Erbrechtsausschlussrecht: Selbst 18 Jahre ruhendes Scheidungsverfahren ist nicht mit dessen Rücknahme gleichzusetzen


Wenn ein Partner während des laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt, stellt sich natürlich die Frage, ob der Noch-Ehepartner ebenso „noch“ erbberechtigt ist. Wie es sich mit einem solchen Anspruch verhält, wenn vor dem Tod des Partners das Scheidungsverfahren fast zwei Jahrzehnte ruhte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in diesem Fall geklärt.

Ein Mann und seine Ehefrau hatten sich bereits vor vielen Jahren getrennt. Im Jahr 2000 reichte die Ehefrau die Scheidung ein. Im Scheidungstermin 2003 stimmte der Ehemann der Scheidung sogar zu. Allerdings wurden gleichzeitig noch finanzielle Fragen (z.B. Zugewinn und Versorgungsausgleich) verhandelt. Deshalb wurde das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern zum Ruhen gebracht. Schließlich blieb das Scheidungsverfahren etwa 18 Jahre liegen – die Eheleute wurden in dieser Zeit also nie rechtskräftig geschieden. Als der Mann im Jahr 2022 ohne Testament verstarb, nahm die Ehefrau ihren alten Scheidungsantrag sogar noch zurück und machte geltend, als Ehefrau nun auch gesetzliche Erbin geworden zu sein. Die Tochter des Verstorbenen war jedoch der Ansicht, dass die Ehefrau trotz der formell noch bestehenden Ehe nicht erben dürfe, weil die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits seit Jahren vorgelegen hätten.

Der BGH entschied in der Tat, dass die Ehefrau nicht erbt. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Nach § 1933 Bürgerliches Gesetzbuch verliert ein Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene der Scheidung zugestimmt hatte. Genau das war hier der Fall: Der Ehemann hatte dem Scheidungsantrag im Jahr 2003 zugestimmt. Der BGH stellte außerdem klar, dass das bloße Ruhen eines Scheidungsverfahrens – selbst über einen extrem langen Zeitraum von 18 Jahren – nicht automatisch bedeutet, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen wurde. Auch führt die lange Verfahrensdauer nicht dazu, dass das gesetzliche Erbrechtsausschlussrecht entfällt.

Hinweis: Solange der Scheidungsantrag rechtlich fortbesteht und die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind, bleibt das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.05.2026 – IV ZB 7/25