Zuständigkeit gesetzlich geregelt: Rechtspfleger darf Erbschein bei eigenen Zweifeln selbst ablehnen


Für die Erteilung eines Erbscheins ist bei Gericht der Rechtspfleger zuständig. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste die Frage beantworten, ob es bei dieser Zuständigkeit bleibt, wenn der Rechtspfleger selbst Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins hat, oder ob in einem solchen Fall ein Gericht über den Erbscheinsantrag entscheiden muss.

Im zugrundeliegenden Fall beantragte ein Mann einen Erbschein als Alleinerbe. Er stützte sich dabei auf ein notarielles Testament, mit dem ihn die kinderlos verstorbene Erblasserin als Erben eingesetzt hatte. Die zuständige Rechtspflegerin des Nachlassgerichts lehnte den Antrag jedoch ab. Nach Einsicht in Unterlagen aus einem Betreuungsverfahren hatte sie erhebliche Zweifel daran, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung noch testierfähig gewesen war. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, über eine solche Frage müsse ein Gericht und nicht ein Rechtspfleger entscheiden. Damit hatte er letztlich keinen Erfolg.

Der BGH stellte klar, dass ein Rechtspfleger grundsätzlich für Entscheidungen über Erbscheinsanträge zuständig ist. Das gilt auch dann, wenn er selbst nach seinen Ermittlungen zum Ergebnis kommt, dass der beantragte Erbschein nicht erteilt werden kann. Erst wenn Einwände von Verfahrensbeteiligten oder anderen Personen erhoben werden, kann eine Zuständigkeit des Gerichts entstehen. Nach Auffassung des BGH sind die eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Zweifel des Rechtspflegers keine solchen „Einwände“. Vielmehr gehört es gerade zu seinen Aufgaben, den Sachverhalt eigenständig aufzuklären, Beweise zu erheben, Zeugen zu hören oder Gutachten einzuholen und anschließend selbst zu entscheiden. Der BGH verwies außerdem auf den Zweck der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung. Der Gesetzgeber habe die Aufgaben der Rechtspfleger bewusst erweitert, um Gerichte zu entlasten und Verfahren effizienter zu gestalten. Deshalb sollen Rechtspfleger auch schwierige Nachlassverfahren eigenständig bearbeiten können. Schließlich stellte der BGH klar, dass dies auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Ein Erbschein entscheidet nämlich nicht endgültig darüber, wer tatsächlich Erbe ist. Er begründet lediglich eine gesetzliche Vermutung und kann später wieder eingezogen werden, wenn sich seine Unrichtigkeit herausstellt.

Hinweis: Neben dem Erbscheinsverfahren – oder auch zeitlich folgend – kann vor dem Zivilgericht eine Klage auf Feststellung der Erbenstellung erhoben werden. Je nach Ergebnis wird ein bereits erteilter Erbschein eingezogen und verliert seine Gültigkeit.

Quelle: BGH, Beschl. v. 13.05.2026 – IV ZB 26/25