29.10.2026 | Familienrecht
Grenzüberschreitende Beweisaufnahmen: Über die Exhumierung zur Vaterschaftsfeststellung in einem anderen EU-Staat
Ist ein Mensch verstorben und bereits beigesetzt, ist es nicht nur eine Frage der Pietät, von dem Toten im Nachhinein noch eine DNA-Probe zu entnehmen, sondern oftmals auch eine gesetzliche. Bei Vaterschaftsfeststellung über die innereuropäischen Grenzen hinweg ist guter Rat nicht einfach zu bekommen. Denn mit Sicht auf die unterschiedlichen Landesgesetze stellt sich hier auch die Frage: Wessen Recht überwiegt? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) war gefragt.
In Italien wurde ein Abstammungsprozess vor einem italienischen Gericht geführt. Ein Mann begehrte darin die gerichtliche Feststellung, von einem inzwischen verstorbenen Mann abzustammen, dessen sterbliche Überreste wiederum in Frankreich bestattet waren. Das italienische Gericht ordnete die Einholung eines postmortalen genetischen Gutachtens an und ersuchte das zuständige französische Gericht auf Grundlage der Beweisaufnahmeverordnung um Exhumierung des Leichnams sowie Entnahme einer DNA-Probe. Das französische Gericht lehnte dies jedoch ab, da gemäß französischem Recht eine genetische Identifizierung nach dem Tod im Rahmen eines Abstammungsverfahrens grundsätzlich unzulässig sei, wenn der zu Exhumierende dieser genetischen Identifizierung nicht zu Lebzeiten zugestimmt hatte. Das französische Gericht legte den Fall dem EuGH vor mit der Frage, ob dieses nationale Verbot die Ablehnung des italienischen Beweisersuchens rechtfertigen könne.
Der EuGH entschied im Sinne des italienischen Gerichts. Ausgangspunkt ist die Verordnung (EU) 2020/1783 über die Zusammenarbeit der Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen. Diese wurde gerade dafür geschaffen, grenzüberschreitende Beweisaufnahmen schneller und einfacher zu ermöglichen. Dabei soll sie die Beweisregeln der Mitgliedstaaten nicht etwa harmonisieren, sondern vielmehr die Zusammenarbeit der Gerichte organisieren. Das ersuchende Gericht entscheidet, welcher Beweis für den Rechtsstreit erforderlich und relevant ist. Das ersuchte Gericht ist dann nur dafür zuständig, die Beweisaufnahme nach seinen eigenen Verfahrensregeln durchzuführen. Das heißt im Klartext: Italien ersucht um Exhumierung, Frankreich muss exhumieren und darf dabei Art und Weise der Exhumierung bestimmen.
Hinweis: Die Entscheidung ist nachvollziehbar. Denn alles andere würde im Extremfall dazu führen, dass Verwandtschaften gar nicht mehr festgestellt werden können. Diese Feststellungen haben ja nicht nur einen familienrechtlichen Aspekt, sondern auch einen erbrechtlichen.
Quelle: EuGH, Beschl. v. 16.07.2026 – C-196/24