Vertretung Minderjähriger: Beistandschaft entsteht nur beim zuständigen Jugendamt


Da sich Minderjährige vor Gericht nicht selbst vertreten können, muss dies ein gesetzlicher Vertreter, ein Elternteil oder das Jugendamt übernehmen. Wichtig war in diesem Fall, dass das Jugendamt sowohl örtlich als auch sachlich zuständig sein muss, um die Interessen des Minderjährigen wirksam vertreten zu können. Wie sich dies im Konkreten verhält, musste der Bundesgerichtshof (BGH) aufklären.

Eigentlich ging es hier um Kindesunterhalt für einen Minderjährigen. Das Amtsgericht hatte seinem Antrag auf Kindesunterhalt gegen den Vater jedoch nur teilweise entsprochen, so dass die allein sorgeberechtigte Mutter daraufhin beim Jugendamt der Stadt B. schriftlich die Einrichtung einer Beistandschaft zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beantragte. Der Antrag sollte an das örtlich zuständige Jugendamt des Kreises R. weitergeleitet werden. Diese Weiterleitung erfolgte jedoch nicht, weswegen der Kreis R. die Stadt B. darum bat, das Verfahren im Wege der Amtshilfe fortzuführen. Somit legte die Stadt B. für das Kind – vertreten durch den „Unterhaltsbeistand des Jugendamts der Stadt B.“ – Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (OLG) verwarf jedoch die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Jugendamts der Stadt B. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des inzwischen anwaltlich vertretenen Kindes.

Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde hingegen als unzulässig. Das OLG hatte zu Recht angenommen, dass die Stadt B. nicht wirksam als Beistand des Kindes handeln konnte. Die Postulationsfähigkeit eines Jugendamts – also dessen Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen – setzt eine wirksam entstandene Beistandschaft voraus. Und eine solche Beistandschaft entsteht eben erst durch den Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt – hier das Jugendamt des Kreises R. Denn eben genau dort lebte das Kind mit seiner Mutter.

Hinweis: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Die Entscheidung des BGH ist richtig und nachvollziehbar. Dennoch ärgerlich für Mutter und Sohn, die ja an sich alles richtig gemacht haben. Es bleibt allen Verfahrensbeteiligten nichts anderes übrig, als jede Handlung doppelt und dreifach zu kontrollieren.

Quelle: BGH, Beschl. v. 10.06.2026  – XII ZB 50/25