Mexikanische Leihmutterschaft: Über eine legitime Elternschaft wird in Deutschland nicht per Wunsch entschieden


Die ungewollte Kinderlosgkeit ist für viele Paare ein herber Schicksalsschlag. Manche nehmen stattdessen ein fremdes Kind wie das eigene an. Dabei muss aber klar sein, dass dies in Deutschland nur über den Weg einer Adoption geht. Dass die Rechtslage im Ausland nichts an der hierzulande gegebenen Gesetzeslage ändert, beweist auch der Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich zu bewerten hatte.

Im September 2021 beantragte eine deutsche Staatsangehörige beim Standesamt die Nachbeurkundung der im November 2020 in Mexiko-Stadt erfolgten Geburt eines Kindes. Sie legte eine mexikanische Geburtsurkunde mit Apostille vor, die sie als Mutter auswies. Ein Vater war nicht eingetragen. Die Geburt wurde in das Geburtenregister des Standesamts eingetragen. Später wurde das Standesamt jedoch darüber informiert, dass das Kind in Wahrheit durch eine mexikanische Leihmutter geboren wurde. Die deutsche Staatsangehörige legte daraufhin eine Entscheidung des Tribunal Superior de Justicia de la Ciudad de México vor. Darin wurde sie zur „legitimen“ Mutter des – unter Verwendung anonym gespendeter Ei- und Samenzellen in vitro gezeugten und von der Leihmutter ausgetragenen – Kindes erklärt. Dementsprechend sei in Mexiko eine auf sie lautende Geburtsurkunde ausgestellt worden. Im Geburtenregister wurde nun jedoch die leibliche Mutter als Mutter eingetragen.

Die Berichtigung des Geburtenregisters war laut BGH auch korrekt. Die deutsche Frau ist rechtlich nicht als Mutter des Kindes zu betrachten. Die Mutterschaft ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Tribunal Superior. Das Kind ist mit der deutschen Frau nicht genetisch verwandt. Würde man die mexikanische Entscheidung dennoch ohne weiteres anerkennen, würde man eine große Gefahr für Kinderhandel durch das Vortäuschen der Elternschaft schaffen. Um ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, müssen die Wunscheltern den Weg einer Adoption beschreiten, die der Gesetzgeber gerade für jene Fälle vorgesehen hat, in denen nicht genetisch mit einem Kind verwandte Personen in die rechtliche Elternstellung einrücken wollen. Also bleibt der Wunschmutter auch hier kein anderer Weg als der einer legalen Adoption.

Hinweis: Liegt keine genetische Verwandtschaft vor, ist also immer der Weg über die Adoption zu gehen. Aber selbst wenn eine genetische Verwandtschaft vorgelegen hätte, wäre die Mutter sicher besser damit gefahren, die Sachlage von Anfang an offenzulegen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 13.05.2026 – XII ZB 220/25