28.09.2026 | Verkehrsrecht
Handlasergerät LTI 20/20: Fehlmessungen trotz Einhaltung der aktuellen Gebrauchsanleitung
Das Sachverständigengutachten, das im folgenden Fall für das Amtsgericht Biberach (AG) den Ausschlag für sein Urteil gab, liest sich wie ein Verriss durch die Stiftung Warentest. Doch leider ging es hier nicht um einen Produktvergleich, sondern um das behördlich zugelassene Handlasergerät LTI 20/20, das eigentlich Geschwindigkeitssündern auf die Spur kommen soll. Wie wenig verlässlich diese Spuren final jedoch waren, lesen Sie hier.
Ein Autofahrer wurde außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeitsübertretung von 47 km/h erfasst. Gemessen wurde er mit dem Handlasermessgerät LTI 20/20. Es erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 640 € und mit einem Monat Fahrverbot. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und begründete dies damit, dass er die Messung anzweifle. Es seien möglicherweise Umstände gegeben, die den Messwert verfälscht hätten, beispielsweise reflektierender Bewuchs im Messbereich. Die Behörde bestand jedoch auf Zahlung, und so trafen sich beide Parteien mit ihren unterschiedlichen Auffassungen zur Sachlage vor Gericht wieder.
Das AG sprach den Betroffenen frei. Nach Ansicht des Gerichts sei nicht sichergestellt, dass die Messung verwertbar ist. Ein gerichtlich beauftragtes Gutachten sollte zur Frage Stellung nehmen, ob vorliegend mit dem Handlasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und mit 152 km/h eine zutreffende Geschwindigkeit ermittelt wurde. Doch zum einen seien die Messdaten bei einem Handlasergerät nicht gespeichert, so dass keine Überprüfung durch Sachverständige möglich sei. Zum anderen sei in diesem konkreten Fall auch das Nachstellen der Messung nicht möglich, da das Messgerät – anlasslos – zwischen Messgeschehen und Einschaltung des Sachverständigen neu geeicht wurde, so dass kein vergleichbares Messszenario erstellt werden konnte. Zu guter Letzt wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass auch kleinere Hintergrundschwankungen eine ungenaue Messung ergeben können. Die Beurteilung gebe Anlass, davon auszugehen, dass ein hoher Grünanteil durch Bewuchs vorhanden war und die Bewegungen der Pflanzen Einfluss genommen haben. Daher sei hier nicht sichergestellt, dass die Messung korrekt war, es erfolgte ein Freispruch.
Hinweis: Laut Sachverständigen bleibt festzuhalten, dass bei diesem Messgerät auch bei Einhaltung der aktuellen Gebrauchsanleitung Fehlmessungen aufgrund der sich in der Ferne verändernden Breite des Lichtstrahls und unbemerkten „Vorbeistrahlens“ bei entsprechender Hintergrundstrahlung und Durchführung eines einfachen Visiertests nicht ausgeschlossen werden können.
Quelle: AG Biberach, Urt. v. 15.04.2026 – 10 QWi 520 Js 2942/25 jug.