24.07.2026 | Familienrecht
Unterhalt an Missbrauchsopfer: Haftstrafe wegen Sexualdelikten hindert den Einwand der Leistungsunfähigkeit des Vaters
Dieser Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte es in sich. Es ging dabei um die Unterhaltsansprüche eines Mädchens gegen seinen Vater. Dieser berief sich jedoch auf seine Leistungsunfähigkeit, da er eine Haftstrafe zu verbüßen hatte – und zwar unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs auch gegen eben jene klagende Tochter.
Der Vater beging zwischen 2017 und 2024 zahlreiche Sexualstraftaten zum Nachteil seiner zwei Töchter. 2025 wurde er wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 30 Fällen – darunter Fälle in Tateinheit mit Vergewaltigung bzw. sexuellem Missbrauch von Kindern – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Vater berief sich auf Leistungsunfähigkeit infolge seiner Inhaftierung; unstreitig erzielte er derzeit keine Einkünfte. Die Tochter klagte, da sie den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit für sittenwidrig hält.
Das OLG gab der Tochter recht. Der Vater hatte zwar keine Einkünfte, trotzdem war es ihm gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf seine dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit zu berufen. Auch selbstverschuldete Leistungsunfähigkeit könne von der Pflicht zur Zahlung befreien – dies gelte jedoch nicht, wenn diese Leistungsunfähigkeit auf einem verantwortungslosen, leichtfertigen und unterhaltsrelevanten Verhalten beruhe. Dies ist bei schwersten Straftaten gegen den Unterhaltsberechtigten oder nahe Angehörige der Fall. Hier ging es um Sexualdelikte gegen die eigenen Kinder. Es wäre somit untragbar, wenn der Täter hierdurch zugleich seine Unterhaltspflicht faktisch beseitigt.
Hinweis: Ein schwieriger Fall. Letztendlich wird man immer abwägen müssen, warum der Unterhaltsschuldner in Haft ist, und welche Tat er begangen hat. Je verwerflicher, schwerer und unterhaltsrelevanter, desto eher ist der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit ausgeschlossen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.04.2026 – 6 UF 90/25