Allgemeine Erreichbarkeit zählt: Kein Notwegerecht zur Garage, wenn das Grundstück generell angefahren werden kann


Not ist eine oft sehr individuelle Empfindung. Um eine Einigung unterschiedlicher Auffassungen zu erzielen, gibt es Gerichte wie das Landgericht Frankenthal in der Pfalz (LG). Dieses musste sich um das Notwegerecht kümmern, das eine der Streitparteien für sich in Anspruch nehmen wollte. Ob der Nachbar verpflichtet werden konnte, die Zufahrt zu einer Garage weiterhin zu erlauben, lesen Sie hier.

Auf einem Grundstück stand seit rund 30 Jahren im hinteren Teil des Grundstücks eine Garage, die nur erreicht werden konnte, wenn ein benachbartes Grundstück überquert wurde. Der damalige Eigentümer des Nachbargrundstücks hatte diese Nutzung über viele Jahre hinweg geduldet. Nachdem das Grundstück verkauft worden war, änderte sich die Situation jedoch. Die neuen Eigentümer erlaubten die Überfahrt nicht mehr und untersagten die Nutzung der Zufahrt. Die Eigentümerin der Garage konnte diese nun nicht mehr mit dem Auto erreichen und berief sich auf die frühere Absprache mit dem alten Nachbarn. Sie pochte auf ein Notwegerecht.

Das LG gab ihr jedoch nicht recht. Nach Auffassung des Gerichts war die frühere Vereinbarung den neuen Eigentümern gegenüber rechtlich nicht wirksam, weil sie nicht im Grundbuch eingetragen worden war. Solche rein privaten Absprachen wirkten nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien, nicht aber späteren Eigentümern gegenüber. Auch ein Notwegerecht konnte nicht festgestellt werden. Zwar kann ein solches Recht bestehen, wenn ein Grundstück ohne Zuwegung nicht sinnvoll genutzt werden kann. In diesem Fall war das Grundstück aber weiterhin erreichbar. Das Wohnhaus konnte über ein Tor an der Straßenseite betreten und angefahren werden. Dabei sei nicht erforderlich, dass jede einzelne bauliche Anlage – wie hier die Garage – direkt mit dem Auto erreichbar sei. Auch wenn die Garage dadurch nicht mehr zum Abstellen eines Autos genutzt werden könne, stelle dies keinen rechtlich geschützten Zustand dar. Die Eigentümerin musste diese Einschränkung daher hinnehmen.

Hinweis: Zufahrtsrechte sollten immer im Grundbuch abgesichert werden. Nur so gelten sie auch gegenüber neuen Eigentümern. Ein Notwegerecht greift nur in echten Ausnahmefällen, wenn ein Grundstück sonst nicht erreichbar ist.

Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 19.02.2026 – 7 O 324/25