21.08.2026 | Erbrecht
Nachlassinsolvenz: Erbenstellung kann auch ohne Erbschein nachgewiesen werden
Die Erbenstellung wird in der Praxis häufig durch einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen. Ob dies auch im Fall eines Nachlassinsolvenzverfahrens notwendig ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck (LG).
Hier wollte der Antragsteller die Insolvenz über den Nachlass eines Verstorbenen eröffnen lassen. Er war selbst nicht unmittelbarer Erbe des Verstorbenen, sondern hatte dessen Alleinerbin beerbt. Zum Nachweis legte er das eröffnete notarielle Testament des Verstorbenen sowie den Erbschein über den Nachlass der später verstorbenen Alleinerbin vor. Das Insolvenzgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Es verlangte zusätzlich einen Erbschein über den ersten Nachlass und vertrat die Auffassung, die Erbenstellung könne im Insolvenzverfahren nur auf diese Weise nachgewiesen werden.
Das LG hob diese Entscheidung auf, da seiner Ansicht nach das Gesetz nicht vorschreibe, dass die Erbenstellung ausschließlich durch einen Erbschein belegt werden könne. Wer ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt, darf seine Erbenstellung grundsätzlich mit allen geeigneten Beweismitteln nachweisen. Im konkreten Fall genügte dem Gericht das eröffnete notarielle Testament – dieses war eindeutig formuliert, seine Wirksamkeit wurde von niemandem bestritten, und über Jahre hinweg hatte niemand die Erbenstellung der eingesetzten Alleinerbin in Frage gestellt. Auch in anderen gerichtlichen Verfahren wurde lediglich über Pflichtteilsansprüche gestritten, nicht jedoch darüber, wer Erbe geworden war. Das LG betonte zudem, dass ein Erbschein zwar häufig ein besonders einfacher Nachweis sei, aber kein gesetzliches Monopol besitze. Gerade im Nachlassinsolvenzverfahren könne die Beschaffung eines Erbscheins wertvolle Zeit kosten und damit den Zweck des Verfahrens gefährden, den Nachlass möglichst schnell zu sichern. Schließlich stellte das LG klar, dass auch ein sogenannter Erbeserbe – also der Erbe eines bereits verstorbenen Erben – berechtigt sei, die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Er trete rechtlich in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein.
Hinweis: Ein Erbschein ist zwar häufig der einfachste Nachweis der Erbenstellung, aber nicht immer zwingend erforderlich. Etwas anderes gilt bei speziellen gesetzlichen Regelungen, beispielsweise, wenn im Zuge einer Nachlassabwicklung ein Grundbuch zu berichtigen ist. Hierfür wird in der Regel ein Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis verlangt.
Quelle: LG Lübeck, Beschl. v. 13.05.2026 – 7 T 155/26