24.08.2026 | Familienrecht
Arglistige Täuschung: Wann eine Aufhebung der Ehe gerechtfertigt ist
Geht man eine Ehe ein und stellt später fest, dass der Partner nicht mit offenen Karten gespielt hat, steht oftmals die Scheidung als Option im Raum. Für eine Auflösung der Ehe reicht eine Lüge über die eigene Vergangenheit aber meistens nicht – außer, ein Partner hat den anderen so sehr hintergangen, dass die Vertrauensbasis für die Ehe schwer erschüttert wird – so wie in diesem Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG).
Die Beteiligten heirateten im Jahr 2021 und bekamen zwei gemeinsame Kinder. Sie trennten sich 2025, und später beantragte der Ehemann sogar die Aufhebung der Ehe. Seine Ehefrau habe ihn vor der Eheschließung arglistig darüber getäuscht, dass sie zuvor mit einer Frau verheiratet gewesen war. Sie habe immer den Eindruck vermittelt, dass sie zuvor mit einem Mann verheiratet gewesen war. Bei Kenntnis der Wahrheit wäre der jetzige Gatte die Ehe mit ihr nicht eingegangen, dies verbiete ihm sowohl seine persönliche als auch seine religiöse Überzeugung. Die Ehe wurde aufgehoben – doch die Frau ging gegen die Aufhebung vor.
Doch auch das OLG sah eine arglistige Täuschung im Verhalten der Frau. Diese habe stets aktiv den Eindruck vermittelt, ihre frühere Ehe sei eine heterosexuelle Verbindung mit einem Mann gewesen. Dies habe sich beispielsweise durch die Wortwahl in WhatsApp-Nachrichten feststellen lassen. Demnach habe sie also nicht einfach nur geschwiegen, sondern aktiv getäuscht, da sie offensichtlich damit rechnete, dass ihr Mann sie bei Kenntnis nicht heiraten würde. Dieses bewusste Handeln reichte dem OLG für die Annahme einer arglistigen Täuschung aus.
Hinweis: Eine Aufhebung der Ehe kommt sehr selten vor. Der eine Ehegatte muss den anderen über einen Umstand getäuscht haben, der für dessen Entschluss zur Eheschließung von wesentlicher Bedeutung ist.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 02.07.2026 – 13 UF 237/25