05.09.2026 | Mietrecht
Wesentliches Wohnungsdetail: Eigentümer von Penthousewohnung steht nach langer Dachterrassensperrung Entschädigung zu
Laut Definition ist ein Penthouse ein exklusives Apartment auf dem Flachdach eines Etagen- oder Hochhauses mit zumeist umlaufender Terrasse. Ob ein Eigentümer einer derartigen Wohnung daher auch eine Entschädigung verlangen kann, wenn er seine Dachterrasse über mehrere Jahre nicht nutzen konnte, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.
Eine Penthousewohnung verfügte neben zwei Balkonen auch über eine rund 90 m2 große Dachterrasse. Die Terrasse und die Balkone des Gebäudes wurden saniert, doch nach Abschluss der Arbeiten kam es zu Problemen bei der Abnahme und in der Folge zu rechtlichen Auseinandersetzungen. So fehlte über mehrere Jahre der notwendige Bodenbelag, weswegen die Außenflächen in dieser Zeit nicht genutzt werden konnten. Der Eigentümer machte bei der Wohnungseigentümergemeinschaft daher einen Ausgleich für den Nutzungsausfall geltend und forderte für den Zeitraum von Anfang 2018 bis April 2022 monatlich 500 €.
Das Amtsgericht wies die Forderung zunächst zurück; im Berufungsverfahren kam das LG jedoch zu einem anderen Ergebnis und sprach dem Eigentümer teilweise eine Entschädigung zu. Nach Ansicht des Gerichts war entscheidend, dass es sich nicht lediglich um eine gewöhnliche Terrasse handelte. Deren außergewöhnliche Größe und besondere Bedeutung für die Penthousewohnung machten die Dachterrasse zu einem wesentlichen Bestandteil der Wohnungsnutzung. Zwar führe ein zeitweiser Nutzungsausfall einer Terrasse nicht automatisch zu einem ersatzfähigen Schaden. Anders könne dies aber sein, wenn die Terrasse für die Lebensgestaltung eine besondere Bedeutung hatte – und eben dies war nach Auffassung des LG hier durchaus der Fall. Die langjährige fehlende Nutzung stellte daher eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Für die Zeit bis Ende 2020 ergab sich der Anspruch aus den damaligen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Für den späteren Zeitraum sah das Gericht einen Entschädigungsanspruch wegen eines besonderen Opfers des Eigentümers. Die Gemeinschaft musste deshalb einen finanziellen Ausgleich leisten. Eine Kürzung wegen eines möglichen Mitverschuldens lehnte das Gericht ab. Die Entscheidung betraf allerdings nur die Dachterrasse. Die beiden Balkone lösten keinen vergleichbaren Anspruch aus.
Hinweis: Nicht jede Einschränkung der Nutzung einer Terrasse führte zu einem Anspruch auf Geld. Entscheidend seien die Größe, die Bedeutung für die Wohnung und die Dauer der Beeinträchtigung. Besonders lange Nutzungsausfälle können eine Entschädigung rechtfertigen.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.01.2026 – 2-13 S 26/24