts- und Geburtsdokumente vor. Da wegen widersprüchlicher Angaben jedoch ein Strafverfahren zu Urkundendelikten anhängig war, lehnte das Standesamt die Nachbeurkundung wegen der ungeklärten Identität und dieses laufenden Strafverfahrens ab. Das AG wies den Antrag ebenfalls zurück. Hiergegen legte der Mann Beschwerde ein.
Das OLG hob die Entscheidung des AG jedoch auf und verwies die Sache dorthin zurück. Die Vorinstanz hatte einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen, indem sie die Ehefrau nicht als zwingend zu beteiligende Person in das Verfahren einbezogen hatte. Dadurch war ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus hatte das AG seine Pflicht zur Amtsermittlung nicht ausreichend erfüllt. Bei einer Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe müssen insbesondere die Identität der Ehegatten sowie die Echtheit der vorgelegten Urkunden und die Wirksamkeit der Eheschließung geprüft werden – und zwar eigenständig. Eine bloße Bezugnahme auf andere Behörden- oder Strafverfahren genüge hierfür nicht. Vielmehr müsse das Gericht alle zumutbaren und erforderlichen Ermittlungen durchführen. Da eine Ablehnung der Nachbeurkundung nicht ohne eigene Sachaufklärung getroffen werden darf, muss das Gericht dies nun nachholen.
Hinweis: Das Gericht muss also eigenständig forschen. Das bringt Sicherheit, aber auch lange Wartezeiten für Betroffene. Beschleunigen lässt sich das Ganze, wenn man alle Unterlagen, die man zur Verfügung hat, vorlegt. Das erleichtert dem Gericht die Arbeit.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 e