Übertragung von Vermögenswerten: Wie sich Millionenhöhen für Kinder auf den Verfahrenswert auswirken


Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern größere Vermögenswerte übertragen, kann dies teuer werden. Denn die Werte fließen in den Verfahrenswert ein und eben dieser bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Bei der Festlegung des Verfahrenswerts gibt es eine gesetzliche Obergrenze. Aber gilt die Obergrenze für das Gesamtverfahren oder pro Kind? Das Oberlandesgericht München (OLG) weiß Antwort.

Die Mutter zweiter minderjähriger Kinder wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für eine angeordnete Ergänzungspflegschaft. Die Ergänzungspflegschaft betraf die Schenkung und Abtretung zweier Kommanditanteile an einer Gesellschaft, wobei jedes Kind einen eigenen Teil erhalten sollte. Zunächst setzte das Amtsgericht (AG) den Verfahrenswert auf 680.000 € fest. Nachdem der Ergänzungspfleger auf den höheren wirtschaftlichen Wert der Anteile hingewiesen hatte, änderte das AG seine Ansicht und erhöhte den Verfahrenswert auf 2.000.000 €. Dabei ging es davon aus, dass die gesetzliche Höchstgrenze von 1.000.000 € für jedes Kind gelte. Das sah die Mutter anders und legte hiergegen Beschwerde ein. Sie vertrat die Auffassung, die Wertobergrenze gelte nur für das gesamte Verfahren, so dass der Verfahrenswert höchstens 1.000.000 € betragen dürfe.

Dem konnte das OLG jedoch nicht beipflichten, und die Mutter scheiterte mit ihrer Beschwerde. Das AG hatte nach Ansicht des Gerichts den Verfahrenswert zutreffend auf 2.000.000 € festgesetzt. Entscheidend sei, ob die Höchstgrenze von 1.000.000 € nur einmal für das gesamte Verfahren oder jeweils für jeden Verfahrensgegenstand maßgeblich sei. Da jedes Kind hier einen eigenen Kommanditanteil erhielt, handelte es sich auch um zwei getrennte wirtschaftliche Vorgänge. Daher war die Höchstgrenze von 1.000.000 € auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand anzuwenden – und das ergab bei zwei Kindern nun einmal einen Gesamtverfahrenswert von 2.000.000 €.

Hinweis: Wollen Sie hohe Beträge auf Ihre minderjährigen Kinder übertragen, lassen Sie sich die Kosten vorab berechnen. Verlangen Sie dabei ausdrücklich eine Berechnung für den teuersten Fall, nämlich die Festlegung von Verfahrenswerten pro Kind.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 16.07.2026 – 12 WF 715/26 e